TE Lvwg Beschluss 2021/2/5 LVwG-AV-1056/001-2020

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Veröffentlicht am 05.02.2021
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Entscheidungsdatum

05.02.2021

Norm

WRG 1959 §38
WRG 1959 §41
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28.08.2020 betreffend eine Bewilligung für eine Geländeanschüttung im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) folgenden
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter , Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28.08.2020 betreffend eine Bewilligung für eine Geländeanschüttung im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) folgenden

BESCHLUSS:

1.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28.08.2020,
***, wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zurückverwiesen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 28.08.2020, , ***, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zurückverwiesen.

2.
Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

B e g r ü n d u n g :

B und C ersuchten mit Schreiben vom 11.05.2020 unter Vorlage von Projektsunterlagen um wasserrechtliche Bewilligung für eine Aufschüttung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zwecks Herstellung eines Einfamilienhauses mit Nebentrakt und straßenseitiger Einfriedung. Nach Vorlage ergänzender Projektsunterlagen mit Schreiben vom 04.08.2020 hielt die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs am 27.08.2020 eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung ab, in der das abgeänderte Projekt (Geländeanschüttung auf einer Fläche von rund 470 m² anstelle von 1.000 m²) vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei Einhaltung einiger fachlich zu fordernder Auflagen positiv beurteilt wurde. Es soll die geringere Anschüttung im Ausmaß von ca. 470 m² Fläche mit einer Stärke von ca. 40 bis 90 cm erfolgen, der restliche Bereich des Grundstückes *** soll im Niveau unverändert bleiben und sind keine neuen Einfriedungen vorgesehen. In der Verhandlung erfolgte weiters eine Projektsergänzung dahingehend, dass eine Drainagenkünette entlang der Grundgrenze zum Grundstück *** verlaufend in Richtung Westen bis zur Einmündung in den *** hergestellt wird, um im östlichen Bereich sich aufgrund einer Geländesenke sammelnde Hochwässer nach Abklingen der Hochwasserwelle in den *** abfließen zu lassen.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 28.08.2020 gemäß §§ 38 und 41 WRG 1959 bei gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen. Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 28.08.2020 gemäß Paragraphen 38 und 41 WRG 1959 bei gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen mangelhaft wäre, dass es in den 1990er Jahren schon abflussverändernde Aufschüttungen auf dem Grundstück *** für eine Gartenhütte gegeben hätte, die im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des *** sich befänden. Dadurch würden die lokalen Abflussverhältnisse wesentlich verändert. Die Grundstücke des Beschwerdeführers (*** und ***) wären Bauland. Der Beschwerdeführer würde durch zusätzliche Überschwemmung einen zusätzlichen Nachteil erleiden, dies bedingt durch die Aufschüttungen. Im Gutachten gäbe es keine Angaben darüber, warum die Drainagenkünette ausreichend dimensioniert wäre. Auch wären die Auflagen mangelhaft.

Daraufhin befasste das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den bestellten wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit umfassenden Fragestellungen im gerichtlichen Schreiben vom 28.10.2020. Dieser Amtssachverständige erstattete schließlich das Gutachten vom 29.01.2021.

Für gegenständliche Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen des WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 (auszugsweise angeführt) maßgeblich:Für gegenständliche Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen des WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, (auszugsweise angeführt) maßgeblich:

„Von der Abwehr und Pflege der GewässerBesondere bauliche Herstellungen.
§ 38.Paragraph 38,
  1. (1)Absatz eins,Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,...
  3. (3)Absatz 3,Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

...

Schutz- und Regulierungswasserbauten.
§ 41.Paragraph 41,
  1. (1)Absatz eins,Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
  3. (3)Absatz 3,...
  4. (4)Absatz 4,Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
  5. (5)Absatz 5,...“

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. und 3. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. und 3. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Eingangs wird festgehalten, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer und das Konsenswerber-Grundstück Nr. *** einerseits im hundertjährlichen Abflussgebiet der *** und andererseits in der gelben Gefahrenzone des *** liegen.

Der angefochtene Bescheid vom 28.08.2020 ist auf ein wasserbautechnisches Gutachten, welches in der Verhandlung der belangten Behörde am 27.08.2020 abgegeben wurde, gestützt.

Der vom Gericht bestellte wasserbautechnische Amtssachverständige hat im Gutachten vom 29.01.2021 fachlich ausgeführt, dass es aufgrund der topographischen Situation bereits im Bestand, etwa durch die gegenüber dem Gelände erhöhte Landesstraße, zu einer Einschnürung des Abflusses des *** kommt, welche mangels ausreichender Rückhalte- oder Abflussmöglichkeiten je nach Abflussmenge zu einem Rückstau führen kann. Der Graben würde die Landesstraße in einer Unterführung unterqueren und dann in die *** münden. Der Amtssachverständige hält dann fest, dass über das Ausmaß der in der Vergangenheit vorgenommenen Anschüttungen keine Informationen vorliegen würden und verweist er darauf, dass bei einer Betrachtung von in der Vergangenheit entstandenen Änderungen auch die Lage und Höhe der Landesstraße berücksichtigt werden müsste. Die Straße würde sich erheblich auf das Abflussverhalten auswirken.

Im wasserbautechnischen Gutachten in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 27.08.2020 wird auf all das nicht Bezug genommen (Ausmaß der Anschüttungen bei der Gartenhütte, mögliche Beeinflussung des Hochwasserabflusses durch die Landesstraße, allfällige weitere früher getätigte Anschüttungen).

Der Sachverhalt für eine Entscheidung über den gestellten Bewilligungsantrag ist somit in den angeführten wesentlichen Punkten nicht ausreichend geklärt. Das Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 27.08.2020 hat nur bedingte Aussagekraft.

Es erscheint aufgrund der oben angeführten fehlenden Feststellungen und auch im Hinblick auf einen möglichen Summationseffekt durch bereits früher getätigte Anschüttungen und die Landesstraße nicht ausgeschlossen, dass es in Folge der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Aufschüttungen in den 1990er Jahren und durch die Landesstraße zu Auswirkungen auf den 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des ** bei Verwirklichung des beantragten Projektes in der Weise kommt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit größeren Nachteilen im Hochwasserfall als zuvor für die Grundstücke der Beschwerdeführer zu rechnen ist.

Der Sachverhalt ist daher insoferne mangelhaft geblieben, als Feststellungen über bereits früher getätigte Anschüttungen (unter anderem bei der Gartenhütte auf dem Grundstück der Konsenswerber) und deren Ausmaß (Kubatur) sowie zur Lage und Höhe der Landesstraße fehlen. Diese Erhebungen sind im Hinblick auf einen möglichen Summationseffekt erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nämlich zu prüfen, ob ein derartiger Effekt zum Tragen kommt (vgl. VwGH vom 25.07.2002, 2001/07/0037). Der Sachverhalt ist daher insoferne mangelhaft geblieben, als Feststellungen über bereits früher getätigte Anschüttungen (unter anderem bei der Gartenhütte auf dem Grundstück der Konsenswerber) und deren Ausmaß (Kubatur) sowie zur Lage und Höhe der Landesstraße fehlen. Diese Erhebungen sind im Hinblick auf einen möglichen Summationseffekt erforderlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nämlich zu prüfen, ob ein derartiger Effekt zum Tragen kommt vergleiche VwGH vom 25.07.2002, 2001/07/0037).

Es fehlt in diesem Zusammenhang dann die Erhebung des 30-jährlichen Hochwasserabflusses des *** als Teil des festzustellenden Sachverhaltes. Es wird auch ein Vergleich der Anschlagslinien bei derzeitiger Situation mit den Anschlagslinien bei Umsetzung der projektierten Geländeanschüttungen vorzunehmen sein.

Das Gutachten in der Verhandlung stützt sich nur auf Annahmen zum 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des ***, da der Gefahrenzonenplan keinen derartigen Bereich abbildet und im NÖ Atlas für den Wildbach keine Hochwasseranschlagslinien eingetragen sind.

Bei der Abschätzung der Abflusstiefe wurde im Gutachten in der Verhandlung am 27.08.2020 ein Wert von rund 20 bis 30 cm herangezogen, der sich bei einem HQ100 der *** aus einer Abflussstudie zu diesem Fluss ergibt. Welche Abflusstiefe sich bei einem HQ30 des *** ergibt, ist aber nicht bekannt. Damit erscheint das Gutachten auch in diesem Punkt mangelhaft. Eine Abschätzung hält der gerichtlich bestellte Amtssachverständige aufgrund der Komplexität des lokalen Abflussverhaltens für unzureichend.

Da es sich nicht um geringfügige Sachverhaltsmängel handelt und auch die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht rascher durchgeführt werden kann, wird die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vorzunehmen sein. Zu beachten wird auch sein, ob es sich bei den Grundstücken *** und *** um Bauland handelt.

Zum Summationseffekt und zur Erhebung des dafür maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH vom 20.05.2010, Zl. 2009/07/0099).

Es fehlen insgesamt sachverhaltsbezogen nähere Grundlagen für die Erstattung eines wasserbautechnischen Gutachtens, mit dem die Bewilligungsfähigkeit der beantragten Anschüttungen beurteilt werden kann.

Gestützt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. vom 29.01.2015, Ra 2015/07/0001 oder vom 28.02.2018, Ra 2015/08/0043) war der angefochtene Bescheid vom 28.08.2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde zurückzuverweisen.Gestützt auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche vom 29.01.2015, Ra 2015/07/0001 oder vom 28.02.2018, Ra 2015/08/0043) war der angefochtene Bescheid vom 28.08.2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde zurückzuverweisen.

Nach Vorliegen der Erhebungsergebnisse zu bestehenden Anschüttungen und zur Landesstraße wird eine geohydrologische Stellungnahme darüber einzuholen sein, wo sich der Abflussbereich des 30-jährlichen Hochwassers des *** befindet, wie der wasserbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 29.01.2021 anführt, da für dieses Gerinne im NÖ-Atlas keine Hochwasseranschlagslinien dargestellt sind. Die Ermittlung müsste sich auf Höhe

des Beschwerdeführer-Grundstückes Nr. ***, KG ***, beziehen. Anschließend daran müssten, wie der wasserbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 29.01.2021 festhält, mit Hilfe eines Abflussmodells (zweidimensional) von einem Ziviltechnikerbüro die Hochwasseranschlagslinien für das bestehende Gelände und für das Gelände nach der projektierten Geländeanschüttung ermittelt werden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Berücksichtigung des Summationseffektes von der belangten Behörde nicht vorgenommen wurde und aus diesem Grund der entscheidungswesentliche Sachverhalt mangelhaft geblieben ist.

Angemerkt wird, dass eine Projektsstudie zu Rückhaltemaßnahmen am *** mit Herstellung eines Rückhaltebeckens für das Konsenswerber-Grundstück *** eine wesentliche Verbesserung darstellen kann. Ob eine Umsetzung dieses Projektes angestrebt wird, gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt, ist nicht bekannt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß

§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Eine Revision war gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.Eine Revision war gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG vorliegen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Hochwasserabfluss; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1056.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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