Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.02.2021Norm
AWG 2002 §73 Abs1Rechtssatz
Eine Leistungsfrist muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen; dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Erfüllungsfrist; Angemessenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.420.001.2020Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021