Entscheidungsdatum
09.02.2021Norm
AWG 2002 §73 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Februar 2020, Zl. ***, betreffend die Festlegung der Erfüllungsfrist eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Februar 2020, Zl. ***, betreffend die Festlegung der Erfüllungsfrist eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Der A, FN *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin), mit Sitz der Zweigniederlassung in ***, ***, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn B, wurde mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 30. Dezember 2010, Zl. ***, und vom 10. April 2012, Zl. ***, die Errichtung und der Betrieb einer Wertstoffsortierhalle samt Bürotrakt zur Behandlung von Abfällen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, genehmigt, sodass sie an diesem Standort somit eine Anlage zur Übernahme, Zwischenlagerung und Sortierung von im Wesentlichen nicht gefährlichen Abfällen betreibt, wobei in der Anlage nicht gefährliche Abfälle behandelt und gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gelagert werden, wobei die gefährlichen Abfälle zum Teil übernommen und zwischengelagert werden oder aus einer Entfernung von Fremd- und Störstoffen resultieren.
Im Zuge einer Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes am 31. Oktober 2019 durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich wurde u.a. festgestellt, dass im nordwestlichen Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ca. 150 t bis 200 t Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle zwischengelagert wurden. Hinter dem Haufwerk waren auch zwei ca. 8 m3 fassende Container abgestellt, welche mit Asbestzementplatten befüllt waren.
Der Verhandlungsleiter trug der Beschwerdeführerin sodann u.a. auf, die aussortierten Gewerbeabfälle in einer Menge von ca. 150 t bis 200 t bis zum 30. März 2020 entweder zu entfernen oder entsprechend dem genehmigten Konsens innerhalb der Halle oder in Deckelcontainern auf der Freifläche zwischenzulagern, wobei der Behörde darüber bis zum 15. April 2020 entweder ein Fotonachweis über die ordnungsgemäße Lagerung oder ein entsprechender Entsorgungsnachweis vorzulegen ist. Die zwei Container mit Abfällen von Asbestzement sind bis zum 30. Dezember 2019 zu entsorgen und darüber der Abfallrechtsbehörde ein Entsorgungsnachweis bis zum 16. Jänner 2020 vorzulegen.
Am 20. Dezember 2020 führte die Technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde am verfahrensgegenständlichen Grundstück sodann eine Erhebung durch und wurde dabei festgestellt, dass sich der Umfang der Lagerungen augenscheinlich nicht verringert hat und die Lagerungen teilweise bis über den vom Rigol abgegrenzten Bereich hinausreichen. Das Rigol ist fast zur Gänze mit Ablagerungen gefüllt, sodass ohne vorherige Reinigung nicht festgestellt werden kann, ob ein Abfluss besteht. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass derzeit kein Abfluss vorhanden ist und dass zukünftig das Rigol an eine Humusfiltermulde angeschlossen werden soll.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2020, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin sodann gemäß § 73 AWG 2002, u.a. folgende Maßnahmen durchzuführen: Mit Bescheid vom 19. Februar 2020, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin sodann gemäß Paragraph 73, AWG 2002, u.a. folgende Maßnahmen durchzuführen:
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um folgenden Abfall, bestehend insb. aus Asbestabfälle (2 Container) und aussortierte Gewerbeabfälle in einer Menge von ca. 150 t bis 200 t (siehe nachstehende/umseitige Fotos):
…
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 31. Oktober 2019 eine Verhandlung samt Lokalaugenschein der Landeshauptfrau von Niederösterreich stattgefunden habe, in welcher die im Behandlungsauftrag aufgezeigten Missstände festgestellt worden seien, wobei die Beschwerdeführerin vom Verhandlungsleiter aufgefordert worden sei, die im Spruch beschriebenen Maßnahmen zu setzen. Am 20. Dezember 2020 sei von der Technischen Gewässeraufsicht eine Erhebung am verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass sich der Umfang der Lagerungen augenscheinlich nicht verringert habe und würden die Lagerungen teilweise bis über den vom Rigol abgegrenzten Bereich hinausreichen. Das Rigol sei fast zur Gänze mit Ablagerungen gefüllt, sodass ohne vorherige Reinigung nicht festgestellt werden könne, ob ein Abfluss bestehe. Hiebei habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass derzeit kein Abfluss vorhanden sei, zukünftig solle das Rigol an eine Humusfiltermulde angeschlossen werden. Daraus gehe hervor, dass für dieses Rigol kein Abfluss vorhanden bzw. dieses nicht ordnungsgemäß funktionstüchtig sei. Aufgrund der Verunreinigung von Sickerwässer (Regen) durch die im Spruch beschriebenen und unsachgemäß vorgenommenen Ablagerungen (Abfälle) könne die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden, wodurch eine Gefahr für Wasser und Boden bestehe. Somit sei die Entfernung (Behandlung) der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen (Abfälle) zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich, weshalb auch die nachweisliche und ordnungsgemäße Entsorgung vorzuschreiben gewesen sei.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2020, ergänzt durch die Schreiben vom 24. März 2020 und vom 4. Juni 2020, richtet sich ausschließlich gegen die festgesetzte Erfüllungsfrist und führte sie diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen der Verhandlung vom 31. Oktober 2019 erfolgte Vereinbarung der Räumung der verfahrensgegenständlichen Lagerflächen bis März 2020 auf der damaligen Situation basiert habe, dass die damalige Pächterin und Investorin die entsprechenden zugesagten Maschinen und Behälter zur Verfügung stellen würde.
Sie habe nämlich am 19. Mai 2019 mit der C GmbH einen Pachtvertrag abgeschlossen, in dem Vertrauen darauf, dass diese eine Pyrolyseanlage und eine Wasserdampfvergasungsanlage errichte, in der das Substrat aus Altholz, Stoff und Textilien = FLUV (RDF) verwertet werden soll. Als Verwertung seien das Grobschreddern, die Trocknung, die Zerkleinerung, das Pressen zu Pellets und die Pyrolyse der Pellets zu Kohlenstoff und einem Pyrolysegas vorgesehen gewesen. Diese Verwertung sei im Einklang mit dem AWG 2002 und der AVV. In der Verhandlung vom 31. Oktober 2019 habe sie basierend auf den Vereinbarungen im Pachtvertrag den März 2020 als Inbetriebnahme der geplanten Pyrolyseanlage vereinbart.
Am 26. November 2019 habe die Pächterin, die C GmbH, jedoch ohne Angabe von Gründen alle Tätigkeiten auf der Baustelle eingestellt und die Baustelle fluchtartig verlassen und habe diese am 30. November 2019 alle beauftragten Lieferanten nachweislich storniert. Am 16. März 2020 sei die Pacht sodann auf Grund der vorliegenden Vertragsverletzungen fristlos gekündigt worden.
Weiters sei sie im Zuge der Verhandlung vom 31. Oktober 2019 von der Landeshauptfrau von NÖ ersucht worden, ihren derzeitigen Gewerbebetrieb in einen AWG-Betrieb überzuführen. Sie habe am 26. Dezember 2020 den Antrag auf Überführung ihres Gewerbetriebes in einen AWG-Betrieb bei der Landeshauptfrau von NÖ gestellt, doch habe sie diesen Antrag am 20. März 2020 zurückgezogen, da die beantragte zusätzliche Behandlungserlaubnis durch das Ausscheiden der Investorin bzw. Pächterin nicht mehr benötigt werde.
Durch die von der Pächterin erzeugte Notlage und durch die COVID-19 Krise und den durch die Bundesregierung der Republik Österreich erlassenen Verordnungen hätte sie ihre Tätigkeiten einstellen müssen und könne sie diese erst nach Ende der COVID-19 Krise wieder aufnehmen.
Es werde derzeit mit Investoren über die Finanzierung der geplanten und genehmigten Anlage intensivst verhandelt und werde der FLUV in der Anlage mit Hilfe der Pyrolyse zu Kohlenstoff und Schwelgas stofflich verwertet.
Zudem sei eine Gefährdung der öffentlichen Interessen nicht gegeben, zumal der auf der Fläche gelagerte grob geschredderte FLUV (RDF) in Containern umgelagert und in der Folge verwertet werde und sei die Lagerung mittlerweile auf einer Asphaltfläche mit einer Asphaltdicke von 8 cm erfolgt, sodass ein Einsickern der möglichen Sickersäfte in das Grundwasser nicht gegeben sei.
Außerdem sollen im Zuge der Einreichung bei der belangten Behörde alle Lagerflächen überdacht werden und somit den Anforderungen des AWG 2002 entsprechen.
Sie sei sehr bemüht, dem Behandlungsauftrag nachzukommen und sei sie mit diversen Fachfirmen in Verhandlung, jedoch würden diese mehr Zeit benötigen, um die verfahrensgegenständlichen Abfälle fachgerecht zu entsorgen, da derzeit das Entsorgen mangels Möglichkeiten nicht so einfach sei. Sie anerkenne die Notwendigkeit der Räumung, würde aber angesichts der vorhandenen Krisenlage um ein Entgegenkommen ersuchen, sodass sie begehre, die Frist zur Entfernung des verfahrensgegenständlichen Abfalls bis Ende März 2021 zu erstrecken.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wennGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG 1991 ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG 1991 ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/05/0027) kann die Erfüllungsfrist gesondert angefochten werden, sodass ein Auftrag allein in Rechtskraft erwächst.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/05/0027) kann die Erfüllungsfrist gesondert angefochten werden, sodass ein Auftrag allein in Rechtskraft erwächst.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ausdrücklich nur die von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Behandlungsauftrag vom 19. Februar 2020 festgesetzte Erfüllungsfrist angefochten, sodass aufgrund des unbestritten feststehenden Sachverhaltes von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal eine mündliche Verhandlung auch von keiner Partei beantragt wurde.
Aufgrund der Beschwerde, die sich nur gegen die festgesetzte Erfüllungsfrist richtet, ist hinsichtlich der übrigen Anordnungen des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages somit Rechtskraft eingetreten; würde das erkennende Gericht die inhaltliche Prüfung dieser Anordnungen zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt.
Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens ist somit nur mehr die Prüfung der von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid festgesetzten Erfüllungsfrist.
Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergeben sich für das erkennende Gericht folgende Feststellungen und rechtliche Ausführungen:
Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Anlage zur Übernahme, Zwischenlagerung und Sortierung von im Wesentlichen nicht gefährlichen Abfällen betreibt, wobei in der Anlage nicht gefährliche Abfälle behandelt und gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gelagert werden, wobei die gefährlichen Abfälle zum Teil übernommen und zwischengelagert werden oder aus einer Entfernung von Fremd- und Störstoffen resultieren.
Unbestritten steht auch fest, dass im Zuge einer Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes am 31. Oktober 2019 durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich u.a. festgestellt wurde, dass im nordwestlichen Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ca. 150 t bis 200 t Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle zwischengelagert wurden. Hinter dem Haufwerk waren auch zwei ca. 8 m3 fassende Container abgestellt, welche mit Asbestzementplatten befüllt waren.
Unbestritten steht weiters fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid zu den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen verpflichtet wurde, wobei die belangte Behörde hiezu eine Frist zum 30. März 2020 festsetzte, wobei die Frist für die Vorlage der entsprechenden Nachweise bis zum 15. April 2020 betrug.
Hinsichtlich der Erfüllungsfrist war folgendes zu erwägen:
Für die im verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 vorgeschriebenen Maßnahmen ist eine Frist festzusetzen, die angemessen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG zu sein hat.Für die im verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 vorgeschriebenen Maßnahmen ist eine Frist festzusetzen, die angemessen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu sein hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 1. Juli 1986, Zlen. 86/05/0053, 0054, sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/06/0208 mwN, sowie VwGH vom 29. November 2012, Zl. 2011/01/0167, sowie VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/03/0033 mwN) ist eine Erfüllungsfrist dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles (also z.B. nicht bei Gefahr für die Gesundheit von Menschen) zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist, wobei eine Behörde hiebei u.a. nicht auf die voraussichtliche Verfahrensdauer unter der Annahme Bedacht zu nehmen braucht, dass von der Partei alle ihr zu Gebote stehenden Rechtsmittel (einschließlich einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) in einem solchen oder in einem anderen damit zusammenhängenden Verfahren ausgeschöpft werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 1. Juli 1986, Zlen. 86/05/0053, 0054, sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/06/0208 mwN, sowie VwGH vom 29. November 2012, Zl. 2011/01/0167, sowie VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/03/0033 mwN) ist eine Erfüllungsfrist dann angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können, wobei auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles (also z.B. nicht bei Gefahr für die Gesundheit von Menschen) zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist, wobei eine Behörde hiebei u.a. nicht auf die voraussichtliche Verfahrensdauer unter der Annahme Bedacht zu nehmen braucht, dass von der Partei alle ihr zu Gebote stehenden Rechtsmittel (einschließlich einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) in einem solchen oder in einem anderen damit zusammenhängenden Verfahren ausgeschöpft werden.
Eine Leistungsfrist muss also objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen; dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können.
Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, hat die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung der Erfüllungsfrist damit begründet,
Aufgrund ihrer Angaben ist es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin sehr bemüht ist, dem Behandlungsauftrag nachzukommen und dass sie mit diversen Fachfirmen in Verhandlung steht.
In Anbetracht der Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen erforderlichen Arbeiten bis zum 31. März 2021 technisch durchgeführt werden können, auf ihre wirtschaftlichen Umstände Bedacht zu nehmen ist, die öffentlichen Interessen durch die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Maßnahmen nach den Umständen dieses Falles nicht konkret beeinträchtigt werden, sodass keine Gefahr in Verzug sowie eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen vorliegt, und eine besondere Dringlichkeit auch von der belangten Behörde nicht gesehen wurde, zumal sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hat, kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass dem Beschwerdeantrag der Beschwerdeführerin antragsgemäß und daher voll stattgegeben werden kann, weshalb die Erfüllungsfrist, wie im Antrag der Beschwerdeführerin enthalten, mit 31. März 2021 neu festgelegt wurde. Gleichzeitig war auch die Frist für die Vorlage der entsprechenden Nachweise mit 15. April 2021 entsprechend abzuändern.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da keine der Gerichtsparteien eine solche beantragt und sich der Sachverhalt bereits aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen ergeben hat. Diese ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da keine der Gerichtsparteien eine solche beantragt und sich der Sachverhalt bereits aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen ergeben hat. Diese ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und stehen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Erfüllungsfrist, welche die belangte Behörde für die Beschwerdeführerin festgesetzt hat, ausreichend war oder nicht, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Erfüllungsfrist, welche die belangte Behörde für die Beschwerdeführerin festgesetzt hat, ausreichend war oder nicht, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Im Übrigen liegt im gegenständlichen Fall auch eine eindeutige Rechtslage vor und betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung darüber hinaus lediglich den gegenständlichen Fall.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Erfüllungsfrist; Angemessenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.420.001.2020Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021