Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.02.2021Norm
VwGVG 2014 §28Rechtssatz
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides. Fehlt es daran und damit an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH Ra 2017/21/0254).Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides. Fehlt es daran und damit an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH Ra 2017/21/0254).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Prozessfähigkeit; Erwachsenenvertreter; Beschwerde; Anfechtungsgegenstand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1257.001.2020Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021