RS Vwgh 2005/1/5 AW 2004/12/0014

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Veröffentlicht am 05.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versetzung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 von Amts wegen von der Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik an die Fachberufsschule für Metalltechnik ua mit der Begründung versetzt, das dienstliche Interesse an einer Abberufung liege in Konflikten und Spannungen zwischen ihm und dem Schulleiter. Dieses Spannungsverhältnis habe sich schon in mehreren Verfahren, welche Dienstpflichtverletzungen zum Gegenstand gehabt hätten, und zuletzt in einer vom Beschwerdeführer gegen den Schulleiter erstatteten Strafanzeige geäußert. Der Beschwerdeführer sei wegen "nicht rechtmäßiger" Erfüllung von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben sowie wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Schulleiters rechtskräftig zu einer Geldbuße verurteilt worden. Die rechtliche Existenz des Bescheides hat nach den Behauptungen des Beschwerdeführers für ihn finanzielle Nachteile durch (teilweisen) Wegfall der Vergütung für Mehrdienstleistungen sowie durch (eigenen) finanziellen Aufwand für die Herstellung von Unterrichtsmitteln zur Folge. Diesen Vermögensschaden macht er als unverhältnismäßigen Nachteil geltend, unterlässt aber jedwede Angaben über das Ausmaß des zu erwartenden Einkommensentganges sowie des ihm drohenden finanziellen Aufwandes. Auch mit der bloß pauschalen Behauptung eines drohenden "sozialen Abstieges" durch die verfügte Versetzung sowie mit dem Hinweis auf einen "Aufholbedarf an Weiterbildung" vermag er keinen gegenüber den von der belangten Behörde genannten öffentlichen Interessen an seiner Versetzung unverhältnismäßigen Nachteil im Falle des Vollzuges des angefochtenen Bescheides schon für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darzutun.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004120014.A01

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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