Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.02.2021Norm
GewO 1994 §5Rechtssatz
Im Sinne des § 19 erster Satz GewO ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft.Im Sinne des Paragraph 19, erster Satz GewO ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Erdbau; reglementiertes Gewerbe; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.11.001.2021Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021