Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
KanalG NÖ 1977 §1aRechtssatz
Bei der Fertigstellungsanzeige handelt es sich um eine Parteienerklärung, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Erst eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens. Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird ein Gebäude umgebaut, so entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Umbau; Fertigstellungsanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1475.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021