RS Lvwg 2021/2/18 LVwG-AV-1475/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

KanalG NÖ 1977 §1a
KanalG NÖ 1977 §2
KanalG NÖ 1977 §3
KanalG NÖ 1977 §9
KanalG NÖ 1977 §12
KanalG NÖ 1977 §14
BAO §4 Abs1
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ist in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (vgl VwGH 82/17/0038; 2008/17/0050).Ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ist in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor vergleiche VwGH 82/17/0038; 2008/17/0050).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Umbau; Fertigstellungsanzeige;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1475.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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