Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
KanalG NÖ 1977 §1aRechtssatz
Ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ist in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor (vgl VwGH 82/17/0038; 2008/17/0050).Ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, ist in erster Linie an Hand der baulichen Gestaltung zu beurteilen. Bildet etwa eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, liegt ein einheitliches Gebäude vor vergleiche VwGH 82/17/0038; 2008/17/0050).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Umbau; Fertigstellungsanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1475.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021