Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
KanalG NÖ 1977 §1aRechtssatz
Wenn der Gesetzgeber in § 12 Abs 1 lit b NÖ KanalG mit dem Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe an die Fertigstellungsanzeige anknüpft, geht er damit von der (vollständigen) Fertigstellungsanzeige aus.Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ KanalG mit dem Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe an die Fertigstellungsanzeige anknüpft, geht er damit von der (vollständigen) Fertigstellungsanzeige aus.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Umbau; Fertigstellungsanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1475.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021