Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
AWG 2002 §6 Abs5Anmerkung
VwGH 25.05.2023, Ra 2021/05/0066-6, Ra 2021/05/0067 und 0068-8, AbweisungRechtssatz
Es steht einem Antragsteller frei, so er die Ansicht der abtretenden bzw ablehnenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung seines Antrages durch die angerufene Behörde zu beharren und damit deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung in Form einer Zurückweisung des Antrages auszulösen (vgl VwGH Zl 2010/17/0279).Es steht einem Antragsteller frei, so er die Ansicht der abtretenden bzw ablehnenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung seines Antrages durch die angerufene Behörde zu beharren und damit deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung in Form einer Zurückweisung des Antrages auszulösen vergleiche VwGH Zl 2010/17/0279).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellungsbegehren; Zuständigkeit; Kunststofftragetaschen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1113.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023