Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
AWG 2002 §6 Abs5Anmerkung
VwGH 25.05.2023, Ra 2021/05/0066-6, Ra 2021/05/0067 und 0068-8, AbweisungRechtssatz
Feststellungsbescheide können von Verwaltungsbehörden auch außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die bescheidmäßige Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse eines Antragstellers liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen (vgl VwGH Zl 2000/12/0316).Feststellungsbescheide können von Verwaltungsbehörden auch außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die bescheidmäßige Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse eines Antragstellers liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen vergleiche VwGH Zl 2000/12/0316).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellungsbegehren; Zuständigkeit; Kunststofftragetaschen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1113.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023