Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
AWG 2002 §6 Abs5Anmerkung
VwGH 25.05.2023, Ra 2021/05/0066-6, Ra 2021/05/0067 und 0068-8, AbweisungRechtssatz
Die Behörden sind auch außerhalb einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Erlassung von im privaten Interesse gelegenen Feststellungsbescheiden berechtigt (vgl VwGH Zl 2002/06/0199).Die Behörden sind auch außerhalb einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Erlassung von im privaten Interesse gelegenen Feststellungsbescheiden berechtigt vergleiche VwGH Zl 2002/06/0199).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellungsbegehren; Zuständigkeit; Kunststofftragetaschen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1113.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023