Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
AWG 2002 §6 Abs5Anmerkung
VwGH 25.05.2023, Ra 2021/05/0066-6, Ra 2021/05/0067 und 0068-8, AbweisungRechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse eines Antragstellers liegt, als sie für diesen ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellungsbegehren; Zuständigkeit; Kunststofftragetaschen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1113.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023