Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2021Norm
AWG 2002 §6 Abs5Anmerkung
VwGH 25.05.2023, Ra 2021/05/0066-6, Ra 2021/05/0067 und 0068-8 , AbweisungRechtssatz
Kann die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens entschieden werden, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden unzulässig, sodass ein Feststellungsbescheid nur dann zulässig ist, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl VwGH 2013/11/0103 mwN; Ro 2015/15/0023 mwN; Ra 2019/03/0038 mwN).Kann die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens entschieden werden, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden unzulässig, sodass ein Feststellungsbescheid nur dann zulässig ist, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind vergleiche VwGH 2013/11/0103 mwN; Ro 2015/15/0023 mwN; Ra 2019/03/0038 mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellungsbegehren; Kunststofftragetaschen; Verfahrensrecht; Beschwerdelegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1066.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023