Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.02.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Anmerkung
VwGH 21.06.2022, Ra 2021/11/0084-11, tw. AufhebungRechtssatz
Die Anlegung von Handfesseln sowie die zwangsweise Verbringung einer Person nach dem UbG stellen Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl herrschende hg Rsp). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen ist auf den jeweiligen Zeitpunkt der gesetzten Maßnahme abzustellen.Die Anlegung von Handfesseln sowie die zwangsweise Verbringung einer Person nach dem UbG stellen Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche herrschende hg Rsp). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen ist auf den jeweiligen Zeitpunkt der gesetzten Maßnahme abzustellen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Unterbringung; Gefahr in Verzug; Handfesseln;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.25.001.2020Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022