Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
25.02.2021Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Wenn der Verpflichtete eines Alternativauftrags nach § 138 Abs 2 WRG entweder die zeitgerechte Antragstellung versäumt oder die Erteilung der Bewilligung scheitert, wird die zweite Alternative, nämlich die Beseitigungsvariante, wirksam.Wenn der Verpflichtete eines Alternativauftrags nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG entweder die zeitgerechte Antragstellung versäumt oder die Erteilung der Bewilligung scheitert, wird die zweite Alternative, nämlich die Beseitigungsvariante, wirksam.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Anlage; Grundeigentum; Prüfungsumfang; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.248.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021