Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
25.02.2021Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Ob mit einer Abwasserbeseitigungsanlage mehr als geringfügige Einwirkungen iSd § 32 Abs 1 WRG verbunden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Art und Menge des abgeleiteten Wassers ab. Bei abgeleiteten „Regenwässern“ wird es dabei darauf ankommen, auf welchen Flächen und in welchen Mengen diese Wässer anfallen, da davon das Ausmaß des Verunreinigungspotentials abhängt.Ob mit einer Abwasserbeseitigungsanlage mehr als geringfügige Einwirkungen iSd Paragraph 32, Absatz eins, WRG verbunden sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Art und Menge des abgeleiteten Wassers ab. Bei abgeleiteten „Regenwässern“ wird es dabei darauf ankommen, auf welchen Flächen und in welchen Mengen diese Wässer anfallen, da davon das Ausmaß des Verunreinigungspotentials abhängt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Anlage; Grundeigentum; Prüfungsumfang; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.248.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021