Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.02.2021Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Eine Abweichung des eingereichten Projektplans vom tatsächlichen Bestand stellt in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren keinen Mangel dar, dessen Behebung die Behörde mit der Sanktion des § 13 Abs 3 AVG durchzusetzen berechtigt wäre. Die Wahrnehmung der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG vorbehalten (vgl VwGH 2013/07/0262).Eine Abweichung des eingereichten Projektplans vom tatsächlichen Bestand stellt in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren keinen Mangel dar, dessen Behebung die Behörde mit der Sanktion des Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzusetzen berechtigt wäre. Die Wahrnehmung der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG vorbehalten vergleiche VwGH 2013/07/0262).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Anlage; Grundeigentum; Prüfungsumfang; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.248.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021