Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.02.2021Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Sofern kein Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs 1 WRG vorliegt, ist zu prüfen, ob öffentliche Interessen einer nachträglichen Bewilligung von vornherein entgegen stehen oder nicht. Je nachdem ist mittels Auftrags nach § 138 Abs 1 oder Abs 2 WRG vorzugehen, wobei Dritten dabei kein Mitspracherecht zukommt. Das bedeutet aber auch, dass in einem amtswegigen Verfahren, bei dem zwar ein Widerspruch zu fremden Rechten hervorkommt, nicht aber zu öffentlichen Interessen, ein Auftrag nach § 138 Abs 1 leg cit nicht ergehen darf.Sofern kein Antrag eines Betroffenen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG vorliegt, ist zu prüfen, ob öffentliche Interessen einer nachträglichen Bewilligung von vornherein entgegen stehen oder nicht. Je nachdem ist mittels Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, oder Absatz 2, WRG vorzugehen, wobei Dritten dabei kein Mitspracherecht zukommt. Das bedeutet aber auch, dass in einem amtswegigen Verfahren, bei dem zwar ein Widerspruch zu fremden Rechten hervorkommt, nicht aber zu öffentlichen Interessen, ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, leg cit nicht ergehen darf.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Anlage; Grundeigentum; Prüfungsumfang; Verbesserungsauftrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.248.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021