Entscheidungsdatum
01.03.2021Norm
VwGVG 2014 §31 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer B, geb. ***, gegen den auf der Rechtsgrundlage des § 360 Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13. Februar 2020, ***, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer B, geb. ***, gegen den auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 360, Absatz eins und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13. Februar 2020, ***, den
BESCHLUSS:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 13. Februar 2020, ***, wurde gegenüber der A GmbH hinsichtlich der Betriebsanlage im Standort ***, ***, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wie folgt verfügt:
„Die Nutzung der Musikanlage wird ab sofort untersagt.“
Gestützt ist dieser Bescheid auf § 366 Abs. 1 und 5 GewO.Gestützt ist dieser Bescheid auf Paragraph 366, Absatz eins und 5 GewO.
In der Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen auf die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.12.2019, ***, in welcher folgende Anordnung getroffen wurde:
„Die Betriebsanlage ist unverzüglich projekts- und konsensgemäß wie mit Bescheid vom 18. Juli 1995, Zahl *** genehmigt, zu betreiben und sind die entsprechenden Unterlagen (§ 82b Überprüfung), unverzüglich, längstens jedoch bis zum 20.01.2020 der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorzulegen.“„Die Betriebsanlage ist unverzüglich projekts- und konsensgemäß wie mit Bescheid vom 18. Juli 1995, Zahl *** genehmigt, zu betreiben und sind die entsprechenden Unterlagen (Paragraph 82 b, Überprüfung), unverzüglich, längstens jedoch bis zum 20.01.2020 der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorzulegen.“
Aufgrund von stichprobenartigen Überprüfungen vor Ort durch Organe der Polizeiinspektion *** im Jänner und Februar 2020 sowie aufgrund der Wahr-nehmungen bei den polizeilichen Überprüfungen am 27.01.2020 und 01.02.2020 und der dabei getroffenen Feststellung, dass an diesen Tagen die Musik in der Gaststätte laut hörbar war, so laut jedenfalls, dass die genehmigte Frequenz, also Hintergrundmusik, überstiegen wurde, und im Hinblick darauf, dass der Verfahrensanordnung nicht Folge geleistet wurde und die in der Verfahrens-anordnung gesetzte Frist zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes mit 20.01.2020 ungenützt verstrichen war, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 13.02.2020, ***, erlassen.
Zugestellt wurde dieser Bescheid der A GmbH durch Übernahme der Sendung am 18.02.2020.
In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vom 19.02.2020 wird beantragt, das „überzogene Musikverbot“ aufzuheben.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wird zum angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in rechtlicher Hinsicht Folgendes festgestellt:
Gemäß § 360 Abs. 1 GewO hat, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO hat, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht, die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
Gemäß § 360 Abs. 5 GewO sind die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.Gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO sind die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
Anknüpfend an die Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der angefochtene Bescheid – wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist – nachweislich am 18.02.2020 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist und mit der damit erfolgten Erlassung des Bescheides die Frist gemäß § 360 Abs. 5 GewO in Gang gesetzt worden ist.Anknüpfend an die Bestimmung des Paragraph 360, Absatz 5, GewO ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der angefochtene Bescheid – wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist – nachweislich am 18.02.2020 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist und mit der damit erfolgten Erlassung des Bescheides die Frist gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO in Gang gesetzt worden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Grund für die Unzulässigkeit einer Beschwerde und damit Anlass für das Verwaltungsgericht, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, kann insbesondere sein, wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid handelt. Ebenso ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH v. 05.07.1999, 99/16/0151, sowie Slg 2699/77).Grund für die Unzulässigkeit einer Beschwerde und damit Anlass für das Verwaltungsgericht, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, kann insbesondere sein, wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid handelt. Ebenso ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen vergleiche VwGH v. 05.07.1999, 99/16/0151, sowie Slg 2699/77).
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 13.02.2020, ***, nach der erfolgten Zustellung am 18.02.2020 und dem zwischenzeitigen Verstreichen der Frist von einem Jahr ex lege außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Somit war die Beschwerde infolge des zwischenzeitigen Außerkrafttretens des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da mit Blick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und die Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensanordnung; gesetzmäßiger Zustand; Maßnahmen; Frist; Außerkrafttreten; ex lege; Beschwerde; Unzulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.253.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021