Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.03.2021Norm
AWG 2002 §6 Abs5Rechtssatz
Die zwischen dem BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und einzelnen österreichischen Handelsunternehmen geschlossene „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ stellt keine […] Umsetzung einer Richtlinie dar, war aber durch Art 22 Abs 3a der RL 2015/720 gedeckt. […] Diese freiwillige Vereinbarung stellt keine Rechtsquelle dar, die Rechte und Pflichten von Rechtsunterworfenen begründet und kann unter Beachtung des Stufenbaus der Rechtsordnung der Verpackungsverordnung 2014 nicht derogieren.Die zwischen dem BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und einzelnen österreichischen Handelsunternehmen geschlossene „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ stellt keine […] Umsetzung einer Richtlinie dar, war aber durch Artikel 22, Absatz 3 a, der RL 2015/720 gedeckt. […] Diese freiwillige Vereinbarung stellt keine Rechtsquelle dar, die Rechte und Pflichten von Rechtsunterworfenen begründet und kann unter Beachtung des Stufenbaus der Rechtsordnung der Verpackungsverordnung 2014 nicht derogieren.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellung; Kunststofftragetasche; Verpackung; Serviceverpackung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1177.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021