Entscheidungsdatum
02.03.2021Norm
AWG 2002 §6 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) vom 31. August 2018, Zl. ***, betreffend Feststellung nach § 6 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) vom 31. August 2018, Zl. ***, betreffend Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 5, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
„Die von der A GmbH vertriebenen oder zum Vertrieb vorgesehenen und
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
Mit Eingabe vom 23. November 2017 hat die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragt, dass die belangte Behörde feststellt, dass die verfahrensgegenständlichen
als Serviceverpackung gemäß § 13g Abs. 2 AWG 2002 eingestuft werden und gemäß § 8 VerpackungsVO 2014 der Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem unterliegen, wenn sie dazu bestimmt und konzipiert sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden. als Serviceverpackung gemäß Paragraph 13 g, Absatz 2, AWG 2002 eingestuft werden und gemäß Paragraph 8, VerpackungsVO 2014 der Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem unterliegen, wenn sie dazu bestimmt und konzipiert sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die gegenständlichen Tragetaschen aus Kunststoff (Polymer) seien und mit der Absicht bestellt werden, dass diese im Kassenbereich verkauft und vom Kunden mit Ware befüllt werden könnten. Sie seien in einheitlich technischer Form hergestellt und werden in oder im Bereich der Abgabestelle befüllt, weshalb diese als Serviceverpackung zu qualifizieren seien.
Die Kunststoff-Tiefkühltragetaschen (Beilage 1) seien aus dickem Kunststoff, geschäumten ISO-Dämmstoff (PE-Kunststoff), der durch eine metallisierte Außenschicht das Einwirken von Wärmestrahlen auf das Transportgut verhindere. Dieser Kühleffekt sei durch eine weitere Außenfolie dahingehend unterstützt, dass eine Luftzirkulation zwischen beiden Folien ein Abkühlen der Umgebungstemperatur ermögliche. Durch den breiten doppelseitigen Kunststoff-Spritzgussgriff an der Taschenöffnung sei die Tasche luftdicht verschlossen und verhindere somit eine Erwärmung des Kühlgutes für ca. 2 – 3 Stunden.
Die C-Tiefkühltasche (Beilage 1a) werde sehr aufwendig hergestellt und bestehe aus Kunststoff (Polyester). Diese sei in technisch einheitlicher Form hergestellt und dafür konzipiert sowie bestimmt, an der Abgabestelle, auch im unmittelbaren Kassenbereich aufliegend, befüllt zu werden. Im Gegensatz zu den Tragetaschen Beilage 1 seien die Griffe nicht verschweißt, sondern angenäht.
Die Permanenttragetaschen (Beilage 2 – 6) seien Kunststoff-Tragetaschen aus PP, RPP, PET, RPET oder deren Mischform. Als Beispiele für diese Taschen in Woven-Ausführung (gewebter Kunststoff) dienen die Taschen D (große Tasche), C, E, F Kunstdruck (Beilage 2), D (kleine Tasche) und G (Beilage 3) sowie H (Beilage 4). Zur Faserherstellung werde ein Polymer extrudiert und zu Filamenten verarbeitet. Anschließend werde der Vliesstoff mit einer bedruckten Außenfolie laminiert und sodann zu Tragetaschen vernäht. In den Non-Woven-Ausführungen werde der Vliesstoff mit Messern angeritzt bzw. aufgeraut, wodurch es zur vliesartigen Oberfläche komme. In der Folge werde der Stoff bedruckt und daraus Tragetaschen genäht (I-Veggie, I Flaschentasche, F violett (Beilage 5)). Die F-tasche (Beilage 6) sei eine reine Kunststofftragetasche mit negativen Umweltauswirkungen. Die Permanenttragetaschen (Beilage 2 – 6) seien Kunststoff-Tragetaschen aus PP, RPP, PET, RPET oder deren Mischform. Als Beispiele für diese Taschen in Woven-Ausführung (gewebter Kunststoff) dienen die Taschen D (große Tasche), C, E, F Kunstdruck (Beilage 2), D (kleine Tasche) und G (Beilage 3) sowie H (Beilage 4). Zur Faserherstellung werde ein Polymer extrudiert und zu Filamenten verarbeitet. Anschließend werde der Vliesstoff mit einer bedruckten Außenfolie laminiert und sodann zu Tragetaschen vernäht. In den Non-Woven-Ausführungen werde der Vliesstoff mit Messern angeritzt bzw. aufgeraut, wodurch es zur vliesartigen Oberfläche komme. In der Folge werde der Stoff bedruckt und daraus Tragetaschen genäht (I-Veggie, römisch eins Flaschentasche, F violett (Beilage 5)). Die F-tasche (Beilage 6) sei eine reine Kunststofftragetasche mit negativen Umweltauswirkungen.
Die Beschwerdeführerin werde sämtliche Taschen importieren, weshalb sie als Importeur gemäß § 3 Z 15 VerpackungsVO 2014 und Primärverpflichteter im Sinne von § 13g Abs. 1 Z 1 AWG 2002 auftrete. Die Beschwerdeführerin werde sämtliche Taschen importieren, weshalb sie als Importeur gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, VerpackungsVO 2014 und Primärverpflichteter im Sinne von Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 auftrete.
Die Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei bereits aufgrund der divergierenden Ansicht erfüllt, da die J AG im Zuge einer unverbindlichen Auskunft erklärt habe, dass keine Teilnahmeverpflichtung an einem Sammel- und Verwertungssystem bestehe, wenn Taschen aus Kunststoff hergestellt werden, deren Verbindungen vernäht oder mit vergleichbarer Stabilität hergestellt worden sei, einen stabilen Boden, vernähte Tragegriffe und verstärkte Kanten aufweisen würden. Die Richtigkeit dieser Ansicht bezweifelte die Beschwerdeführerin. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege dieser Beurteilung die Ansicht zugrunde, dass für Verpackungen keine Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem bestehe, soweit diese zur Wiederverwendung bestimmt und geeignet seien. Dies treffe bei den verfahrensgegenständlichen Taschen zwar zu, aber sei für die Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem in der VerpackungsVO 2014 – anders als in der VerpackungsVO 1994 – die längere Lebensdauer und Wiederverwendung nicht ausschlaggebend. Ausgenommen hiervon seien gemäß § 6 VerpackungsVO 2014 nur Mehrwegverpackungen. Die hierfür festgelegten Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Die Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei bereits aufgrund der divergierenden Ansicht erfüllt, da die J AG im Zuge einer unverbindlichen Auskunft erklärt habe, dass keine Teilnahmeverpflichtung an einem Sammel- und Verwertungssystem bestehe, wenn Taschen aus Kunststoff hergestellt werden, deren Verbindungen vernäht oder mit vergleichbarer Stabilität hergestellt worden sei, einen stabilen Boden, vernähte Tragegriffe und verstärkte Kanten aufweisen würden. Die Richtigkeit dieser Ansicht bezweifelte die Beschwerdeführerin. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege dieser Beurteilung die Ansicht zugrunde, dass für Verpackungen keine Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem bestehe, soweit diese zur Wiederverwendung bestimmt und geeignet seien. Dies treffe bei den verfahrensgegenständlichen Taschen zwar zu, aber sei für die Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem in der VerpackungsVO 2014 – anders als in der VerpackungsVO 1994 – die längere Lebensdauer und Wiederverwendung nicht ausschlaggebend. Ausgenommen hiervon seien gemäß Paragraph 6, VerpackungsVO 2014 nur Mehrwegverpackungen. Die hierfür festgelegten Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt.
Dass die Haltbarkeit auf diese Teilnahmepflicht keinen Einfluss habe, ergebe sich bereits aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom 29. April 2004, C-341/01), wonach durch Ausschluss von Kunststofftragetaschen vom Begriff der „Verpackung“ die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (Bewirtschaftung der Verpackungen) eingeschränkt werden. Daraus ergebe sich eindeutig, dass Kunststoffverpackungen nach der Richtlinie 94/62/EG nicht den Sammel- und Verwertungssystemen entzogen werden sollten. Letztlich müssten langlebige Tragetaschen, genau wie kurzlebige, entsorgt werden. Da diese Taschen allerdings eine höhere Kunststoffmenge aufweisen würden, wäre letztlich auch die Gefahr einer nachteiligen Auswirkung auf die Umwelt erhöht.
Weiters müsse beachtet werden, dass Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (in der Folge: Richtlinie 2004/12/EG) unter ii) Gegenstände als Verpackung vorsehe, die dazu bestimmt seien, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden und im Anhang unter den Beispielen für solche Verpackungen „Tragetaschen aus Papier und Kunststoff“ angeführt seien. Die verfahrensgegenständlichen Tragetaschen würden ausschließlich an Handelsunternehmen verkauft werden, bei welchen die Tragetaschen an der Abgabestelle befüllt werden. Hierfür würden die Tragetaschen mit dem Firmenlogo als Aufdruck zur Werbung der Unternehmen dienen.Weiters müsse beachtet werden, dass Artikel 3, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (in der Folge: Richtlinie 2004/12/EG) unter ii) Gegenstände als Verpackung vorsehe, die dazu bestimmt seien, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden und im Anhang unter den Beispielen für solche Verpackungen „Tragetaschen aus Papier und Kunststoff“ angeführt seien. Die verfahrensgegenständlichen Tragetaschen würden ausschließlich an Handelsunternehmen verkauft werden, bei welchen die Tragetaschen an der Abgabestelle befüllt werden. Hierfür würden die Tragetaschen mit dem Firmenlogo als Aufdruck zur Werbung der Unternehmen dienen.
Schließlich habe der Europäische Gerichtshof (EuGH vom 29. April 2004, C-341/01) auch Kunststofftragetaschen mit einer 50 Mikron übersteigenden Wandstärke als Verpackung qualifiziert.
Zusammengefasst setze eine Teilnahmeverpflichtung an einem Sammel- und Verwertungssystem voraus, dass die Tragetaschen als Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 qualifiziert werden.
Mit Schreiben vom 27. November 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe und nahm zu einem Entwurf einer Tragetaschenverordnung Stellung. Diese enthalte eine Definition für Kunststofftragetaschen und schließe wiederverwendbare Einkaufstaschen hiervon aus. Diese Begriffsbestimmungen seien jedoch wahllos und für das gegenständliche Feststellungsverfahren unbedeutend, da nur relevant sei, welche Kunststofftragetaschen den Importeur verpflichten an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Die Wiederverwendbarkeit einer Tragetasche sei für den gegenständlichen Fall irrelevant. Alle Tragetaschen seien Verpackungen, da diese bestimmt seien, vom Kunden mit gekauften Waren befüllt zu werden. Warum Tragetaschen nicht in den Geltungsbereich fallen würden, sei nicht nachvollziehbar, da sie irgendwann ebenfalls als Abfall entsorgt werden müssten. Die Richtlinie 2015/720 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (in der Folge: Richtlinie 2015/720) unterscheide lediglich zwischen leichten, sehr leichten und anderen Kunststofftragetaschen. Zudem sei nach den Deregulierungsgrundsätzen untersagt, ohne triftigen Grund über die Richtlinie hinauszugehen.
Mit Gutachten vom 28. Februar 2018 deutete der Amtssachverständige für Verpackungstechnik § 3 Z 1 lit. b VerpackungsVO 2014 dahingehend, dass es sich bei den in Anhang 2 genannten Tragetaschen aus Papier und Kunststoff um in der Regel einmalig bzw. wenige Male verwendete Verpackungen handle. Darüber hinaus würden die gegenständlichen Permanenttaschen aus Kunststoff eine wesentlich höhere Wandstärke, stabilen, vernähten oder durchgängigen Boden und vernähte Verbindungen an Kanten und Tragegriffen verfügen. Sie seien daher für die oftmalige Verwendung konzipiert und geeignet. Die Tiefkühltragetaschen aus Kunststoff (Beilage 1) seien zweilagig, wobei eine Lage metallisiert sei. Der Griff bzw. Verschluss sei als doppelseitig angeschweißte Griffleiste ausgeführt. Die Tiefkühltragetaschen (Beilage 1a) würden genähte Verbindungen und aufgenähte Trageschlaufen aufweisen. Der Verschluss sei als Deckel mit einem Zippverschluss ausgeführt, wobei dies bei herkömmlichen Kunststofftragetaschen nicht der Fall sei. Die Tasche sei mehrlagig und habe eine Isolierschicht. Sie sei zum oftmaligen Gebrauch konzipiert und geeignet.Mit Gutachten vom 28. Februar 2018 deutete der Amtssachverständige für Verpackungstechnik Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, VerpackungsVO 2014 dahingehend, dass es sich bei den in Anhang 2 genannten Tragetaschen aus Papier und Kunststoff um in der Regel einmalig bzw. wenige Male verwendete Verpackungen handle. Darüber hinaus würden die gegenständlichen Permanenttaschen aus Kunststoff eine wesentlich höhere Wandstärke, stabilen, vernähten oder durchgängigen Boden und vernähte Verbindungen an Kanten und Tragegriffen verfügen. Sie seien daher für die oftmalige Verwendung konzipiert und geeignet. Die Tiefkühltragetaschen aus Kunststoff (Beilage 1) seien zweilagig, wobei eine Lage metallisiert sei. Der Griff bzw. Verschluss sei als doppelseitig angeschweißte Griffleiste ausgeführt. Die Tiefkühltragetaschen (Beilage 1a) würden genähte Verbindungen und aufgenähte Trageschlaufen aufweisen. Der Verschluss sei als Deckel mit einem Zippverschluss ausgeführt, wobei dies bei herkömmlichen Kunststofftragetaschen nicht der Fall sei. Die Tasche sei mehrlagig und habe eine Isolierschicht. Sie sei zum oftmaligen Gebrauch konzipiert und geeignet.
Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02. März 2018 zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 19. März 2018 führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Gutachten aus, dass die Ansicht der J samt der Einstufung, dass die Permanenttaschen keine Verpackung seien, jedenfalls wettbewerbsverzerrend sei. Die Richtlinie 94/62 sei dahingehend auszulegen, dass die dem Kunden in einem Geschäft unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassene Kunststofftragetaschen als Verpackungen im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren seien, da deren Zweck wäre, mit gekauften Waren befüllt zu werden und die Beförderung zu erleichtern. Ein Ausschluss vom Begriff der Verpackung widerspreche der weiten Auslegung dieses Verpackungsbegriffes und würde die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie einschränken.
Die vom Amtssachverständigen vorgenommene Abgrenzung zwischen Einkaufstaschen und Tragetaschen sei unrichtig, da diese Begriffe Synonyme seien. Im Übrigen mangle es dem Bescheid an einer Begründung, um zu erkennen, warum Tiefkühltaschen als Serviceverpackung qualifiziert worden wären. Die Beurteilung, wonach Taschen, um als Verpackung gemäß § 3 Z 1 lit. b VerpackungsVO 2014 qualifiziert zu werden, „nur ein bis wenige Male“ verwendet werden müssten und die Unterscheidung anhand der „stabilen Ausführung“ der Taschen vorgenommen wurde, sehe weder das AWG 2002 noch die VerpackungsVO 2014 vor. Auch nach der Erwägung der Verpackungsrichtlinie seien alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem weiten Sinn erfasst. Die Bestimmung zur Mehrwegverpackung sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Es könne daher ohne gesetzliche Grundlage auch keine Sonderregel für andere Verpackungen geschaffen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Tiefkühltragetaschen, die gleich verwendet werden, anders zu beurteilen seien. Letztlich sei die „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ verfassungs- und europarechtswidrig. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene Abgrenzung zwischen Einkaufstaschen und Tragetaschen sei unrichtig, da diese Begriffe Synonyme seien. Im Übrigen mangle es dem Bescheid an einer Begründung, um zu erkennen, warum Tiefkühltaschen als Serviceverpackung qualifiziert worden wären. Die Beurteilung, wonach Taschen, um als Verpackung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, VerpackungsVO 2014 qualifiziert zu werden, „nur ein bis wenige Male“ verwendet werden müssten und die Unterscheidung anhand der „stabilen Ausführung“ der Taschen vorgenommen wurde, sehe weder das AWG 2002 noch die VerpackungsVO 2014 vor. Auch nach der Erwägung der Verpackungsrichtlinie seien alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem weiten Sinn erfasst. Die Bestimmung zur Mehrwegverpackung sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Es könne daher ohne gesetzliche Grundlage auch keine Sonderregel für andere Verpackungen geschaffen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Tiefkühltragetaschen, die gleich verwendet werden, anders zu beurteilen seien. Letztlich sei die „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ verfassungs- und europarechtswidrig.
Mit Schreiben vom 25. April 2018 änderte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend, dass sie zur Beurteilung zusätzliche Modelle „B“ (Beilagen 1 – 3) vorlegte und nunmehr beantragte, dass die belangte Behörde feststellt, ob sämtliche Tragetaschen eine zu entpflichtende Verpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 seien. Hierbei handle es sich um Taschen mit einer Wandstärkte von 160 – 180 ? und einer geprägten Außenfolie mit 60 ?. Die Seitennähte seien geschweißt und der Lieferant garantiere eine 125-fache Verwendung der Taschen.
Gegen die Ausführungen des Amtssachverständigen wendete die Beschwerdeführerin ein, dass dieser nicht angegeben habe, warum eine vernähte Verbindung stabiler als die verschweißte Variante sei. Dazu müsse er objektiv nachvollziehbar die Reißfestigkeit, Weiterreißfestigkeit, Bruchdehnung, Belastbarkeit, Hubversuche und Schocktest anführen. Weiters sei anzugeben, ob es sich bei den Taschen um Kunststofftaschen handle und ob diese in der Verkaufsstelle befüllt werden.
Entscheidend sei, ob ein Artikel unter den Geltungsbereich der Richtlinie 94/62 falle und sei die Ergänzung zu berücksichtigen, wonach Kunststofftragetaschen als Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden. Lediglich die deutsche und englische Fassung der Richtlinie würden den Begriff „Tragetaschen“ kennen und letztlich die verschiedenen Sprachfassungen nur Sack oder Beutel bedeuten, weshalb kein Raum für eine Differenzierung von Tragetaschen und Einkaufstaschen bleibe.
Mit Ergänzungsgutachten vom 29. Mai 2018 führte der Amtssachverständige für Verpackungstechnik aus, dass die Tragetaschen „B“ zweilagige Kunststofftragetaschen seien und aus einer 160 bzw. 180 ? starken Innenfolie sowie einer 60 ? starken Außenfolie bestehen würden. Die Verbindungen an den Kanten und Tragegriffen seien verschweißt und nicht mit klassischen Einkaufstaschen vergleichbar, weshalb sie keine Einkaufstasche und nicht als Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 zu qualifizieren seien.
Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01. Juni 2018 zum Parteiengehör übermittelt.
In der Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten erklärte die Beschwerdeführerin, dass der Verpackungsrichtlinie der Begriff der wiederverwendbaren Einkaufstaschen fremd sei. Weiters habe der EuGH ausgeführt, dass der Begriff der Verpackung weit zu verstehen sei. Es sei weder relevant, ob die Verpackung wiederverwendbar sei, noch ob diese vernähte Kanten verfüge. Die Verpackungsrichtlinie 94/62 habe ein doppeltes Ziel, wodurch ein hohes Umweltschutzniveau sichergestellt und die Funktion des Binnenmarktes gewährleistet werde. Ziel der Richtlinie 2015/720 sei es nur das Inverkehrsetzen von Tragetaschen mit einer Stärke von 15 – 50 ? einzuschränken. Obwohl schwere Tragetaschen überhaupt nicht abgeschafft werden sollen, würde ein Entgelt von 50 Cent eingehoben, wodurch der Handel bereichert werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 festgestellt, dass die mit 2 – 6 gekennzeichneten Einkaufstaschen sowie die mit 1a gekennzeichnete Kühltasche keine Verpackung und somit keine Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 sowie die mit 1 gekennzeichneten Kunststoff-Tiefkühltragetaschen und die im Ergänzungsantrag mit 1 – 3 gekennzeichneten Kunststofftragetaschen eine Verpackung und somit eine Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 darstellen würden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 festgestellt, dass die mit 2 – 6 gekennzeichneten Einkaufstaschen sowie die mit 1a gekennzeichnete Kühltasche keine Verpackung und somit keine Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 sowie die mit 1 gekennzeichneten Kunststoff-Tiefkühltragetaschen und die im Ergänzungsantrag mit 1 – 3 gekennzeichneten Kunststofftragetaschen eine Verpackung und somit eine Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 darstellen würden.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 6 Abs. 5 AWG 2002 erfüllt seien. Es müsse jedoch nur darüber entschieden werden, ob eine Verpackungs- sowie Serviceeigenschaft erfüllt sei, da die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 13g AWG 2002 eine Rechtsfolge der Einstufung sei. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen eines Feststellungsbescheides im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 erfüllt seien. Es müsse jedoch nur darüber entschieden werden, ob eine Verpackungs- sowie Serviceeigenschaft erfüllt sei, da die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 eine Rechtsfolge der Einstufung sei.
Hinsichtlich der Verpackungseigenschaft bezog sich die belangte Behörde auf die vom Amtssachverständigen für Verpackungstechnik vorgenommene Abgrenzung zwischen Einkaufstaschen, welche keine Verpackung darstellen würden, und Kunststofftragetaschen sowie Kunststoff-Tiefkühltragetaschen, welche als Verpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 zu qualifizieren seien. Weiters deute - nach Ansicht des Amtssachverständigen - § 3 Z 1 lit. b VerpackungsVO 2014 darauf hin, dass es sich bei den im Anhang 2 genannten Tragetaschen um in der Regel einmalig bzw. wenige Male verwendete Tragetaschen handle. Dabei sei die Differenzierung nach objektiven Kriterien (Wandstärke, Ausführung von Kanten, Boden und Tragegriffen) sowie nach der Definition der „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ erfolgt. Die Abgrenzung nach den vom Amtssachverständigen für Verpackungstechnik vorgenommenen Kriterien sei aufgrund der Auslegung der innerstaatlichen Bestimmungen gedeckt. Hinsichtlich der Verpackungseigenschaft bezog sich die belangte Behörde auf die vom Amtssachverständigen für Verpackungstechnik vorgenommene Abgrenzung zwischen Einkaufstaschen, welche keine Verpackung darstellen würden, und Kunststofftragetaschen sowie Kunststoff-Tiefkühltragetaschen, welche als Verpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 zu qualifizieren seien. Weiters deute - nach Ansicht des Amtssachverständigen - Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, VerpackungsVO 2014 darauf hin, dass es sich bei den im Anhang 2 genannten Tragetaschen um in der Regel einmalig bzw. wenige Male verwendete Tragetaschen handle. Dabei sei die Differenzierung nach objektiven Kriterien (Wandstärke, Ausführung von Kanten, Boden und Tragegriffen) sowie nach der Definition der „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ erfolgt. Die Abgrenzung nach den vom Amtssachverständigen für Verpackungstechnik vorgenommenen Kriterien sei aufgrund der Auslegung der innerstaatlichen Bestimmungen gedeckt.
Dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Beurteilung des Amtssachverständigen für Verpackungstechnik der Richtlinie 94/62/EU widerspreche, entgegnete die belangte Behörde damit, soweit auf einem Gebiet, das auf Unionsebene nicht vollständig harmonisiert sei, die Mitgliedstaaten zwar befugt seien, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit auf diesem Gebiet festzulegen, sie jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben können. Eine Richtlinienwidrigkeit läge jedoch nicht vor, da die Verpackungsrichtlinie gemäß Art. 3 lit. ii iVm Anhang I nur Tragetaschen bzw. Taschen aus Kunststoff erfasse, die dafür konzipiert und bestimmt seien, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden. Einkauftaschen seien hiervon nicht erfasst. Dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Beurteilung des Amtssachverständigen für Verpackungstechnik der Richtlinie 94/62/EU widerspreche, entgegnete die belangte Behörde damit, soweit auf einem Gebiet, das auf Unionsebene nicht vollständig harmonisiert sei, die Mitgliedstaaten zwar befugt seien, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit auf diesem Gebiet festzulegen, sie jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben können. Eine Richtlinienwidrigkeit läge jedoch nicht vor, da die Verpackungsrichtlinie gemäß Artikel 3, lit. ii in Verbindung mit Anhang römisch eins nur Tragetaschen bzw. Taschen aus Kunststoff erfasse, die dafür konzipiert und bestimmt seien, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden. Einkauftaschen seien hiervon nicht erfasst.
Die von der Antragstellerin zitierte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom 29. April 2004, C-341/01), beschäftigte sich insbesondere mit der Frage, ob eine entgeltliche Abgabe die Verpackungseigenschaft ausschließe. Dies sei im gegenständlichen Fall aber unstrittig.
Die Richtlinie 2015/720 sei von Österreich durch die „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ umgesetzt worden und bereits bei der Europäischen Kommission notifiziert. Nach der Definition dieser Vereinbarung seien wiederverwendbare Einkaufstaschen vom Begriff der Tragetaschen nicht erfasst. Wiederverwendbare Einkaufstaschen seien - als Abgrenzung zu Tragetaschen - aus Textil/Kunststoffgewerbe bzw. Material von vergleichbarer Stabilität und würden vernähte Verbindungen bzw. Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität sowie vernähte Tragegriffe bzw. Tragegriffe mit vergleichbarer Stabilität verfügen.
Das Vorbringen, wonach es zu einer Wettbewerbsverzerrung komme, könne nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde könne auch keine Überregulierung der Verpackungsrichtlinie erkennen.
Aus den Erwägungen zur Verpackungsrichtlinie 94/62/EU könne nicht erkannt werden, warum diese bei der Beurteilung und Unterscheidung zwischen Einkaufs- bzw. Tragetaschen helfen könnte. Dass diese Richtlinie alle Arten von im Verkehr befindlichen Verpackungen und alle Verpackungsabfälle erfasse, sei alleinig deshalb mit dem Hintergrund erfolgt, damit Bestimmungen für einzelne Verpackungsarten wie Gebinde für flüssige Lebensmittel nicht unterschiedlich geregelt werden. Im Übrigen könne eine Ausnahme des § 6 VerpackungsVO 2014 erst vorliegen, wenn ein Gegenstand eine Verpackung darstelle. Aus den Erwägungen zur Verpackungsrichtlinie 94/62/EU könne nicht erkannt werden, warum diese bei der Beurteilung und Unterscheidung zwischen Einkaufs- bzw. Tragetaschen helfen könnte. Dass diese Richtlinie alle Arten von im Verkehr befindlichen Verpackungen und alle Verpackungsabfälle erfasse, sei alleinig deshalb mit dem Hintergrund erfolgt, damit Bestimmungen für einzelne Verpackungsarten wie Gebinde für flüssige Lebensmittel nicht unterschiedlich geregelt werden. Im Übrigen könne eine Ausnahme des Paragraph 6, VerpackungsVO 2014 erst vorliegen, wenn ein Gegenstand eine Verpackung darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Begründung des Bescheides nicht nachvollziehbar sei. Zwar leite die belangte Behörde aus Art. 3 Abs. 2 lit. ii der Richtlinie 94/62/EU ab, dass für die Qualifizierung als Verpackung entscheidend sei, dass die Gegenstände dafür konzipiert und bestimmt seien, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen. Ohne jegliche Begründung habe die belangte Behörde allerdings „Einkaufstaschen“ von der Qualifikation als Verpackung ausgenommen. Aus dem Wortlaut der Richtlinie ergebe sich jedoch, dass eine Verpackung dann vorliege, wenn sie in der Verkaufsstelle gefüllt werde, wobei die Beschaffenheit oder die mehrfache Verwendbarkeit irrelevant seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Begründung des Bescheides nicht nachvollziehbar sei. Zwar leite die belangte Behörde aus Artikel 3, Absatz 2, lit. ii der Richtlinie 94/62/EU ab, dass für die Qualifizierung als Verpackung entscheidend sei, dass die Gegenstände dafür konzipiert und bestimmt seien, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen. Ohne jegliche Begründung habe die belangte Behörde allerdings „Einkaufstaschen“ von der Qualifikation als Verpackung ausgenommen. Aus dem Wortlaut der Richtlinie ergebe sich jedoch, dass eine Verpackung dann vorliege, wenn sie in der Verkaufsstelle gefüllt werde, wobei die Beschaffenheit oder die mehrfache Verwendbarkeit irrelevant seien.
Bereits im Vorfeld habe die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des EuGHs vom 29. April 2004, C-341/01, hingewiesen, aufgrund welcher sich ergebe, dass die gegenständlichen Tragetaschen als Verpackung zu qualifizieren seien. Nach dieser Entscheidung liege eine Verpackung bei Erfüllung der Voraussetzungen vor. Der Begriff „Kunsttragetasche“ sei jedoch ohne Bedeutung, da bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Einkauftasche unter den Begriff der Tragetaschen fallen würde.
Die belangte Behörde bringe keinen Grund vor, warum die von ihr als „wiederverwendbare Einkauftaschen“ von der Richtlinie und VerpackungsVO nicht erfasst seien. Es sei auch nicht selbstverständlich, dass die Wiederverwendbarkeit automatisch zur Folge habe, dass die Gegenstände nicht mehr der Richtlinie und VerpackungsVO 2014 unterliege. Aufgrund der dickeren Wandstärke der Taschen ergebe sich dieselbe Problematik wie bei Verpackungen mit geringerer Wandstärke. Der EuGH habe zudem ausgeführt, dass die Richtlinie alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem weiten Sinn erfasse.
Letztlich nehme die belangte Behörde auch auf die „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ Bezug, die der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Diese sei auch nicht beachtlich, da es im vorliegenden Fall nur auf gemeinschaftsrechtliche und österreichische Bestimmungen ankomme. Da diese Vereinbarung diesen wiederspreche, sei die darin enthaltene Definition der wiederverwendbaren Einkaufstasche unbeachtlich.
Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde die Entscheidung des EuGHs übersehe, wonach Voraussetzung für die Qualifikation als Verpackung lediglich sei, dass der Gegenstand eine Verpackungsfunktion erfülle und in der Verkaufsstelle befüllt werde. Nicht nachvollziehbar sei, warum die belangte Behörde zwischen den vorgelegten Taschen unterscheide, obwohl zwischen den Gegenständen kein wesentlicher Unterschied bestehe. Diese Differenzierung führe zu einer unsachlichen Wettbewerbsverzerrung, da für jene Gegenstände, die nicht als Verpackung qualifiziert werden, kein Entgelt für die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem bezahlt werden müsse.
Mit Schreiben vom 05. November 2018 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Dies mit Anmerkungen zum Beschwerdevorbringen und der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird.
Auf Anfrage am 14. Jänner 2021 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der Notifizierung der „Vereinbarung 2016-2025“ einen Screenshot über eine Eingangsbestätigung „Mitteilung nationaler Umsetzungsmaßnahmen“ mit folgendem Betreff „WG: MNE RL 2015/720/EU Vereinbarung 2016-2025 – Tragetasche“.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Rechtsinformationssystem EUR-Lex, der Homepage des zuständigen Bundesministeriums und der Homepage der Europäischen Kommission.
Mit Ansuchen vom 23. November 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass sowohl die verfahrensgegenständlichen Tiefkühltragetaschen aus Kunststoff als auch die Permanenttragetaschen, die aus Woven oder Non-Woven Kunststoff oder aus extrudierter (auf mehrlagiger) Folie hergestellt werden, als Serviceverpackung gemäß § 13g Abs. 2 AWG 2002 eingestuft werden und gemäß § 8 VerpackungsVO 2014 der Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem unterliegen, wenn sie dazu bestimmt und konzipiert sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden. Mit Ansuchen vom 23. November 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass sowohl die verfahrensgegenständlichen Tiefkühltragetaschen aus Kunststoff als auch die Permanenttragetaschen, die aus Woven oder Non-Woven Kunststoff oder aus extrudierter (auf mehrlagiger) Folie hergestellt werden, als Serviceverpackung gemäß Paragraph 13 g, Absatz 2, AWG 2002 eingestuft werden und gemäß Paragraph 8, VerpackungsVO 2014 der Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem unterliegen, wenn sie dazu bestimmt und konzipiert sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden.
Mit Schreiben vom 25. April 2018 hat die Beschwerdeführerin ihr Ansuchen dahingehend abgeändert, dass sie zusätzlich weitere Muster von Tragetaschen aus Kunststoff (B) zur Beurteilung vorlegte und nunmehr die Feststellung beantragte, dass sämtliche vorgelegte Tragetaschen als Verpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 qualifiziert werden.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde von der belangten Behörde gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 festgestellt, dass die mit 2 – 6 gekennzeichneten Einkaufstaschen sowie die mit 1a gekennzeichnete Kühltasche keine Verpackung und somit keine Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 sowie die mit 1 gekennzeichneten Kunststoff-Tiefkühltragetaschen und die im Antrag mit 1 – 3 gekennzeichneten Kunststofftragetaschen eine Verpackung und somit eine Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 darstellen. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde von der belangten Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 festgestellt, dass die mit 2 – 6 gekennzeichneten Einkaufstaschen sowie die mit 1a gekennzeichnete Kühltasche keine Verpackung und somit keine Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 sowie die mit 1 gekennzeichneten Kunststoff-Tiefkühltragetaschen und die im Antrag mit 1 – 3 gekennzeichneten Kunststofftragetaschen eine Verpackung und somit eine Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 darstellen.
In der Begründung des Bescheides bezog sich die belangte Behörde hinsichtlich der Verpackungseigenschaft auf die vom Amtssachverständigen für Verpackungstechnik vorgenommene Abgrenzung zwischen Einkaufstaschen, Kühltaschen, Kunststofftragetaschen und Kunststoff-Tiefkühltragetaschen. Weiters stütze sich die belangte Behörde auf § 3 Z 1 lit. b VerpackungsVO 2014 und deutete diese Bestimmung – wie zuvor bereits der Amtssachverständige - dahingehend, dass es sich bei den Tragetaschen, die in Anhang 2 der VerpackungsVO 2014 aufgelistet sind, um in der Regel einmalig bzw. wenige Male verwendete Gegenstände handeln muss. Die Differenzierung der einzelnen Tragetaschen erfolgte nach objektiven Kriterien (Wandstärke, Ausführung von Kanten, Boden und Tragegriffen) und nach einer Defintionsunterscheidung laut der „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“. Nach dieser Vereinbarung bestehen wiederverwendbare Einkaufstaschen aus Textil/Kunststoffgewerbe bzw. Material von vergleichbarer Stabilität und haben vernähte Verbindungen bzw. Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität sowie vernähte Tragegriffe bzw. Tragegriffe mit vergleichbarer Stabilität.In der Begründung des Bescheides bezog sich die belangte Behörde hinsichtlich der Verpackungseigenschaft auf die vom Amtssachverständigen für Verpackungstechnik vorgenommene Abgrenzung zwischen Einkaufstaschen, Kühltaschen, Kunststofftragetaschen und Kunststoff-Tiefkühltragetaschen. Weiters stütze sich die belangte Behörde auf Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, VerpackungsVO 2014 und deutete diese Bestimmung – wie zuvor bereits der Amtssachverständige - dahingehend, dass es sich bei den Tragetaschen, die in Anhang 2 der VerpackungsVO 2014 aufgelistet sind, um in der Regel einmalig bzw. wenige Male verwendete Gegenstände handeln muss. Die Differenzierung der einzelnen Tragetaschen erfolgte nach objektiven Kriterien (Wandstärke, Ausführung von Kanten, Boden und Tragegriffen) und nach einer Defintionsunterscheidung laut der „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“. Nach dieser Vereinbarung bestehen wiederverwendbare Einkaufstaschen aus Textil/Kunststoffgewerbe bzw. Material von vergleichbarer Stabilität und haben vernähte Verbindungen bzw. Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität sowie vernähte Tragegriffe bzw. Tragegriffe mit vergleichbarer Stabilität.
Diese Vereinbarung schließt vom Begriff der Tragetaschen die „wiederverwendbaren Einkaufstaschen“ aus.
Die verfahrensgegenständlichen Tragetaschen bestehen aus Kunststoff und verfügen über Tragegriffe.
Diese werden in technisch einheitlicher Form als Tragetasche hergestellt und werden im Lebensmitteleinzelhandel beim Kassenbereich verkauft, um von Kunden in den Verkaufsräumlichkeiten mit eingekaufter Ware bzw. Gütern befüllt zu werden. Hierbei sollen die Tragetaschen Waren bzw. Güter zumindest für den Transport umschließen und jedenfalls zum Schutz, zur Handhabung und zur Lieferung der Waren verwendet werden. Die Beschwerdeführerin importiert diese Tragetaschen.
Zwischen der belangten Behörde als zuständiges Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; in der Folge: BK), einzelnen österreichischen Handelsunternehmen, Greenpeace und Global 2000 wurde freiwillig die „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ abgeschlossen. Konkret schlossen diese Vereinbarung mit Stand Mai 2020 die Handelsunternehmen K GmbH & Co KG, L GmbH, M GmbH, F KG, D GmbH, N Beteiligungs.m.b.H, O GmbH, P GmbH, Q (E, C, R, H, S), I AG, T GmbH, U GmbH und V Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft.Zwischen der belangten Behörde als zuständiges Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; in der Folge: BK), einzelnen österreichischen Handelsunternehmen, Greenpeace und Global 2000 wurde freiwillig die „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ abgeschlossen. Konkret schlossen diese Vereinbarung mit Stand Mai 2020 die Handelsunternehmen K GmbH & Co KG, L GmbH, M GmbH, F KG, D GmbH, N Beteiligungs.m.b.H, O GmbH, P GmbH, Q (E, C, R, H, S), römisch eins AG, T GmbH, U GmbH und römisch fünf Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft.
Diese freiwillige Vereinbarung stellt eine Umsetzungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2015/720 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen in nationales Recht dar, allerdings ist diese Vereinbarung keine Rechtsnorm, die Rechte und Pflichten von Bürgern begründet.
Die belangte Behörde hat mitgeteilt, dass diese Vereinbarung von der Europäischen Kommission notifiziert wurde.
Die belangte Behörde erklärte im Bericht 2020 zur „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“, dass diese Vereinbarung mit dem Jahr 2021 obsolet ist.
Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von der belangten Behörde vorgelegten Ergänzungen.
Die Feststellungen, dass die Tragetaschen aus Kunststoff bestehen und über Tragegriffe verfügen, ergeben sich aus den Gutachten des Amtssachverständigen für Verpackungstechnik und den detaillierten Angaben zu den einzelnen Tragetaschen durch die Beschwerdeführerin.
Dass die verfahrensgegenständlichen Tragetaschen mit der Absicht bestellt bzw. von der Beschwerdeführerin importiert werden, um in den Geschäftsräumen des Handels mit gekauften Waren bzw. Gütern befüllt und zur Handhabung, zum Transport und zur Aufnahme der Waren umschlossen werden, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin und ist auch im Lichte der Lebenserfahrung plausibel. Zudem wurden dem erkennenden Gericht sämtliche Tragetaschen vorgelegt und befinden sich im Verwaltungsakt zu jeder einzelnen Tragetasche Lichtbilder. Die Beschwerdeführerin konnte im Zuge ihres Vorbringens insbesondere plausibel darlegen, dass die Tragetaschen zum Transport von z.B. Kühlware unerlässlich sind und die Tragetaschen in unmittelbaren Kassenbereich aufliegen, um sodann von Kunden in den Abgabestellen des jeweiligen Geschäftes mit eingekauften Waren befüllt zu werden.
Die Feststellung, dass die Tragetaschen in technisch einheitlicher Form hergestellt werden, stützt sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Im Zuge Ihrer Eingabe konnte die Beschwerdeführerin plausibel darlegen, dass diese Tragetaschen, da sie im Inland nicht hergestellt werden, importiert werden und ist für das erkennende Gericht bereits aufgrund der Lebenserfahrung nachvollziehbar, dass diese Tragetaschen im Zuge der Produktion nach einer einheitlichen Form hergestellt werden.
Die Feststellung zur Notifizierung ergibt sich aus der von der belangten Behörde am 14. Jänner 2021 übermittelten Screenshot mit einer Eingangsbestätigung „Mitteilung nationaler Umsetzungsmaßnahmen“ und folgendem Betreff „WG: MNE RL 2015/720/EU Vereinbarung 2016-2025 – Tragetasche“. Unter Erklärung zur Mitteilung findet sich die Angabe „Teilweise“. Als Art des Rechtsaktes wurde „Verwaltungsmassnahmen“ angegeben.
Dass die „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ eine Umsetzungsmaßnahme darstellt, ergibt sich aus der Richtlinie 2015/720.
Die Feststellungen, dass die „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ zwischen vereinzelten Unternehmen, dem BK, Greenpeace und Global 2000 freiwillig abgeschlossen wurde und welche konkreten Unternehmen von dieser Vereinbarung mit Stand Mai 2020 betroffen waren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem auf der Homepage des BK befindlichen Bericht zur Vereinbarung aus dem Jahr 2020 (***) und findet sich eine diesbezügliche Erwähnung auch in den Erläuterungen zum Entwurf einer Tragetaschenverordnung, die jedoch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht in Kraft getreten ist, abrufbar über das Rechtsinformationssystem des Bundes. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Eine freiwillige Vereinbarung mit österreichischen Handelsunternehmen aus allen Bereichen und auch mit NGOs wurde bereits vor der Verbindlichkeit der Maßnahmen gemäß der EU-Richtlinie (Jänner 2018) unterzeichnet und insbesondere die kostenpflichtige Abgabe für Einweg-Tragetaschen aus allen Materialien (auch Papier und Biokunststoff) festgelegt. Ausgenommen davon sind sehr leichte Kunststofftragetaschen (sogenannte Knotenbeutel) im Frischebereich. Jedoch soll deren Anzahl auch reduziert werden, insbesondere sollen Knotenbeutel nicht mehr zur freien Entnahme im Kassenbereich ausgelegt werden. Weiters soll über die in Verkehr gesetzten Tragetaschen berichtet werden. Als weitere Maßnahmen soll nun in dieser Verordnung zur Umsetzung der EU-RL eine Festlegung der kostenpflichtigen Abgabe für Kunststofftragetaschen in einer für alle Handelsunternehmen geltenden Verordnung verankert werden. Beispiele österreichischer Unternehmen und auch bestehende Regelungen in anderen Ländern zeigen, dass damit eine deutliche Reduktion (über 60%) erzielt werden kann“.
Auch vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass diese freiwillige Vereinbarung keine klassische Umsetzung einer EU-Richtlinie sein kann, da die Vereinbarung zwischen dem BK, einzelnen österreichischen Handelsunternehmen und NGOs keine innerstaatliche Rechtsquelle darstellt, die Bürger verpflichtet oder/und berechtigt. Vielmehr haben sich diese Handelsunternehmen im Sinne der Maßnahmen nach der Richtlinie 2015/720 (freiwillig) dazu bereit erklärt, dass leichte Kunststofftragetaschen in Verkaufsstellen nicht mehr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und von den Handelsunternehmen die Anzahl der in Verkehr gesetzten Tragetaschen erhoben werden muss. Dies lässt auch das alleinige Ziel dieser Vereinbarung und letztlich der Richtlinie 2015/720 erkennen, dass der Verbrauch von Kunststofftragetaschen geregelt werden soll.
Dass wiederverwendbare Einkaufstaschen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen wurden, bedeutet lediglich, dass für diese keine Verpflichtung zur Erhebung der Anzahl der in Verkehr gesetzten Taschen und keine verpflichtende Entgeltleistung besteht. Nicht mit dieser freiwilligen Vereinbarung geregelt wird allerdings die Qualifikation, ob die von der Vereinbarung betroffenen Tragetaschen – und auch wiederverwendbare Einkaufstaschen – eine Verpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 darstellen.
Dass die „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ obsolet geworden ist ergibt sich aus dem Bericht 2020 dieser Vereinbarung. Im Bericht hat die belangte Behörde Folgendes ausgeführt:
„Ab 2021 ist gemäß § 13j AWG-Rechtsbereinigungsnovelle neben den Papiertragetaschen nur mehr die Abgabe von sehr leichten Bio-Kunststofftragetaschen zulässig (2020 dürfen auch lediglich Restbestände an den Letztverbraucher abgegeben werden). Ab 2019 besteht eine Meldeverpflichtung für Kunststofftragetaschen (gem. § 13m AWG-Rechtsbereinigungsnovelle). „Ab 2021 ist gemäß Paragraph 13 j, AWG-Rechtsbereinigungsnovelle neben den Papiertragetaschen nur mehr die Abgabe von sehr leichten Bio-Kunststofftragetaschen zulässig (2020 dürfen auch lediglich Restbestände an den Letztverbraucher abgegeben werden). Ab 2019 besteht eine Meldeverpflichtung für Kunststofftragetaschen (gem. Paragraph 13 m, AWG-Rechtsbereinigungsnovelle).
Aufgrund der neuen rechtlichen Vorgaben ist die freiwillige Vereinbarung obsolet geworden und von einer Verlängerung in adaptierter Form wurde von der Plattform gem. 2.4 der freiwilligen Vereinbarung abgesehen“ (***).
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:
Revision
„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“
Die Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II. Nr. 184/2014, lautet auszugsweise wie folgt: Die Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 184 aus 2014,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. „Verpackungen“ aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Der Begriff Verpackungen wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anhang 2 angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
a) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn,
aa) der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und
bb) alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.
b) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
c) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.
2. „Packmittel“ Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten.
3. „Packhilfsmittel“ Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.
[…]
7. „Serviceverpackungen“ Verpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden.
8. „Packstoffe“ Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden aus folgenden Materialien:
a) Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
b) Glas;
c) Holz;
d) Keramik;
e) Metalle;
f) textile Faserstoffe;
g) Kunststoffe;
h) Getränkeverbundkarton gemäß Z 25; h) Getränkeverbundkarton gemäß Ziffer 25,;
i) sonstige Materialverbunde gemäß Z 26; i) sonstige Materialverbunde gemäß Ziffer 26,;
j) sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis
9. „Wiederverwendung“ eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen. Bei Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, hat die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen, die nach Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist. […].“
Anhang 2 der Verpackungsverordnung 2014 lautet auszugsweise:
„[…]
2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
[…]“
Die Richtlinie 94/62/EG in der Fassung RL 2004/12 (EG) lautet auszugsweise:
„Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
Die Begriffsbestimmung für ‚Verpackungen‘ wird ferner durch die nachstehenden Kriterien gestützt. Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien. Die Begriffsbestimmung für ‚Verpackungen‘ wird ferner durch die nachstehenden Kriterien gestützt. Die in Anhang römisch eins aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
i) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
ii) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und ‚Einwegartikel‘, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
iii) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt. Die Kommission prüft gegebenenfalls nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die gemäß Anhang I als Verpackung gelten, und ändert sie erforderlichenfalls. Der Vorrang gilt folgenden Artikeln: CD- und Videohüllen, Blumentöpfen, Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpapier.“Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt. Die Kommission prüft gegebenenfalls nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die gemäß Anhang römisch eins als Verpackung gelten, und ändert sie erforderlichenfalls. Der Vorrang gilt folgenden Artikeln: CD- und Videohüllen, Blumentöpfen, Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpapier.“
Anhang I Anhang römisch eins
Beispiele für die in Artikel 3 Nummer 1 genannten Kriterien
[…]
Beispiele für Kriterium ii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
Einwegteller und -tassen
Frischhaltefolie
Frühstücksbeutel
Aluminiumfolie
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten Rührgerät Einwegbestecke
Die Richtlinie 94/62/EG in der Fassung RL 2015/720 (EG) lautet auszugsweise:
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde erlassen, um die Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. solche Auswirkungen zu verringern. Zwar stellen Kunststofftragetaschen eine Verpackung im Sinne dieser Richtlinie dar, doch enthält die Richtlinie keine spezifischen Maßnahmen hinsichtlich des Verbrauchs an solchen Taschen.
[…]
2. In Artikel 4 werden die folgenden Absätze eingefügt:
„(1a) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen. Diese Maßnahmen können die Festlegung nationaler Verringerungsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente und Marktbeschränkungen unter Abweichung von Artikel 18 umfassen, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Entsorgung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren. Die Mitgliedstaaten ergreifen eine oder beide der folgenden Maßnahmen:
a) der Erlass von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen pro Person bis 31. Dezember 2019 höchstens 90 und bis 31. Dezember 2025 höchstens 40 beträgt, oder gleichwertige Zielvorgaben in Gewicht ausgedrückt nicht überschreitet. Sehr leichte Kunststofftragetaschen können von den nationalen Verbrauchszielen ausgenommen werden;
b) der Erlass von Instrumenten, durch die sichergestellt wird, dass leichte Kunststofftragetaschen in Verkaufsstellen von Waren oder Produkten spätestens bis 31. Dezember 2018 nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sofern keine gleichermaßen wirksamen Instrumente eingesetzt werden. Sehr leichte Kunststofftragetaschen können von diesen Maßnahmen ausgenommen werden.
[…]
5. Artikel 22 Absatz 3a, erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: „(3a) Sofern die mit den Artikeln 4 und 6 angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absatz 1a und Artikel 7 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.“
Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer Beschwerde, den beschwerdegegenständlichen Bescheid im Punkt I. und II. des Spruches dahin abzuändern, dass auch für die mit 1a und mit 2 bis 6 gekennzeichneten Gegenstände festgestellt wird, dass sie im Sinn von § 3 Z 1 und Z 7 VerpackungsVO 2014 Serviceverpackungen sind und begründete dies dahingehend, dass die Entscheidung der belangten Behörde mangelhaft begründet sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde beurteile, dass die gegenständlichen „Einkaufstaschen“ nicht § 3 Z 1 lit. b VerpackungsVO entsprechen. Die Behörde bringe auch kein Argument vor, warum die gegenständlichen „wiederverwendbaren Einkaufstaschen“ von der Richtlinie und der damit übereinstimmenden VerpackungsVO nicht erfasst seien, obwohl sie unter den dort umfassend umschriebenen Begriff „Verpackung“ fallen.Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer Beschwerde, den beschwerdegegenständlichen Bescheid im Punkt römisch eins. und römisch zwei. des Spruches dahin abzuändern, dass auch für die mit 1a und mit 2 bis 6 gekennzeichneten Gegenstände festgestellt wird, dass sie im Sinn von Paragraph 3, Ziffer eins und Ziffer 7, VerpackungsVO 2014 Serviceverpackungen sind und begründete dies dahingehend, dass die Entscheidung der belangten Behörde mangelhaft begründet sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde beurteile, dass die gegenständlichen „Einkaufstaschen“ nicht Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, VerpackungsVO entsprechen. Die Behörde bringe auch kein Argument vor, warum die gegenständlichen „wiederverwendbaren Einkaufstaschen“ von der Richtlinie und der damit übereinstimmenden VerpackungsVO nicht erfasst seien, obwohl sie unter den dort umfassend umschriebenen Begriff „Verpackung“ fallen.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörde die im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides unter 1. und 2. angeführten Gegenstände anders als die unter 3. und 4. Angeführten behandle und nicht wie diese als Verpackungen einstufe. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass die unter 3. und 4. angeführten Gegenstände verschweißte Verbindungen haben, wohingegen die unter 1. und 2. angeführten Gegenstände vernähte Verbindungen aufweisen.
Zur im Bescheid angeführten Vereinbarung wurde ausgeführt, dass diese der Beschwerdeführerin nicht bekannt, aber auch nicht relevant sei, da es nur auf die gemeinschaftsrechtlichen und österreichischen gesetzlichen Regelungen ankomme.
Im angefochtenen Bescheid werde übersehen, dass, wie es sich aus dem Urteil des EuGHs vom 29. April 2004 ergebe, Voraussetzung für das Vorliegen einer Verpackung nur sei, dass die Gegenstände eine Verpackungsfunktion erfüllen und in der Verkaufsstelle mit anderen Waren befüllt werden. Eine Wiederverwendung spiele laut der EU-Richtlinie und der VerpackungsVO 2014 keine Rolle.
Dieses Vorbringen führt zum Erfolg.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren regelmäßig die im Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage maßgebend ist, sodass diesbezügliche Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Gegenständlich hat das erkennende Gericht die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Rechts- und Sachlage anzuwenden, weshalb auch die für obsolet erklärte „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ nicht mehr herangezogen werden kann. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren regelmäßig die im Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage maßgebend ist, sodass diesbezügliche Änderungen zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Gegenständlich hat das erkennende Gericht die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Rechts- und Sachlage anzuwenden, weshalb auch die für obsolet erklärte „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ nicht mehr herangezogen werden kann.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist dies der Spruch des angefochtenen Bescheides, mit welchem die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 die einzelnen Tragetaschen aus Kunststoff dahingehend beurteilt hat, ob diese Tragetaschen als Verpackung und Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 zu qualifizieren sind. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist dies der Spruch des angefochtenen Bescheides, mit welchem die belangte Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 die einzelnen Tragetaschen aus Kunststoff dahingehend beurteilt hat, ob diese Tragetaschen als Verpackung und Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 zu qualifizieren sind.
Eine Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages ist gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens zulässig, wenn dadurch die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt wird sowie die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird (vgl. Hengstschläger/Leeb Verwaltungsverfahrensrecht 6 RZ 118). Diese Bestimmung soll es dem Antragsteller ermöglichen, nicht nur über den Antrag als Ganzes, sondern auch über Teile seines Inhalts zu disponieren, ohne dass er gleichsam an den Start zurückgeschickt werden muss (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at), RZ 43). Eine Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages ist gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG in jeder Lage des Verfahrens zulässig, wenn dadurch die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt wird sowie die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird vergleiche Hengstschläger/Leeb Verwaltungsverfahrensrecht 6 RZ 118). Diese Bestimmung soll es dem Antragsteller ermöglichen, nicht nur über den Antrag als Ganzes, sondern auch über Teile seines Inhalts zu disponieren, ohne dass er gleichsam an den Start zurückgeschickt werden muss (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at), RZ 43).
Im vorliegenden Fall richtete sich der ursprüngliche Antrag auf die Feststellung, ob eine Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem, was auch die Beurteilung inkludiert, ob eine Sache dem sachlichen Anwendungsbereich der VerpackungsVO 2014 unterliegt. In der Folge hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass sie nun einen „abschließenden“ Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 bezüglich sämtlicher Tragetaschen aus Kunststoff hinsichtlich der Frage begehrte, ob diese eine zu entpflichtende Verpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 sind. Vom erkennenden Gericht ist diese Antragsänderung als Einschränkung des Antrages zu qualifizieren, weshalb im gegenständlichen Fall die Beurteilung maßgeblich ist, ob die vorgelegten Tragetaschen aus Kunststoff eine Verpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 darstellen. Im vorliegenden Fall richtete sich der ursprüngliche Antrag auf die Feststellung, ob eine Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem, was auch die Beurteilung inkludiert, ob eine Sache dem sachlichen Anwendungsbereich der VerpackungsVO 2014 unterliegt. In der Folge hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass sie nun einen „abschließenden“ Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 bezüglich sämtlicher Tragetaschen aus Kunststoff hinsichtlich der Frage begehrte, ob diese eine zu entpflichtende Verpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 sind. Vom erkennenden Gericht ist diese Antragsänderung als Einschränkung des Antrages zu qualifizieren, weshalb im gegenständlichen Fall die Beurteilung maßgeblich ist, ob die vorgelegten Tragetaschen aus Kunststoff eine Verpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 darstellen.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen über Antrag auf Feststellung einer rechtlichen Zuordnung der VerpackungsVO 2014 von näher definierten Tragetaschen aus Kunststoff erlassenen Bescheid der belangten Behörde.
Die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Feststellung betrifft die Frage, „ob“ eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 unterliegt. Die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Feststellung betrifft die Frage, „ob“ eine Sache einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AWG 2002 unterliegt.
Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts Anderes bestimmen (VwGH 23.05.2017, Ra 2015/05/0028).
Unter § 6 AWG 2002 sieht eine Reihe von Feststellungsverfahren mit Zuständigkeiten der Landeshauptfrau und – wie im konkreten Fall – unter § 6 Abs. 5 leg cit die Zuständigkeit der belangten Behörde vor.Unter Paragraph 6, AWG 2002 sieht eine Reihe von Feststellungsverfahren mit Zuständigkeiten der Landeshauptfrau und – wie im konkreten Fall – unter Paragraph 6, Absatz 5, leg cit die Zuständigkeit der belangten Behörde vor.
Gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 hat das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: BK) bei begründeten Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt, auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 hat das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: BK) bei begründeten Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegt, auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Zu den in § 6 Abs. 5 AWG 2002 angeführten Verordnungen zählt auch die VerpackungsVO 2014 (vgl. Scheichl/Berl, AWG 2002 (2015) § 6 RZ 38). Zu den in Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 angeführten Verordnungen zählt auch die VerpackungsVO 2014 vergleiche Scheichl/Berl, AWG 2002 (2015) Paragraph 6, RZ 38).
Mit dem Begriff „ob“ ist die Feststellung gemeint, ob eine Sache dem sachlichen Anwendungsbereich der VerpackungsVO unterliegt (vgl. Scheichl/Berl, AWG 2002 (2015) § 6 RZ 41).Mit dem Begriff „ob“ ist die Feststellung gemeint, ob eine Sache dem sachlichen Anwendungsbereich der VerpackungsVO unterliegt vergleiche Scheichl/Berl, AWG 2002 (2015) Paragraph 6, RZ 41).
Dass keine begründeten Zweifel bestehen, d.h. wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit, ob eine Sache eine Verpackung darstellt oder nicht, kann im vorliegenden Fall bereits aufgrund der divergierenden Rechtsmeinungen – einerseits der Beschwerdeführerin und der J AG - sowie der nach Angaben der belangten Behörde erstmaligen an das Ressort herangetragenen Frage und Auseinandersetzung mit diesem Feststellungsbegehren, verneint werden (vgl. Scheichl/Berl, AWG 2002 (2015) § 6 RZ 10, § 6 RZ 40). Dass keine begründeten Zweifel bestehen, d.h. wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit, ob eine Sache eine Verpackung darstellt oder nicht, kann im vorliegenden Fall bereits aufgrund der divergierenden Rechtsmeinungen – einerseits der Beschwerdeführerin und der J AG - sowie der nach Angaben der belangten Behörde erstmaligen an das Ressort herangetragenen Frage und Auseinandersetzung mit diesem Feststellungsbegehren, verneint werden vergleiche Scheichl/Berl, AWG 2002 (2015) Paragraph 6, RZ 10, Paragraph 6, RZ 40).
Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungbescheides nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 waren daher gegeben. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungbescheides nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 waren daher gegeben.
Durch die VerpackungsVO 2014 wurden weitgehende Inhalte der VerpackungsVO 1996 übernommen, weshalb die Rechtsprechung auch zur Auslegung des gegenständlichen Falles herangezogen werden kann.
Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Feststellungsbescheid bei der Beurteilung, ob die verfahrensgegenständlichen Tragetaschen aus Kunststoff als Verpackungen im Sinne der VerpackungsVO 2014 zu qualifizieren sind, auf die Beurteilung des Amtssachverständigen für Verpackungstechnik. Dieser sieht in seinem Gutachten als Unterscheidungs- bzw. Entscheidungskriterium zwischen Verpackung und Nicht-Verpackung deren Dicke, Verarbeitung und Tragegriffe vor. Zudem führte der Amtssachverständige aus, dass § 3 Z 1 lit. b VerpackungsVO 2014 darauf hindeute, dass es sich bei den in Anhang 2 genannten Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff um in der Regel einmalig bzw. wenige Male verwendete Verpackungen handle. Darüber hinaus sieht die rechtliche Beurteilung vor, dass sich für den gegenständlichen Fall in der „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ eine entsprechende Begriffsunterscheidung befinde und die Richtlinie 2015/720 von Österreich durch diese Vereinbarung umgesetzt worden sei. Nach der Definition dieser Vereinbarung sind wiederverwendbare Einkaufstaschen vom Begriff der Tragetaschen nicht umfasst. Diese Differenzierung zwischen wiederverwendbaren Einkaufstaschen und Tragetaschen zieht die belangte Behörde bei der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid auch heran. Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Feststellungsbescheid bei der Beurteilung, ob die verfahrensgegenständlichen Tragetaschen aus Kunststoff als Verpackungen im Sinne der VerpackungsVO 2014 zu qualifizieren sind, auf die Beurteilung des Amtssachverständigen für Verpackungstechnik. Dieser sieht in seinem Gutachten als Unterscheidungs- bzw. Entscheidungskriterium zwischen Verpackung und Nicht-Verpackung deren Dicke, Verarbeitung und Tragegriffe vor. Zudem führte der Amtssachverständige aus, dass Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, VerpackungsVO 2014 darauf hindeute, dass es sich bei den in Anhang 2 genannten Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff um in der Regel einmalig bzw. wenige Male verwendete Verpackungen handle. Darüber hinaus sieht die rechtliche Beurteilung vor, dass sich für den gegenständlichen Fall in der „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ eine entsprechende Begriffsunterscheidung befinde und die Richtlinie 2015/720 von Österreich durch diese Vereinbarung umgesetzt worden sei. Nach der Definition dieser Vereinbarung sind wiederverwendbare Einkaufstaschen vom Begriff der Tragetaschen nicht umfasst. Diese Differenzierung zwischen wiederverwendbaren Einkaufstaschen und Tragetaschen zieht die belangte Behörde bei der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid auch heran.
Inhalt der Richtlinie 2015/720 ist die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftaschen und unterschiedliche Definitionen zwischen Kunststoff, Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, sehr leichten Kunststofftragetaschen und oxo-abbaubare Kunststofftragetaschen. Eine Definition von wiederverwendbaren Einkaufstaschen findet sich in dieser Richtlinie hingegen nicht. Um dauerhafte Verringerung des durchschnittlichen Verbrauchs der leichten Kunststofftragetaschen zu fördern, sollten Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und der Abfallhierarchie deutlich zu verringern. Art. 4 der Richtlinie 2015/720 sieht als von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Maßnahmen vor, dass der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen pro Person beschränkt sowie die unentgeltliche Ausgabe von leichten Kunststofftragetaschen ausgeschlossen wird. Von beiden Maßnahmen können sehr leichte Kunststofftragetaschen ausgenommen werden. In der Richtlinie 2015/720 befinden sich zwar Begriffe für leichte sowie sehr leichte Kunststofftragetaschen, allerdings definiert die Richtlinie keine wiederverwendbaren Einkaufstaschen und bezieht sich die Vereinbarung insgesamt nicht auf die Qualifikation von Gegenständen als Verpackung im Sinne der Richtlinie bzw. VerpackungsVO 2014. Inhalt der Richtlinie 2015/720 ist die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftaschen und unterschiedliche Definitionen zwischen Kunststoff, Kunststofftragetaschen, leichten Kunststofftragetaschen, sehr leichten Kunststofftragetaschen und oxo-abbaubare Kunststofftragetaschen. Eine Definition von wiederverwendbaren Einkaufstaschen findet sich in dieser Richtlinie hingegen nicht. Um dauerhafte Verringerung des durchschnittlichen Verbrauchs der leichten Kunststofftragetaschen zu fördern, sollten Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und der Abfallhierarchie deutlich zu verringern. Artikel 4, der Richtlinie 2015/720 sieht als von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Maßnahmen vor, dass der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen pro Person beschränkt sowie die unentgeltliche Ausgabe von leichten Kunststofftragetaschen ausgeschlossen wird. Von beiden Maßnahmen können sehr leichte Kunststofftragetaschen ausgenommen werden. In der Richtlinie 2015/720 befinden sich zwar Begriffe für leichte sowie sehr leichte Kunststofftragetaschen, allerdings definiert die Richtlinie keine wiederverwendbaren Einkaufstaschen und bezieht sich die Vereinbarung insgesamt nicht auf die Qualifikation von Gegenständen als Verpackung im Sinne der Richtlinie bzw. VerpackungsVO 2014.
Gemäß Art. 288 AEUV hat eine Verordnung allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Eine Richtlinie ist hingegen für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel. Gemäß Artikel 288, AEUV hat eine Verordnung allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Eine Richtlinie ist hingegen für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel.
Für die Umsetzung von Richtlinien in das innerstaatliche Recht hat der EuGH Anforderungen an die Umsetzungsakte entwickelt. Hinsichtlich der Qualität des Umsetzungsaktes hat der EuGH zunächst allgemein gefordert, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Form und der Mittel diejenigen zu ergreifen haben, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie am besten geeignet sind. Sie müssen daher die Richtlinie in verbindliche innerstaatliche Vorschriften umsetzen, die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit genügen (vgl. Streinz, Europarecht 7 RZ 440). Zusammengefasst muss bei der Umsetzung von Richtlinien insbesondere das Gebot der Publizität erfüllt sein und die nationale Regelung eine zwingende Vorschrift darstellen (Norm, Außenwirksamkeit), sodass sich der Bürger vor Gericht auf die nationale Regelung berufen kann (vgl. ausführlich: vgl. Streinz, Europarecht 7 RZ 442). Nach dem österreichischen Verfassungsrecht ist grundsätzlich hinsichtlich der Form der Umsetzung einer Richtlinie in das nationale Recht ein Verfassungsgesetz, ein Gesetz oder eine Verordnung erforderlich. Für die Umsetzung von Richtlinien in das innerstaatliche Recht hat der EuGH Anforderungen an die Umsetzungsakte entwickelt. Hinsichtlich der Qualität des Umsetzungsaktes hat der EuGH zunächst allgemein gefordert, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Form und der Mittel diejenigen zu ergreifen haben, die für die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie am besten geeignet sind. Sie müssen daher die Richtlinie in verbindliche innerstaatliche Vorschriften umsetzen, die den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit genügen vergleiche Streinz, Europarecht 7 RZ 440). Zusammengefasst muss bei der Umsetzung von Richtlinien insbesondere das Gebot der Publizität erfüllt sein und die nationale Regelung eine zwingende Vorschrift darstellen (Norm, Außenwirksamkeit), sodass sich der Bürger vor Gericht auf die nationale Regelung berufen kann vergleiche ausführlich: vergleiche Streinz, Europarecht 7 RZ 442). Nach dem österreichischen Verfassungsrecht ist grundsätzlich hinsichtlich der Form der Umsetzung einer Richtlinie in das nationale Recht ein Verfassungsgesetz, ein Gesetz oder eine Verordnung erforderlich.
Im gegenständlichen Fall sieht Art. 22 Abs. 3a der Richtlinie 2015/720 jedoch vor, dass Mitgliedstaaten durch Vereinbarungen Maßnahmen gemäß Art 4. leg. cit (Maßnahmen, womit der jährliche Verbrauch von leichten Kunststofftragetaschen näher definiert geregelt wird sowie Instrumente, womit die unentgeltliche Abgabe von leichten Kunststofftragetaschen in Verkaufsstellen verhindert wird) umsetzen können. Im gegenständlichen Fall sieht Artikel 22, Absatz 3 a, der Richtlinie 2015/720 jedoch vor, dass Mitgliedstaaten durch Vereinbarungen Maßnahmen gemäß Artikel 4, leg. cit (Maßnahmen, womit der jährliche Verbrauch von leichten Kunststofftragetaschen näher definiert geregelt wird sowie Instrumente, womit die unentgeltliche Abgabe von leichten Kunststofftragetaschen in Verkaufsstellen verhindert wird) umsetzen können.
Die gegenständliche „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ stellt zwar keine klassische Umsetzung einer europäischen Richtlinie dar, allerdings war diese Vereinbarung durch Art. 22 Abs. 3a der Richtlinie 2015/720 gedeckt.Die gegenständliche „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ stellt zwar keine klassische Umsetzung einer europäischen Richtlinie dar, allerdings war diese Vereinbarung durch Artikel 22, Absatz 3 a, der Richtlinie 2015/720 gedeckt.
Letztlich hat die belangte Behörde erklärt, dass die „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ obsolet ist, weshalb diese zur Beurteilung des gegenständlichen Falles zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung grundsätzlich nicht herangezogen wird. Dennoch ist auszuführen, dass im Mittelpunkt dieser Vereinbarung - in Entsprechung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/720 - stand, dass spezifische Maßnahmen hinsichtlich des Verbrauches von Kunststofftragetaschen getroffen werden. Nicht mit dieser Vereinbarung wurde allerdings geregelt, ob eine wiederverwendbare Einkaufstasche eine Verpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 darstellt. Durch die Definition in der Vereinbarung wurde nur vorgesehen, dass für wiederverwendbare Einkaufstaschen die Erhebung der Anzahl der im Umlauf befindlichen Einkaufstaschen und die zwingende Zahlung einer Abgabe gerade nicht notwendig erscheint.
Hinsichtlich der Rechtsqualität dieser Vereinbarung ist auszuführen, dass diese jedenfalls kein Gesetz war. Die Qualifizierung als Gesetz kann bereits aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Gesetzgebers und des mangelnden Erzeugungsprozesses samt Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt ausgeschlossen werden.
Die Vereinbarung war im vorliegenden Fall bereits mangels eines normativen Spruches kein Bescheid, da ohne das Vorhandensein eines Spruches von einem Bescheid nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 06.05.1982, 81/16/0060). Auch mangelt es an weiteren konstitutiven Merkmalen eines Bescheides. Die Vereinbarung war im vorliegenden Fall bereits mangels eines normativen Spruches kein Bescheid, da ohne das Vorhandensein eines Spruches von einem Bescheid nicht gesprochen werden kann vergleiche VwGH 06.05.1982, 81/16/0060). Auch mangelt es an weiteren konstitutiven Merkmalen eines Bescheides.
Eine Verordnung ist eine von einer Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle außenwirksame Norm (Raschauer Allgemeines Verwaltungsrecht 5 RZ 293). Dabei muss es sich um eine einseitig erlassene generelle Rechtsnorm handeln, die sich an einen allgemeinen Personenkreis richtet. Dies bedeutet, dass sich eine Verordnung an einen nicht mehr durch Individuen bestimmten Kreis richtet. Nach dem Verfassungsgerichtshof muss eine Verordnung an einen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Adressatenkreis gerichtet sein (vgl. Raschauer Allgemeines Verwaltungsrecht 5 RZ 749 mwN). Die gegenständliche freiwillige Vereinbarung betrifft gerade keinen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Adressatenkreis, sondern sind dieser vertraglichen Vereinbarung einzelne Unternehmen - von sich aus - eingegangen. Auch mangelt es der freiwilligen Vereinbarung an einer Normativität und findet sich in der Vereinbarung für den Fall des Nichtbefolgens keine Rechtsfolgen (vgl. Raschauer Allgemeines Verwaltungsrecht 5 RZ 766). Eine Verordnung ist eine von einer Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle außenwirksame Norm (Raschauer Allgemeines Verwaltungsrecht 5 RZ 293). Dabei muss es sich um eine einseitig erlassene generelle Rechtsnorm handeln, die sich an einen allgemeinen Personenkreis richtet. Dies bedeutet, dass sich eine Verordnung an einen nicht mehr durch Individuen bestimmten Kreis richtet. Nach dem Verfassungsgerichtshof muss eine Verordnung an einen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Adressatenkreis gerichtet sein vergleiche Raschauer Allgemeines Verwaltungsrecht 5 RZ 749 mwN). Die gegenständliche freiwillige Vereinbarung betrifft gerade keinen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Adressatenkreis, sondern sind dieser vertraglichen Vereinbarung einzelne Unternehmen - von sich aus - eingegangen. Auch mangelt es der freiwilligen Vereinbarung an einer Normativität und findet sich in der Vereinbarung für den Fall des Nichtbefolgens keine Rechtsfolgen vergleiche Raschauer Allgemeines Verwaltungsrecht 5 RZ 766).
Im Ergebnis haben die Handelsunternehmen, die belangte Behörde und die NGOs unter sich freiwillig eine Vereinbarung abgeschlossen. Diese freiwillige Vereinbarung stellte jedenfalls keine Rechtsquelle dar, die Rechte und Pflichten von Rechtsunterworfenen begründet und könnte selbst unter Beachtung des Stufenbaus der Rechtsordnung die Definition dieser Vereinbarung, jene der Verpackungsverordnung 2014 nicht derogieren.
Letztlich hat bereits der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2015/270 Folgendes bestimmt: „Zwar stellen Kunststofftragetaschen eine Verpackung im Sinne dieser Richtlinie dar, doch enthält die Richtlinie keine spezifischen Maßnahmen hinsichtlich des Verbrauchs an solchen Taschen“ und damit klargestellt, dass Kunststofftragetaschen eine Verpackung im Sinne dieser Richtlinie und richtlinienkonform im Sinne der VerpackungsVO 2014 sind (vgl. Letztlich hat bereits der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2015/270 Folgendes bestimmt: „Zwar stellen Kunststofftragetaschen eine Verpackung im Sinne dieser Richtlinie dar, doch enthält die Richtlinie keine spezifischen Maßnahmen hinsichtlich des Verbrauchs an solchen Taschen“ und damit klargestellt, dass Kunststofftragetaschen eine Verpackung im Sinne dieser Richtlinie und richtlinienkonform im Sinne der VerpackungsVO 2014 sind vergleiche
CELEX: 32015L0720, Richtlinie 2015/720 Absatz 1).
Ob die verfahrensgegenständlichen Tragetaschen aus Kunststoff als Verpackung und in der Folge eine Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 zu qualifizieren sind, ist daher ausschließlich nach den Bestimmungen der VerpackungsVO 2014 zu beurteilen.
Die VerpackungsVO 2014 gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und abhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen (§ 2 Abs. 1 VerpackungsVO 2014). Die VerpackungsVO 2014 gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und abhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen (Paragraph 2, Absatz eins, VerpackungsVO 2014).
Zwar sieht § 3 Z 9 VerpackungsVO 2014 auch die Wiederverwendung als eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen vor, allerdings ist diese nur für die Ausnahme gemäß § 6 VerpackungsVO 2014 (z.B. die Ausnahme von den Pflichten für Haushaltsverpackungen gemäß § 8 VerpackungsVO 2014), nicht aber bereits für die Differenzierung beim Begriff „Verpackung“ im Sinne von § 3 Z 1 VerpackungsVO 2014 von Bedeutung.Zwar sieht Paragraph 3, Ziffer 9, VerpackungsVO 2014 auch die Wiederverwendung als eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen vor, allerdings ist diese nur für die Ausnahme gemäß Paragraph 6, VerpackungsVO 2014 (z.B. die Ausnahme von den Pflichten für Haushaltsverpackungen gemäß Paragraph 8, VerpackungsVO 2014), nicht aber bereits für die Differenzierung beim Begriff „Verpackung“ im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, VerpackungsVO 2014 von Bedeutung.
Damit eine Sache als Verpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 qualifiziert wird, muss die Sache unter die allgemeine Definition gemäß § 3 Z 1 VerpackungsVO 2014 subsumiert werden. Zusätzlich wird der Begriff „Verpackung“ durch Kriterien des § 3 Z 1 lit a – c leg cit bestimmt. Zur Klarstellung der Beurteilung als Verpackung enthält die VerpackungsVO 2014 in Anhang 2 einige aufgelistete Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien. Damit eine Sache als Verpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 qualifiziert wird, muss die Sache unter die allgemeine Definition gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, VerpackungsVO 2014 subsumiert werden. Zusätzlich wird der Begriff „Verpackung“ durch Kriterien des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, – c leg cit bestimmt. Zur Klarstellung der Beurteilung als Verpackung enthält die VerpackungsVO 2014 in Anhang 2 einige aufgelistete Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
Nach der VerpackungsVO 2014 wird Verpackung als aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren definiert.
Eine Unterscheidung beim Begriff der „Verpackung“ wiederverwendbarer Einkaufstaschen, die nicht als Verpackung zu qualifizieren seien – auch aufgrund der Beschaffenheit der Tragetaschen – findet sich in der VerpackungsVO 2014 gerade nicht.
Gemäß § 3 Z 8 VerpackV 2014 sind Packstoffe jene Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden aus näher bezeichneten Materialien, wobei hier auch Kunststoff (§ 3 Z 8 lit g leg. cit) genannt wird. Wie im Sachverhalt festgestellt, sind die gegenständlichen Tragetaschen aus Kunststoff und bestehen somit aus einem Packstoff im Sinne der VerpackungsVO 2014. Gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, VerpackV 2014 sind Packstoffe jene Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden aus näher bezeichneten Materialien, wobei hier auch Kunststoff (Paragraph 3, Ziffer 8, Litera g, leg. cit) genannt wird. Wie im Sachverhalt festgestellt, sind die gegenständlichen Tragetaschen aus Kunststoff und bestehen somit aus einem Packstoff im Sinne der VerpackungsVO 2014.
Als Packmittel sind nach § 3 Z 2 VerpackV 2014 Erzeugnisse zu qualifizieren, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-. Transport-. Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Die im gegenständlichen Fall vorgelegten Kunststofftragetaschen werden für die Befüllung von gekauften Waren hergestellt. Aus diesem Grund sind die Tragetaschen aus Kunststoff dazu konzipiert und bestimmt, beim Einkauf von Waren und Güter zumindest für den Transportzweck zu umschließen oder zusammenzuhalten.Als Packmittel sind nach Paragraph 3, Ziffer 2, VerpackV 2014 Erzeugnisse zu qualifizieren, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-. Transport-. Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Die im gegenständlichen Fall vorgelegten Kunststofftragetaschen werden für die Befüllung von gekauften Waren hergestellt. Aus diesem Grund sind die Tragetaschen aus Kunststoff dazu konzipiert und bestimmt, beim Einkauf von Waren und Güter zumindest für den Transportzweck zu umschließen oder zusammenzuhalten.
Zudem werden die gegenständlichen Tragetaschen von Kunden, die Güter bzw. Waren in einem Geschäft kaufen, in bzw. in unmittelbarer Nähe der Geschäftsräume zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung sowie zur Darbietung von Waren genutzt. Der EuGH hat bereits in seinem Urteil vom 29. April 2004, C-341/01, zur Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Z 1 der Verpackungsrichtlinie 1996, wonach es sich bei Verpackungen um Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung und zur Lieferung von Waren handelt, dargelegt, dass diese möglichen Funktionen einer Verpackung nicht kumulativ ausgeführt sind (vgl. VwGH 16.12.2004, 2004/07/0112). Diese Judikatur ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar, weshalb die Kriterien nicht kumulativ vorliegen müssen. Im gegenständlichen Fall werden die Tragetaschen jedenfalls zur Handhabung, aber auch zum Schutz und zur Aufnahme der gekauften Güter genutzt werden. Zudem werden die gegenständlichen Tragetaschen von Kunden, die Güter bzw. Waren in einem Geschäft kaufen, in bzw. in unmittelbarer Nähe der Geschäftsräume zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung sowie zur Darbietung von Waren genutzt. Der EuGH hat bereits in seinem Urteil vom 29. April 2004, C-341/01, zur Bestimmung des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, der Verpackungsrichtlinie 1996, wonach es sich bei Verpackungen um Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung und zur Lieferung von Waren handelt, dargelegt, dass diese möglichen Funktionen einer Verpackung nicht kumulativ ausgeführt sind vergleiche VwGH 16.12.2004, 2004/07/0112). Diese Judikatur ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar, weshalb die Kriterien nicht kumulativ vorliegen müssen. Im gegenständlichen Fall werden die Tragetaschen jedenfalls zur Handhabung, aber auch zum Schutz und zur Aufnahme der gekauften Güter genutzt werden.
Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall § 3 Z 1 lit b VerpackungsVO 2014 zu prüfen. Demnach sind als Verpackung jene Gegenstände zu qualifizieren, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, VerpackungsVO 2014 zu prüfen. Demnach sind als Verpackung jene Gegenstände zu qualifizieren, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
Auch wenn diese Bestimmung nach dem Wortlaut nach kumulativ zu verstehen wäre, ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung nach einer teleologisch-systematischen Interpretation, dass hiermit zwei unterschiedliche Gegenstände als Verpackung definiert wurden. Demnach sind Verpackungen einerseits Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden und andererseits auch näher definierte Einwegartikel. Dies kann auch anhand eines historischen Vergleiches mit Art. 3 Z 1 der Richtlinie 94/62/EG bestätigt werden, wonach als Verpackungen sowohl Produkte zu verstehen sind, die aus beliebigen Stoffen hergestellt werden als auch alle zum selben Zweck verwendete Einwegartikel zählten.Auch wenn diese Bestimmung nach dem Wortlaut nach kumulativ zu verstehen wäre, ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung nach einer teleologisch-systematischen Interpretation, dass hiermit zwei unterschiedliche Gegenstände als Verpackung definiert wurden. Demnach sind Verpackungen einerseits Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden und andererseits auch näher definierte Einwegartikel. Dies kann auch anhand eines historischen Vergleiches mit Artikel 3, Ziffer eins, der Richtlinie 94/62/EG bestätigt werden, wonach als Verpackungen sowohl Produkte zu verstehen sind, die aus beliebigen Stoffen hergestellt werden als auch alle zum selben Zweck verwendete Einwegartikel zählten.
Die Verpackungsfunktion ist bereits gegeben, da der Zweck zur Beschreibung von Packmitteln erfüllt sind („Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten“).
Als Beispiele für Verpackungen findet sich unter Anhang 2 der Kategorie des § 3 Z 1 lit b VerpackungsVO 2014 eine Aufzählung von Gegenständen, die als Verpackung auch Tragetaschen aus Papier und Kunststoff nennt. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Tragetaschen um Tragetaschen aus Kunststoff, weshalb diese somit im Anhang aufgelistete Verpackungen darstellen. Als Beispiele für Verpackungen findet sich unter Anhang 2 der Kategorie des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, VerpackungsVO 2014 eine Aufzählung von Gegenständen, die als Verpackung auch Tragetaschen aus Papier und Kunststoff nennt. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Tragetaschen um Tragetaschen aus Kunststoff, weshalb diese somit im Anhang aufgelistete Verpackungen darstellen.
Als Kunststofftragetaschen wird gemäß § 2 Abs. 10 Z 1 AWG 2002 jene Tragetasche qualifiziert, die mit Tragegriff oder ohne Tragegriff, aber mit Griffloch aus Kunststoff, den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Ware oder Produkte oder bei Übergabe der Waren oder Produkte angeboten werden. Die gegenständlichen Tragetaschen bestehen laut festgestellten Sachverhalt sowie insbesondere den Gutachten des Amtssachverständigen für Verpackungstechnik zufolge aus Kunststoff, verfügen auch über Tragegriffe und werden den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren bzw. bei Übergabe angeboten.Als Kunststofftragetaschen wird gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer eins, AWG 2002 jene Tragetasche qualifiziert, die mit Tragegriff oder ohne Tragegriff, aber mit Griffloch aus Kunststoff, den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Ware oder Produkte oder bei Übergabe der Waren oder Produkte angeboten werden. Die gegenständlichen Tragetaschen bestehen laut festgestellten Sachverhalt sowie insbesondere den Gutachten des Amtssachverständigen für Verpackungstechnik zufolge aus Kunststoff, verfügen auch über Tragegriffe und werden den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren bzw. bei Übergabe angeboten.
Im Ergebnis kann der Ansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wonach die Bestimmung des § 3 Z 1 lit b VerpackungsVO 2014 so zu deuten wäre, dass die in Anhang 2 genannten Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff in der Regel einmalig bzw. wenige Male verwendete Gegenstände sein müssten. Ganz im Gegenteil ergibt sich bereits aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nach der Verpackungsrichtlinie alle "in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem weiten Sinne" erfasst werden (vgl. VwGH 23.02.2012, 2009/07/0031 mwN) und stellt der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2015/720 klar, dass Kunststofftragetaschen eine Verpackung darstellen. Darüber hinaus heißt es auch in der Richtlinie 94/62/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, dass alle Arten von im Verkehr befindlichen Verpackungen und alle Verpackungsabfälle erfasst werden sollen. Im Ergebnis kann der Ansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wonach die Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b, VerpackungsVO 2014 so zu deuten wäre, dass die in Anhang 2 genannten Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff in der Regel einmalig bzw. wenige Male verwendete Gegenstände sein müssten. Ganz im Gegenteil ergibt sich bereits aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nach der Verpackungsrichtlinie alle "in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem weiten Sinne" erfasst werden vergleiche VwGH 23.02.2012, 2009/07/0031 mwN) und stellt der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2015/720 klar, dass Kunststofftragetaschen eine Verpackung darstellen. Darüber hinaus heißt es auch in der Richtlinie 94/62/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, dass alle Arten von im Verkehr befindlichen Verpackungen und alle Verpackungsabfälle erfasst werden sollen.
Somit ist bei den verfahrensgegenständlichen Tragetaschen – unabhängig von ihrer Wiederverwendbarkeit und von ihrer Bezeichnung als Einkaufstasche, Kühltasche, Kunststoff-Tiefkühltragetasche oder Kunststofftragetaschen des Markennamens „B“ – lediglich relevant, dass diese Tragetaschen aus Kunststoff sind und nicht nur explizit in Anhang 2 der VerpackungsVO 2014 als Beispiel genannt, sondern werden die Tragetaschen den Kunden in einem Geschäft überlassen und sind dazu konzipiert sowie bestimmt, in der Verkaufsstelle mit den gekauften Waren bzw. Gütern befüllt zu werden um diese Waren zu schützen und ihre Beförderung vom Geschäft zum Ort des Verbrauchs zu erleichtern.
Ergänzt wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Beurteilung als Serviceverpackung gemäß § 3 Z 7 VerpackungsVO 2014. Für das Vorliegen einer Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 ist zwar die Qualifizierung als Verpackung vorausgesetzt, allerdings ist hierbei zusätzlich erforderlich, dass diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt werden und diese Tragetaschen vom Kunden mit eingekaufter Ware üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle befüllt werden. Ergänzt wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Beurteilung als Serviceverpackung gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, VerpackungsVO 2014. Für das Vorliegen einer Serviceverpackung im Sinne der VerpackungsVO 2014 ist zwar die Qualifizierung als Verpackung vorausgesetzt, allerdings ist hierbei zusätzlich erforderlich, dass diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt werden und diese Tragetaschen vom Kunden mit eingekaufter Ware üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle befüllt werden.
Wie im Sachverhalt festgestellt, werden die verfahrensgegenständlichen Tragetaschen aus Kunststoff in technisch einheitlicher Form mit Firmenlogo produziert und in der Regel im Bereich der Abgabestelle des jeweiligen Händlers im Geschäft vom Kunden mit dem Einkauf befüllt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei diesen Tragetaschen aus Kunststoff somit auch um eine Serviceverpackung gemäß § 3 Z 7 VerpackungsVO 2014 handelt. Wie im Sachverhalt festgestellt, werden die verfahrensgegenständlichen Tragetaschen aus Kunststoff in technisch einheitlicher Form mit Firmenlogo produziert und in der Regel im Bereich der Abgabestelle des jeweiligen Händlers im Geschäft vom Kunden mit dem Einkauf befüllt. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei diesen Tragetaschen aus Kunststoff somit auch um eine Serviceverpackung gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, VerpackungsVO 2014 handelt.
Im Übrigen konnte die unrichtige Parteienbezeichnung der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides berichtigt werden, da eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig sind, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen (vgl. VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028). Im Übrigen konnte die unrichtige Parteienbezeichnung der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides berichtigt werden, da eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig sind, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen vergleiche VwGH 09.08.2017, Ra 2017/09/0028).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten - öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, Rechtsfragen betreffend die VerpackungsVO 2014, die Richtlinie 2015/720 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen und die „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ zu behandeln waren, und somit einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten - öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, Rechtsfragen betreffend die VerpackungsVO 2014, die Richtlinie 2015/720 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen und die „Vereinbarung 2016-2025 zur Vermeidung von Tragetaschen“ zu behandeln waren, und somit einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines
Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133,
Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines
Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision führt (VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0138). Die zur Anwendung gekommenen Rechtsnormen der VerpackungsVO 2014 und der Richtlinie 2015/720 sind klar und eindeutig. Betreffend die Frage der Qualifizierung von Tragetaschen
aus Kunststoff nach der VerpackungsVO 2014 ist zwar keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen, es liegt dennoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).aus Kunststoff nach der VerpackungsVO 2014 ist zwar keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen, es liegt dennoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Rechtslage eindeutig ist vergleiche VwGH Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Feststellung; Kunststofftragetasche; Verpackung; Serviceverpackung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1177.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021