Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.03.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Die Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw des Widerrufes einer Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG ist das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich der Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbildes (vgl VwGH Ro 2015/11/0016 mwN).Die Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw des Widerrufes einer Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG ist das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich der Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbildes vergleiche VwGH Ro 2015/11/0016 mwN).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1063.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021