Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.03.2021Norm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Der Tatbestand der unbefugten Beschäftigung nach § 3 Abs 1 AuslBG setzt voraus, dass jedenfalls die Identität und die Staatsbürgerschaft der beschäftigten Person eindeutig feststeht.Der Tatbestand der unbefugten Beschäftigung nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG setzt voraus, dass jedenfalls die Identität und die Staatsbürgerschaft der beschäftigten Person eindeutig feststeht.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigungsbewilligung; Arbeitgeber; Kontrollpflicht; Verschulden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.475.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021