Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.03.2021Norm
DPL NÖ 1972 §2Anmerkung
VwGH 03.04.2023, Ra 2021/12/0032-10, ZurückweisungRechtssatz
Das Dienstende kommt bei einer Austrittserklärung nicht durch den angefochtenen Bescheid, sondern durch die Rechtswirkung der Austrittserklärung selbst zustande (vgl VwGH 84/12/0082).Das Dienstende kommt bei einer Austrittserklärung nicht durch den angefochtenen Bescheid, sondern durch die Rechtswirkung der Austrittserklärung selbst zustande vergleiche VwGH 84/12/0082).
Schlagworte
Dienstrecht; Landesbedienstete; Austritt; Widerruf; aufschiebende Wirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.231.001.2021Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023