RS Lvwg 2021/3/5 LVwG-AV-231/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.03.2021

Norm

DPL NÖ 1972 §2
DPL NÖ 1972 §22 Abs1 Z1
DPL NÖ 1972 §22 Abs3
DPL NÖ 1972 §185 Z4
BDG 1979 §21 Abs3

Anmerkung

VwGH 03.04.2023, Ra 2021/12/0032-10, Zurückweisung

Rechtssatz

Eine auf § 2 DPL gestützte Anwendbarkeit der in § 21 Abs 3 BDG vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit einer Austrittserklärung setzt selbst unter hilfsweiser Heranziehung des § 185 DPL eine echte Lücke voraus. Eine solche Lücke liegt nicht vor. […] Das nachweisliche Motiv des historischen Bundesgesetzgebers zur Anfügung einer solchen Widerrufsmöglichkeit im Jahr 1995 bestand darin, ein Vorbild aus dem Pensionsrecht des Bundes auf die Austrittserklärung zu übertragen. Daraus erhellt, dass durch diese Gesetzesergänzung keine Lücke geschlossen werden sollte, sondern der Bundesgesetzgeber von seinem freien Gestaltungsrecht Gebrauch machen wollte.Eine auf Paragraph 2, DPL gestützte Anwendbarkeit der in Paragraph 21, Absatz 3, BDG vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit einer Austrittserklärung setzt selbst unter hilfsweiser Heranziehung des Paragraph 185, DPL eine echte Lücke voraus. Eine solche Lücke liegt nicht vor. […] Das nachweisliche Motiv des historischen Bundesgesetzgebers zur Anfügung einer solchen Widerrufsmöglichkeit im Jahr 1995 bestand darin, ein Vorbild aus dem Pensionsrecht des Bundes auf die Austrittserklärung zu übertragen. Daraus erhellt, dass durch diese Gesetzesergänzung keine Lücke geschlossen werden sollte, sondern der Bundesgesetzgeber von seinem freien Gestaltungsrecht Gebrauch machen wollte.

Schlagworte

Dienstrecht; Landesbedienstete; Austritt; Widerruf; aufschiebende Wirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.231.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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