Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.03.2021Norm
DPL NÖ 1972 §2Anmerkung
VwGH 03.04.2023, Ra 2021/12/0032-10, ZurückweisungRechtssatz
Eine auf § 2 DPL gestützte Anwendbarkeit der in § 21 Abs 3 BDG vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit einer Austrittserklärung setzt selbst unter hilfsweiser Heranziehung des § 185 DPL eine echte Lücke voraus. Eine solche Lücke liegt nicht vor. […] Das nachweisliche Motiv des historischen Bundesgesetzgebers zur Anfügung einer solchen Widerrufsmöglichkeit im Jahr 1995 bestand darin, ein Vorbild aus dem Pensionsrecht des Bundes auf die Austrittserklärung zu übertragen. Daraus erhellt, dass durch diese Gesetzesergänzung keine Lücke geschlossen werden sollte, sondern der Bundesgesetzgeber von seinem freien Gestaltungsrecht Gebrauch machen wollte.Eine auf Paragraph 2, DPL gestützte Anwendbarkeit der in Paragraph 21, Absatz 3, BDG vorgesehenen Widerrufsmöglichkeit einer Austrittserklärung setzt selbst unter hilfsweiser Heranziehung des Paragraph 185, DPL eine echte Lücke voraus. Eine solche Lücke liegt nicht vor. […] Das nachweisliche Motiv des historischen Bundesgesetzgebers zur Anfügung einer solchen Widerrufsmöglichkeit im Jahr 1995 bestand darin, ein Vorbild aus dem Pensionsrecht des Bundes auf die Austrittserklärung zu übertragen. Daraus erhellt, dass durch diese Gesetzesergänzung keine Lücke geschlossen werden sollte, sondern der Bundesgesetzgeber von seinem freien Gestaltungsrecht Gebrauch machen wollte.
Schlagworte
Dienstrecht; Landesbedienstete; Austritt; Widerruf; aufschiebende Wirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.231.001.2021Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023