Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.03.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe (auch einer Ersatzfreiheitsstrafe) stellt keinen Bescheid dar (vgl stRsp des VwGH). Dieser eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges der Freiheitsstrafe bildende Verwaltungsakt enthält keinen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit. Er ist zum einen lediglich die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl, zum anderen die Mitteilung, dass der Betroffene, falls er der Aufforderung nicht Folge leistet, mit der zwangsweisen Vorführung zu rechnen habe (vgl VwGH 93/18/0015; VfGH B 663/12).Die Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe (auch einer Ersatzfreiheitsstrafe) stellt keinen Bescheid dar vergleiche stRsp des VwGH). Dieser eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges der Freiheitsstrafe bildende Verwaltungsakt enthält keinen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit. Er ist zum einen lediglich die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl, zum anderen die Mitteilung, dass der Betroffene, falls er der Aufforderung nicht Folge leistet, mit der zwangsweisen Vorführung zu rechnen habe vergleiche VwGH 93/18/0015; VfGH B 663/12).
Schlagworte
Bildung und Kultur; Verfahrensrecht; Beschwerde; Zulässigkeit; Anfechtungsobjekt; Aufforderung; Ersatzfreiheitsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.338.001.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021