Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.03.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheids. Bescheide sind individuelle, hoheitliche Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden wird (vgl VwGH Ra 2017/08/0096).Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist das Vorliegen eines Bescheids. Bescheide sind individuelle, hoheitliche Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden wird vergleiche VwGH Ra 2017/08/0096).
Schlagworte
Bildung und Kultur; Verfahrensrecht; Beschwerde; Zulässigkeit; Anfechtungsobjekt; Aufforderung; Ersatzfreiheitsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.338.001.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021