Entscheidungsdatum
08.03.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Herrn A, ***, ***, ***, gegen die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. Oktober 2020, Zl. ***, den
BESCHLUSS:
Rechtsgrundlagen:
ad 2.: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)ad 2.: Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. Februar 2019, Zl. ***, der Begehung folgender Verwaltungsübertretung für schuldig befunden:
„Zeit: 17.01.2019, 20.01.2019, 22.1.2019
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben in drei Schreiben vom 17.01.2019, 20.01.2019 und 22.01.2019, die Sie an die Bezirkshauptmannschaft Baden im Vollstreckungsfahren *** übermittelt haben, vorsätzlich den akademischen Grad ‚DI‘ (für Dipl.-Ing.) in der Kopfzeile als auch als Absender unberechtigt geführt.
Sie sind berechtigt, den Titel Dipl.-HTL-Ing. zu führen, dieser Titel ist jedoch kein akademischer Grad.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 116 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz i.V.m. § 88 Abs. 2 Universitätsgesetz“Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, Universitätsgesetz in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, Universitätsgesetz“
Die Behörde verhängte deswegen gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 des Universitätsgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden). Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 150,-- Euro vorgeschrieben. Die Behörde verhängte deswegen gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 1.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden). Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 150,-- Euro vorgeschrieben.
1.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 17. Februar 2020, Zlen. LVwG-S-651/001-2019 und LVwG-S-651/004-2019, insoweit statt als die Strafe auf 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) herabgesetzt und der Kostenbeitrag neu festgesetzt wurde (mit nachfolgendem Beschluss vom 26.5.2020,
Zl. LVwG-S-651/005-2019, wurde die Kostenvorschreibung zu Gunsten des Beschwerdeführers berichtigt). 1.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 17. Februar 2020, Zlen. LVwG-S-651/001-2019 und LVwG-S-651/004-2019, insoweit statt als die Strafe auf 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) herabgesetzt und der Kostenbeitrag neu festgesetzt wurde (mit nachfolgendem Beschluss vom 26.5.2020, , Zl. LVwG-S-651/005-2019, wurde die Kostenvorschreibung zu Gunsten des Beschwerdeführers berichtigt).
1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Baden richtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 eine „Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ mit folgenden Worten an den Beschwerdeführer (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
„Auf Grund des Strafbescheides des LVWwG Niedero?sterreich, St. Po?lten vom 17.02.2020, LVwG-Zahl: 651/001-2019 bzw. 651/004-2019, Gescha?ftszahl der BH Baden: ***, ist noch folgende gegen Sie rechtskra?ftig verha?ngte (Rest-)Strafe zu vollstrecken:
U?bertretung gema?ß: Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe
1.§ 116 Abs. 1 Z 2 Universita?tsgesetz i.V.m. § 88 Abs. 2 Universita?tsgesetz1.Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, Universita?tsgesetz in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, Universita?tsgesetz
€ 300,00
11 Stunden
Offene Geldstrafe gesamt: € 300,00
Offene Ersatzfreiheitsstrafe gesamt: 11 Stunden
Außerdem sind noch € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens, Mahngebu?hren in der Ho?he von € 5,00 und Exekutionskosten im Ausmaß von € --- zu bezahlen.
Offener Gesamtbetrag (Geldstrafe inkl. Kosten): € 335,00 Offene Geldstrafe gesamt: € 300,00, Offene Ersatzfreiheitsstrafe gesamt: 11 Stunden, Außerdem sind noch € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens, Mahngebu?hren in der Ho?he von € 5,00 und Exekutionskosten im Ausmaß von € --- zu bezahlen., Offener Gesamtbetrag (Geldstrafe inkl. Kosten): € 335,00
Da Grund zur Annahme besteht, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist, muss nunmehr die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden.
Wir fordern Sie auf, die Strafe binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens beim
Polizeianhaltezentrum ***, ***, *** anzutreten. Melden Sie sich dort in der Zeit von Mo-Do 8-15 Uhr, Fr. 8-13 Uhr und bringen Sie beim Strafantritt dieses Schreiben sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mit. Da Grund zur Annahme besteht, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist, muss nunmehr die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden., Wir fordern Sie auf, die Strafe binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens beim, Polizeianhaltezentrum ***, ***, *** anzutreten. Melden Sie sich dort in der Zeit von Mo-Do 8-15 Uhr, Fr. 8-13 Uhr und bringen Sie beim Strafantritt dieses Schreiben sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mit.
Rechtsgrundlagen: §§ 53b/54b des Verwaltungsstrafgesetzes 1991Rechtsgrundlagen: Paragraphen 53 b, /, 54 b, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bitte beachten Sie: Wenn Sie diese Aufforderung nicht befolgen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie zum Strafantritt zwangsweise vorgeführt werden. , Bitte beachten Sie: Wenn Sie diese Aufforderung nicht befolgen, müssen Sie damit rechnen, dass Sie zum Strafantritt zwangsweise vorgeführt werden.
Den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ko?nnen Sie dadurch abwenden, dass Sie die ausstehende Geldstrafe sofort einzahlen. Bei Begleichung nur eines Teils der ausstehenden Geldstrafe – auch noch während des Strafvollzugs – vermindert sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe aliquot.
Bankverbindung für die Überweisung:
[…]
Das Polizeianhaltezentrum *** wird um Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ersucht.“
1.4. Gegen diese Aufforderung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Zur Zulässigkeit wird dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. Oktober 2020 eine Vorschreibung einer verhängten Geldstrafe durch zusätzliche Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ohne Wegfall der Exekution der Geldstrafe samt Kosten und damit einen Bescheid im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG zur Verhängung einer gewillkürten zusätzlichen Freiheitsstrafe zusätzlich zur bereits in Exekution mit positiver Drittschuldnererklärung zweier Dienstgeber befindlichen Geldstrafe für denselben strafbaren Tatbestand darstelle. Die rechtzeitige Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sei daher zulässig. Aber auch in dem Fall, dass das Vorliegen eines Bescheides im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG verneint werde, liege nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine berechtigte Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vor, da jedenfalls das Recht auf Freiheit durch die rechtswidrige Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe als Zusatzstrafe zur Exekution der Geldstrafe verletzt werde. Zur Zulässigkeit wird dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. Oktober 2020 eine Vorschreibung einer verhängten Geldstrafe durch zusätzliche Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ohne Wegfall der Exekution der Geldstrafe samt Kosten und damit einen Bescheid im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Verhängung einer gewillkürten zusätzlichen Freiheitsstrafe zusätzlich zur bereits in Exekution mit positiver Drittschuldnererklärung zweier Dienstgeber befindlichen Geldstrafe für denselben strafbaren Tatbestand darstelle. Die rechtzeitige Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sei daher zulässig. Aber auch in dem Fall, dass das Vorliegen eines Bescheides im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG verneint werde, liege nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine berechtigte Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vor, da jedenfalls das Recht auf Freiheit durch die rechtswidrige Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe als Zusatzstrafe zur Exekution der Geldstrafe verletzt werde.
Zur Rechtswidrigkeit wird mit näherer Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde grundlos und unsubstantiiert behaupte, dass trotz eines bereits von ihr eingeleiteten und anhängigen gerichtlichen Exekutionsverfahrens beim Bezirksgericht *** vom 3. August 2020, GZ: ***, Grund zur Annahme bestehe, dass die Geldstrafe uneinbringlich sei. Die unbegründete Behauptung entbehre jeder Sach- und Rechtsgrundlage und solle offenkundig nur zum gewillkürten und widerrechtlichen Freiheitsentzug dienen. Die strafrechtswidrige Vorgangsweise der verantwortlichen Sachbearbeiterin stelle einen Grund für eine Disziplinaranzeige und einen Beschwerdegrund für die Beschwerde gegen die Aufforderung mit Bescheidcharakter dar. Der Beschwerdeführer wehre sich gegen die freiwillige Bezahlung der zu Unrecht verhängten Geldstrafe.
Beantragt wurde die Durchführung einer Verhandlung zur Klärung der Sach- und Rechtslage. Weiters die ersatzlose Behebung des angefochtenen Strafbescheides mit dem Titel „Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“. Falls das Landesverwaltungsgericht der Auffassung sein sollte, dass mit dem angefochtenen Strafbescheid mit dem Titel „Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ kein Bescheid mit Bescheidcharakter vorliege und es sich daher um eine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die unmittelbar ausgeübte Zwangsgewalt der Behörde handle, so möge das Landesverwaltungsgericht dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Beantragt wurde die Durchführung einer Verhandlung zur Klärung der Sach- und Rechtslage. Weiters die ersatzlose Behebung des angefochtenen Strafbescheides mit dem Titel „Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“. Falls das Landesverwaltungsgericht der Auffassung sein sollte, dass mit dem angefochtenen Strafbescheid mit dem Titel „Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ kein Bescheid mit Bescheidcharakter vorliege und es sich daher um eine Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die unmittelbar ausgeübte Zwangsgewalt der Behörde handle, so möge das Landesverwaltungsgericht dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
1.5. Die Bezirkshauptmannschaft Baden legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 17. Februar 2021 den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aufforderung zum Strafantritt vom 29. Oktober 2020 vor.
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt basiert auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage (Verwaltungsstrafakt und Gerichtsakt), wobei der maßgebliche Sachverhalt als unstrittig anzusehen ist.
3.1. Zur Zurückweisung:
3.1.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheids. Bescheide sind individuelle, hoheitliche Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden wird (vgl. etwa VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096).3.1.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist das Vorliegen eines Bescheids. Bescheide sind individuelle, hoheitliche Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden wird vergleiche etwa VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes stellt die Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe (auch einer Ersatzfreiheitsstrafe) keinen Bescheid dar. Dieser eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges der Freiheitsstrafe bildende Verwaltungsakt enthält keinen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit. Er ist zum einen lediglich die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl, zum anderen die Mitteilung, dass der Betroffene, falls er der Aufforderung nicht Folge leistet, mit der zwangsweisen Vorführung zu rechnen habe (vgl. etwa VwGH 25.2.1993, 93/18/0015; 15.3.2012, 2012/01/0048; VfSlg. 11.887/1988; VfGH 21.9.2012, B 663/12; Siess, Vollstreckung [1993], S 71 ff.; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 5 zu § 53b [Stand 1.5.2017, rdb.at]).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes stellt die Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe (auch einer Ersatzfreiheitsstrafe) keinen Bescheid dar. Dieser eine Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit des Vollzuges der Freiheitsstrafe bildende Verwaltungsakt enthält keinen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit. Er ist zum einen lediglich die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl, zum anderen die Mitteilung, dass der Betroffene, falls er der Aufforderung nicht Folge leistet, mit der zwangsweisen Vorführung zu rechnen habe vergleiche etwa VwGH 25.2.1993, 93/18/0015; 15.3.2012, 2012/01/0048; VfSlg. 11.887 aus 1988,; VfGH 21.9.2012, B 663/12; Siess, Vollstreckung [1993], S 71 ff.; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 5 zu Paragraph 53 b, [Stand 1.5.2017, rdb.at]).
Die verfahrensgegenständliche „Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ vom 29. Oktober 2020 kann daher nicht mittels Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG angefochten werden. Die verfahrensgegenständliche „Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ vom 29. Oktober 2020 kann daher nicht mittels Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG angefochten werden.
Die Beschwerde ist somit, soweit sie als Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben wurde, mangels tauglichen Anfechtungsobjektes als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit, soweit sie als Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben wurde, mangels tauglichen Anfechtungsobjektes als unzulässig zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Davon abgesehen ist auch nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 44 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa VfSlg. 17.063/2003 sowie VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Davon abgesehen ist auch nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG; vergleiche auch etwa VfSlg. 17.063 aus 2003, sowie VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058).
3.1.2. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit der erhobenen Beschwerde eventualiter auch eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) erhoben hat (s. Beschwerde S 2 letzter Absatz; Punkt 3. des Beschwerdebegehrens). Nach der hg. Geschäftsverteilung fällt die Entscheidung darüber in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Richters. 3.1.2. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit der erhobenen Beschwerde eventualiter auch eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) erhoben hat (s. Beschwerde S 2 letzter Absatz; Punkt 3. des Beschwerdebegehrens). Nach der hg. Geschäftsverteilung fällt die Entscheidung darüber in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Richters.
3.1.3. Darauf hinzuweisen ist schließlich noch, dass die Bezeichnung des Beschwerdeführers im „Kopf“ und in der Zustellverfügung der vorliegenden Entscheidung mit „DI (FH)“ und „EUR Ing“ der Individualisierung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren dient und auf dem entsprechenden Eintrag in der aktenkundigen Reisepasskopie beruht. Ob diese Grade zu Recht im Reisepass eingetragen wurden und vom Beschwerdeführer zu Recht geführt werden, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Artikel 133, Absatz 9, B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).
Schlagworte
Bildung und Kultur; Verfahrensrecht; Beschwerde; Zulässigkeit; Anfechtungsobjekt; Aufforderung; Ersatzfreiheitsstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.338.001.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021