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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §32 Abs3 Z2;Rechtssatz
Bei der erstmaligen Erlassung eines Bebauungsplanes ist der Gemeinde ein viel weiterer Gestaltungsspielraum als im Falle einer Planänderung eingeräumt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1995, VfSlg 14375/1995).
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002050733.X04Im RIS seit
16.02.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012