Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.03.2021Norm
B-VG Art30 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei einer Ersatzfreiheitsstrafe kann es sich um keinen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln, da deren Festsetzung in Bescheidform erfolgt und somit einem allfälligen Rechtszug unterliegt.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Ersatzfreiheitsstrafe; Beschwerdegegenstand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.36.001.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021