TE Lvwg Beschluss 2021/3/8 LVwG-M-36/001-2020

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Veröffentlicht am 08.03.2021
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Entscheidungsdatum

08.03.2021

Norm

B-VG Art30 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 30 heute
  2. B-VG Art. 30 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 30 gültig von 01.07.2007 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 30 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 30 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  6. B-VG Art. 30 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  7. B-VG Art. 30 gültig von 23.06.1977 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1977
  8. B-VG Art. 30 gültig von 01.01.1975 bis 22.06.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 30 gültig von 10.08.1973 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1973
  10. B-VG Art. 30 gültig von 30.07.1969 bis 09.08.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 269/1969
  11. B-VG Art. 30 gültig von 01.07.1961 bis 29.07.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  12. B-VG Art. 30 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 30 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über vorliegende, als solche bezeichnete „Maßnahmenbeschwerde“ des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, die Maßnahmenbeschwerde sich stützend auf Art 132 Abs 1 B-VG und den §§ 7ff VwGVG, wegen behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der konkret angeführten Artikel der MRK, dezidiert bezeichneter Artikel des Eu-GRC, des Art 2 SPGG sowie des Art 18 Abs 1 B-VG, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen vom 22.01.2021 und 19.02.2021 – jeweils am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – St. Pölten – gefasst folgenden HR Dr. Pichler über vorliegende, als solche bezeichnete „Maßnahmenbeschwerde“ des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, die Maßnahmenbeschwerde sich stützend auf Artikel 132, Absatz eins, B-VG und den Paragraphen 7 f, f, VwGVG, wegen behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der konkret angeführten Artikel der MRK, dezidiert bezeichneter Artikel des Eu-GRC, des Artikel 2, SPGG sowie des Artikel 18, Absatz eins, B-VG, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen vom 22.01.2021 und 19.02.2021 – jeweils am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – St. Pölten – gefasst folgenden

BESCHLUSS

I.römisch eins.

Vorliegende Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 6 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) idgF § 31 leg. cit. als Vorliegende Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) idgF Paragraph 31, leg. cit. als

u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n .

II.römisch zwei.

Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei, der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, gemäß

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes und nach Z 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung nach Ziffer 3, leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes und nach Ziffer 4, obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.

Der obsiegenden Partei steht mangels Teilnahme an der Verhandlung der Ersatz des Verhandlungsaufwandes im gesetzlich normierten Ausmaß nicht zu.

 

III.römisch drei.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit vorliegend als solcher bezeichneter Maßnahmenbeschwerde, gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht in ***, behauptet der Beschwerdeführer, wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und durch unmittelbare Zwangsgewalt „korrupter“ Ämter, Behörden und Richter, durch die Anwendung Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, begehrt er die angefochtenen Akte unmittelbarer Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben und – unabhängig von „Amtshaftungsverfahren“ wegen § 106 Abs 1 und 2 StGP – den Rechtsträger Landesregierung Niederösterreich in den Kostenersatz zu verfällen.Mit vorliegend als solcher bezeichneter Maßnahmenbeschwerde, gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht in ***, behauptet der Beschwerdeführer, wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und durch unmittelbare Zwangsgewalt „korrupter“ Ämter, Behörden und Richter, durch die Anwendung Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, begehrt er die angefochtenen Akte unmittelbarer Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben und – unabhängig von „Amtshaftungsverfahren“ wegen Paragraph 106, Absatz eins und 2 StGP – den Rechtsträger Landesregierung Niederösterreich in den Kostenersatz zu verfällen.

Im Wesentlichen – unabhängig von den seitenlangen Ausführungen und aufgestellten Behauptungen, dass sämtliche Ämter, Behörden und auch die Landesregierung in Verbindung mit den Gerichten korrupt seien, Amtsmissbrauch ausüben würden –, wird begehrt, dass die rechts- und gesetzwidrig geführten Verwaltungsstrafverfahren unverzüglich einzustellen seien, die Ersatzfreiheitsstrafen unverzüglich zu hemmen wären.

Diese vermeinte Maßnahmenbeschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an das offenbar nicht unzuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet, hat der entsprechend der geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zuständige Richter öffentliche mündliche Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in St. Pölten durchgeführt, fand die öffentliche mündliche Verhandlung vom 19.02.2021 in persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers statt, die offensichtlich primär vermeinte belangte Behörde – Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya – von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt war und hielt A nach wiederholter Manuduktion seitens des Gerichtes, Befragung und eingeräumtem Parteiengehör sein pauschal gehaltenes Vorbringen dahingehend aufrecht, dass sämtliche gegen ihn geführte anhängige Verwaltungsstrafverfahren von Amtsmissbrauch und Korruption der Hoheitsträger und deren Organen, insbesondere von Polizeibeamten, getragen seien.

Auch nach mehrmaliger Belehrung hinsichtlich der erforderlichen Konkretisierung des Vorbringens bezüglich eingebrachter Maßnahmenbeschwerde, verwies inhaltlich der Einschreiter weiterhin ausschließlich auf seine schriftlichen Ausführungen und den seiner Meinung nach weiterhin bestehenden Amtsmissbrauch sämtlicher mit seinen Verwaltungsstrafsachen betrauten zuständigen Ämtern, Behörden und Gerichten.

Hinsichtlich der im Übrigen durchaus als zustimmend und unwidersprochen gebliebenen Protokollierung der Verhandlung vom 19.02.2021 führte A aus, dass Grundlage für vorliegende Maßnahmenbeschwerde das amtsmissbräuchliche Verhalten sowohl der Polizeibeamten als auch der Beamten der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya sei, aber auch die Bezirkshauptmannschaften Zwettl und Gmünd Amtsmissbrauch geübt hätten.

Im Übrigen stütze sich auch seine Maßnahmenbeschwerde grundsätzlich darauf, dass er einfach nur die Polizeibeamten in *** auf die Einhaltung ihrer Dienstpflichten hingewiesen hätte, und er von diesen betroffenen Beamten nunmehr nur deshalb „verfolgt“ werde, weil er einfach „ihre Dienstpflicht eingefordert habe“.

Sämtliche ihm vorgeworfene Tatanlastungen, behördliche Verfolgungshandlungen seien reine Behördenwillkür und getragen von Amtsmissbrauch übender sämtlicher mit seinen Angelegenheiten betrauten beteiligten Exekutivbeamten, Behörden, Behördenvertretern, Politikern und auch Richtern des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, er sohin gegen diesen ganzen genannten Personenkreis Strafanzeige erstattet hätte, u.a. auch gegen etliche Richter des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in St. Pölten, Mistelbach und Zwettl.

Dezidiert führte A über Befragung und nach Manuduktion durch den Richter aus, dass sich seine „Maßnahmenbeschwerde“ nicht gegen einen einzelnen Behördenakt irgendeines hoheitlichen Organs richte, sondern generell gegen die gesamte Vorgangsweise, welche sich missbräuchlich auf die geltende Rechtsordnung stütze (vgl. z.B. Protokoll vom 19.02.2021, S 3, 3. Abs und folgende).Dezidiert führte A über Befragung und nach Manuduktion durch den Richter aus, dass sich seine „Maßnahmenbeschwerde“ nicht gegen einen einzelnen Behördenakt irgendeines hoheitlichen Organs richte, sondern generell gegen die gesamte Vorgangsweise, welche sich missbräuchlich auf die geltende Rechtsordnung stütze vergleiche z.B. Protokoll vom 19.02.2021, S 3, 3. Abs und folgende).

Abschließend hielt der Beschwerdeführer – so wie schriftlich – seine Anträge aufrecht, begehrte für den Fall des Obsiegens Kostenzuspruch.

Sohin hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinsichtlich vorliegend vermeinter Maßnahmenbeschwerde erwogen wie folgt:

Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wird mangels Bestimmtheit als

u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n.

Im Einzelnen ist dazu rechtlich auszuführen:

Die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG stellt einen subsidiären Rechtsbehelf dar, welcher nur dann zum Tragen kommen kann, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann (vgl. VfGH G 233, 2014 u.a. vom 30.06.2015, Rz 65 u.a.).Die Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG stellt einen subsidiären Rechtsbehelf dar, welcher nur dann zum Tragen kommen kann, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann vergleiche VfGH G 233, 2014 u.a. vom 30.06.2015, Rz 65 u.a.).

Der notwendige Inhalt einer Maßnahmenbeschwerde ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 9 VwGVG.Der notwendige Inhalt einer Maßnahmenbeschwerde ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Paragraph 9, VwGVG.

Danach hat eine Beschwerde zur Bekämpfung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt folgende Elemente zu enthalten:

1. die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls und Zwangsgewalt,

2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG orientieren sich an den Vorschriften des VwGG 1985 und übernehmen in weiten Teilen die für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof getroffenen Regelungen. Die Inhaltserfordernisse des Paragraph 9, VwGVG orientieren sich an den Vorschriften des VwGG 1985 und übernehmen in weiten Teilen die für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof getroffenen Regelungen.

Auch unter Bedachtnahme auf die auch gegenständlich durchgeführte umfassende Prüfungsverpflichtung des Vorbringens des anwaltlich unvertretenen Beschwerdeführers, steht fest, dass gegenständliches Vorbringen in keinster Weise die Erfordernisse erfüllt, einer inhaltlichen Behandlung der Beschwerde zugängig zu sein.

Selbst wenn die behaupteten angefochtenen Verwaltungsakte ohne Bindung an das Beschwerdevorbringen nach jeder Richtung hin gegenständlich untersucht wurden (vgl. VwGH vom 07.10.2003, 2001/01/0311 u.a.), ist vorliegend nicht erkennbar, gegen welchen konkreten, determiniert vorgebrachten, objektiv nachvollziehbaren Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich gegenständliches Schreiben als vermeinte Maßnahmenbeschwerde richtet.Selbst wenn die behaupteten angefochtenen Verwaltungsakte ohne Bindung an das Beschwerdevorbringen nach jeder Richtung hin gegenständlich untersucht wurden vergleiche VwGH vom 07.10.2003, 2001/01/0311 u.a.), ist vorliegend nicht erkennbar, gegen welchen konkreten, determiniert vorgebrachten, objektiv nachvollziehbaren Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich gegenständliches Schreiben als vermeinte Maßnahmenbeschwerde richtet.

Das mehrmals nach erteilter Manuduktion getätigte, vollständig protokollierte Vorbringen des A, dass sich seine Maßnahmenbeschwerde gegen sämtliche ihn betreffende Verfahren wegen Korruption und Amtsmissbrauch sämtlich beteiligter Behörden, Behördenvertreter, Sicherheitsorganen, Bezirkshauptmannschaften und Richter richtet, ist keinesfalls geeignet, inhaltlich einer Behandlung zugängig zu sein.

Festzuhalten ist, dass durch die Anberaumung öffentlicher mündlicher Verhandlungen der Beschwerdeführer persönlich die Möglichkeit in ausreichendem Ausmaß eingeräumt bekommen hat, im Rahmen des Parteiengehörs seine vermeinten Rechtsstandpunkte ausführlich darzulegen und zu präzisieren, es jedoch nicht erkennbar ist, dies trotz Manuduktion, zu erkennen, gegen welchen individuellen Akt behördlichen Handelns sich vorliegende Maßnahmenbeschwerde richten soll.

Die pauschalierte Behauptung, Verunglimpfung sämtlicher in den Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren tätigen Behörden und Gerichte, ist keine taugliche, einer sachlichen Entscheidung zugängliche, Grundlage, um inhaltlich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.

Wenn – soweit erkennbar – ursprünglich sich auch gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die „Ersatzfreiheitsstrafe“ richtet, ist A darauf hinzuweisen, dass es sich hiebei um keinen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln kann, da die Festsetzung einer „Ersatzfreiheitsstrafe“ in Bescheidform erfolgt und somit einem allfälligen Rechtszug unterliegt.

Im Lichte der Prüfung des Vorbringens vorliegender Beschwerde kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu dem Schluss, dass neben den übrigen in der Beschwerde des Amtsmissbrauchs und der Korruption bezichtigten Bezirksverwaltungsbehörden offenbar primär die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya als belangte Behörde vermeint ist, erkennbar gegen diese sich u.a. primär das Vorbringen in der Beschwerde richtet, und ihr somit die Stellung einer Legalpartei zukommt, sohin ihr auch der Kostenersatz als obsiegende Partei in dem Verfahren zuzusprechen ist.

Darüber hinaus ist nochmals der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG tauglicher Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens der Akt eines Verwaltungsorgans sein muss, Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) oder Privater sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände. Darüber hinaus ist nochmals der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tauglicher Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens der Akt eines Verwaltungsorgans sein muss, Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) oder Privater sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände.

Beschwerdelegitimiert gemäß Art 132 Abs 2 B-VG ist lediglich Derjenige, der durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei ein mittels Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfender Akt im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt werden muss. Beschwerdelegitimiert gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG ist lediglich Derjenige, der durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei ein mittels Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfender Akt im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt werden muss.

Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergehen stets im Außenverhältnis, muss es sich um einen unmittelbaren, mit Befolgungsanspruch ausgestatteten und relativ formfreien Akt in normativer Form handeln, und dieser als solcher individuell, sachlich genau, umrissen sein.

Da A trotz gebotener Gelegenheit im Rahmen des erteilten Parteiengehörs, trotz mehrmaliger Manuduktion dahingehend dieser ihn treffenden Verpflichtung zur sachlichen Bezeichnung eines individualisierten, gegen ihn gerichteten Aktes unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht folgte oder folgen konnte, war mangels Bestimmtheit gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als

u n z u l ä s s i g z u r ü c k z u w e i s e n

wobei sich der Kostenausspruch auf die spruchgenannten Gesetzesstellen gründet.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der erforderlichen Bestimmtheit einer Maßnahmenbeschwerde ab, wie beispielshaft zitiert, noch fehlt es an einer solchen, zur Anwendung zu bringenden Rechtsprechung, und liegen darüber hinaus auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage in diesem Einzelfall vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Ersatzfreiheitsstrafe; Beschwerdegegenstand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.36.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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