Entscheidungsdatum
09.03.2021Norm
BAO §101Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von Herrn A, aus ***, ***, und Herrn B, aus ***, vom 15. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 9. Dezember 2020, mit welchem eine Berufung vom 15. Oktober 2020 gegen einen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 15. September 2020, betreffend die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe, als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt und bisheriges verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid vom 15. September 2020 setzte die Bürgermeisterin der Gemeinde *** Herrn A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) die Aufschließungsabgabe aus Anlass der Bauplatzerklärung ihres Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Betrag von € 41.875,09 fest.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die gesetzliche Berufungsfrist von einem Monat ab Bescheidzustellung ausdrücklich hingewiesen.
Die an beide Beschwerdeführer adressierte einzige Bescheidausfertigung enthielt einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Bundesabgabenordnung. Die an beide Beschwerdeführer adressierte einzige Bescheidausfertigung enthielt einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 101, Bundesabgabenordnung.
Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „B, ***“ und erfolgte nachweislich durch Ersatzzustellung am 17. September 2020.
Dagegen richtet sich die gemeinsame, als „Einspruch“ bezeichnete Berufung der Beschwerdeführer. Das mit 15. Oktober 2020 datierte Schreiben wurde am 20. Oktober 2020 persönlich beim Gemeindeamt *** eingebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2020 wurde diese Berufung vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der Bescheid vom 15. September 2020 sei am 17. September 2020 zugestellt worden, die Berufung sei erst am 20. Oktober 2020 eingebracht worden und daher verspätet.
Je eine Bescheidausfertigung wurde an beide Beschwerdeführer am 22. Dezember 2020 nachweislich zugestellt.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 15. Jänner 2021. Zwar sei die Gemeinde verpflichtet, Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, jedoch sei seitens der Gemeinde kein einziger Euro für Infrastruktur aufgewendet worden. Die Gemeinde verstecke sich im Paragraphendschungel bzgl. 1 Tag Fristversäumnis.
Am 20. Februar 2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit diese den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentreten.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. …Paragraph 101, (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. …
§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.Paragraph 108, (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. …Paragraph 245, (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. …
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260, (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
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§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288, (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
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§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
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2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
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(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** eine Berufung gegen einen Bescheid der Bürgermeisterin als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher die Zurückweisung der Berufung vom 15. Oktober 2020 wegen deren verspäteter Einbringung.
Fest steht, dass der in Rede stehende Aufschließungsabgabenbescheid am 17. September 2020 zugestellt wurde. Die Berufung der Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober 2020 persönlich beim Gemeindeamt eingebracht.
Gemäß § 245 Abs.1 iVm 288 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.Gemäß Paragraph 245, Absatz eins, in Verbindung mit 288 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Auf Grund der Fristenberechnungsregel des § 108 Abs. 2 BAO endete die einmonatige Berufungsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht, somit am Samstag, den 17. Oktober 2020. Auf Grund der Fristenberechnungsregel des Paragraph 108, Absatz 2, BAO endete die einmonatige Berufungsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht, somit am Samstag, den 17. Oktober 2020.
Da dieser Tag auf einen Samstag fiel, war gemäß § 108 Abs. 3 BAO der nächste Werktag, Montag der 19. Oktober 2020, als letzter Tag der Frist anzusehen.Da dieser Tag auf einen Samstag fiel, war gemäß Paragraph 108, Absatz 3, BAO der nächste Werktag, Montag der 19. Oktober 2020, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die erst am 20. Oktober 2020 eingebrachte Berufung war daher verspätet.
Die Berufung wurde daher von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Mangels eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung auch deshalb abgesehen werden, da schon die Berufung als verspätet zurückzuweisen war. Die Verspätung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid entspricht sinngemäß (aufgrund des Vorliegens eines zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde iVm § 288 Abs. 1 BAO) dem in § 274 Abs. 3 Z.1 BAO ausdrücklich angeführten Fall der nicht rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Mangels eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung auch deshalb abgesehen werden, da schon die Berufung als verspätet zurückzuweisen war. Die Verspätung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid entspricht sinngemäß (aufgrund des Vorliegens eines zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz eins, BAO) dem in Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins, BAO ausdrücklich angeführten Fall der nicht rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.3. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Verfahrensrecht; Berufung; Verspätung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.260.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021