TE Lvwg Beschluss 2021/3/10 LVwG-AV-1325/001-2020

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Entscheidungsdatum

10.03.2021

Norm

BAO §284 Abs2
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der A, vertreten durch B, diese vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 13. November 2020 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den

BESCHLUSS:

1.
Das Verfahren wird eingestellt.
2.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 284 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO Paragraph 284, Absatz 2, Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.
Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin brachte am 12. Februar 2020 erstmals für die Liegenschaft ***, ***, vormals ***, deren grundbücherliche Eigentümerin sie ist, Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 sowie einen Herabsetzungsantrag gemäß § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** ein. Die Beschwerdeführerin brachte am 12. Februar 2020 erstmals für die Liegenschaft ***, ***, vormals ***, deren grundbücherliche Eigentümerin sie ist, Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 13, NÖ Kanalgesetz 1977 sowie einen Herabsetzungsantrag gemäß Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** ein.

Mit Schreiben vom 13. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail durch ihre Rechtsvertretung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde Bürgermeister der Stadtgemeinde *** wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht. Trotz Urgenz sei keine Entscheidung über den Herabsetzungsantrag gemäß § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 ergangen.Mit Schreiben vom 13. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail durch ihre Rechtsvertretung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde Bürgermeister der Stadtgemeinde *** wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht. Trotz Urgenz sei keine Entscheidung über den Herabsetzungsantrag gemäß Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 ergangen.

Der belangten Abgabenbehörde (Bürgermeister der Stadtgemeinde ***) wurde in der Folge mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. November 2020 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis 12. Februar 2021 über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2020 zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Der belangten Abgabenbehörde (Bürgermeister der Stadtgemeinde ***) wurde in der Folge mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. November 2020 gemäß Paragraph 284, Absatz 2, BAO aufgetragen, bis 12. Februar 2021 über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2020 zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. Februar 2021 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2020 insofern in der Sache abgesprochen, als die Kanalbenützungsgebühr – unter Berücksichtigung der Härtefallklausel nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 – ab 1. März 2020 für das Objekt auf der Liegenschaft *** neu festgesetzt wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. Februar 2021 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2020 insofern in der Sache abgesprochen, als die Kanalbenützungsgebühr – unter Berücksichtigung der Härtefallklausel nach Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 – ab 1. März 2020 für das Objekt auf der Liegenschaft *** neu festgesetzt wurde.

2.
Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1.
Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Paragraph 284, (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (Paragraph 97,) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. […] (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Absatz 2,) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. […]

3.
Würdigung:

3.1.
Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Säumnisbeschwerde die Säumnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** nach der am 12. Februar 2020 für die Liegenschaft ***, ***, vormals ***, deren grundbücherliche Eigentümerin sie ist, hinsichtlich der eingebrachten Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 sowie den Herabsetzungsantrag gemäß § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Kanalbenützungsgebühr geltend gemacht. Mit dem nunmehr vorgelegten Bescheid vom 8. Februar 2021 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** in der Sache insofern entschieden, als die Kanalbenützungsgebühr – unter Berücksichtigung der Härtefallklausel nach § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 – ab 1. März 2020 für das Objekt auf der Liegenschaft *** neu festgesetzt wurde. Mit der Erlassung dieses Bescheides wurde über jene Sache entschieden, hinsichtlich derer die Säumnis mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wurde und die vom Beschwerdeführer angestrebte Sachentscheidung getroffen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Säumnisbeschwerde die Säumnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** nach der am 12. Februar 2020 für die Liegenschaft ***, ***, vormals ***, deren grundbücherliche Eigentümerin sie ist, hinsichtlich der eingebrachten Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 13, NÖ Kanalgesetz 1977 sowie den Herabsetzungsantrag gemäß Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Kanalbenützungsgebühr geltend gemacht. Mit dem nunmehr vorgelegten Bescheid vom 8. Februar 2021 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** in der Sache insofern entschieden, als die Kanalbenützungsgebühr – unter Berücksichtigung der Härtefallklausel nach Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 – ab 1. März 2020 für das Objekt auf der Liegenschaft *** neu festgesetzt wurde. Mit der Erlassung dieses Bescheides wurde über jene Sache entschieden, hinsichtlich derer die Säumnis mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wurde und die vom Beschwerdeführer angestrebte Sachentscheidung getroffen.

Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde, welches auf die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gerichtet war, ist damit fortgefallen. Es liegen die Voraussetzungen für die Einstellung wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit vor (vgl. VwGH 2011/17/0166). Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde, welches auf die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gerichtet war, ist damit fortgefallen. Es liegen die Voraussetzungen für die Einstellung wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit vor vergleiche VwGH 2011/17/0166).

Durch die Erlassung des Bescheides vom 8. Februar 2021 ist die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung weggefallen (vgl. VwSlg. 8.937 A). Im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist der Beschwerdeführer damit klaglos gestellt, da dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde. Durch die Erlassung des Bescheides der Abgabenbehörde ist dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers damit Rechnung getragen; die von ihm mit Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung liegt vor (vgl. VwGH Ra 2014/16/0033). Durch die Erlassung des Bescheides vom 8. Februar 2021 ist die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung weggefallen vergleiche VwSlg. 8.937 A). Im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist der Beschwerdeführer damit klaglos gestellt, da dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde. Durch die Erlassung des Bescheides der Abgabenbehörde ist dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers damit Rechnung getragen; die von ihm mit Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung liegt vor vergleiche VwGH Ra 2014/16/0033).

Die Rechtmäßigkeit eines solcherart wirksam erlassenen Bescheides ist dabei nicht zu prüfen. Liegt ein wirksam erlassener Bescheid der Abgabenbehörde vor, darf das Verwaltungsgericht nicht mehr in der Sache entscheiden (vgl. dazu nochmals VwGH Ra 2014/16/0033). Ein solcherart erlassener Bescheid der Abgabenbehörde ist wirksam und rechtsmittelfähig. Damit wird auch dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen. Die Rechtmäßigkeit eines solcherart wirksam erlassenen Bescheides ist dabei nicht zu prüfen. Liegt ein wirksam erlassener Bescheid der Abgabenbehörde vor, darf das Verwaltungsgericht nicht mehr in der Sache entscheiden vergleiche dazu nochmals VwGH Ra 2014/16/0033). Ein solcherart erlassener Bescheid der Abgabenbehörde ist wirksam und rechtsmittelfähig. Damit wird auch dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen.

Wegen Erlassung des beantragten Bescheides durch die belangte Behörde ist daher das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs. 2, letzter Satz BAO einzustellen. Wegen Erlassung des beantragten Bescheides durch die belangte Behörde ist daher das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 284, Absatz 2,, letzter Satz BAO einzustellen.

3.2.
Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG) ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 9, B-VG) ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere ergibt sich im Falle der Bescheiderlassung durch die Abgabenbehörde die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bereits unmittelbar aus der Bestimmung des § 284 Abs. 2, letzter Satz BAO. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere ergibt sich im Falle der Bescheiderlassung durch die Abgabenbehörde die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bereits unmittelbar aus der Bestimmung des Paragraph 284, Absatz 2,, letzter Satz BAO.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Gegenstandslosigkeit; Einstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1325.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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