Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
11.03.2021Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Die Genehmigungspflicht der Änderung der Abfallbehandlungsanlage nach § 37 Abs 1 AWG besteht bereits dann, wenn die Änderung eine erhebliche Beeinträchtigung auf Menschen oder die Umwelt bedingen kann (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-547/001-2016). Die Differenzierung zwischen erheblichen nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen ist auf Grundlage von Sachverständigenerhebungen zu treffen (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG § 2 Rz 209).Die Genehmigungspflicht der Änderung der Abfallbehandlungsanlage nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG besteht bereits dann, wenn die Änderung eine erhebliche Beeinträchtigung auf Menschen oder die Umwelt bedingen kann vergleiche LVwG NÖ LVwG-AV-547/001-2016). Die Differenzierung zwischen erheblichen nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen ist auf Grundlage von Sachverständigenerhebungen zu treffen vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG Paragraph 2, Rz 209).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Änderung; Bewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1215.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021