Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.03.2021Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung findet sich in § 79 Abs 1 Z 9 AWG. Darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach § 37 Abs 1 AWG eingeholt zu haben (vgl VwGH 2013/07/0047).Die Sanktion für den Betrieb einer Betriebsanlage ohne Genehmigung findet sich in Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG. Darunter fällt auch der Vorwurf einer wesentlichen Änderung der Betriebsanlage, ohne dafür eine Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG eingeholt zu haben vergleiche VwGH 2013/07/0047).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Änderung; Bewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1215.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021