Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.03.2021Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
§ 79 Abs 2 Z 11 AWG bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen - soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben - nach der Rsp Bedingungen iSd § 79 Abs 2 Z 11 AWG dar (vgl VwGH 2013/07/0047).Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG bezieht sich auf die Übertretung der typischerweise in Genehmigungsbescheiden oder übergeleiteten Bescheiden enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Auch Beschreibungen in den Projektsunterlagen, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden, stellen - soweit sie Verpflichtungen des Anlagenbetreibers umschreiben - nach der Rsp Bedingungen iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG dar vergleiche VwGH 2013/07/0047).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Änderung; Bewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1215.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021