Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
11.03.2021Norm
AWG 2002 §37Rechtssatz
Der Tatbestand des § 79 Abs 1 Z 9 (erster Fall) AWG 2002 (iVm § 37 Abs 1 AWG) stellt gerade nicht auf die vollständige Errichtung der nicht genehmigten Behandlungsanlage ab. […] Eine gemäß § 79 Abs 1 Z 9 AWG strafbare Änderung der Betriebsanlage bezieht sich nicht notwendigerweise auf die konsenswidrige Errichtung von Anlagenteilen, sondern umfasst jede nach § 37 AWG bewilligungspflichtige (Betriebs-)Änderung der Abfallbehandlung.Der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, (erster Fall) AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AWG) stellt gerade nicht auf die vollständige Errichtung der nicht genehmigten Behandlungsanlage ab. […] Eine gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG strafbare Änderung der Betriebsanlage bezieht sich nicht notwendigerweise auf die konsenswidrige Errichtung von Anlagenteilen, sondern umfasst jede nach Paragraph 37, AWG bewilligungspflichtige (Betriebs-)Änderung der Abfallbehandlung.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsanlage; Änderung; Bewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1215.001.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021