Entscheidungsdatum
15.03.2021Norm
KFG 1967 §2 Abs1 Z25Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, vertreten durch RA Dr. B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 09.12.2019, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach gemeinsam mit LVwG-S-218/001-2020 und LVwG-S-219/001-2020 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter , Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, vertreten durch RA Dr. B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 09.12.2019, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach gemeinsam mit LVwG-S-218/001-2020 und LVwG-S-219/001-2020 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt bestrafte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 09.12.2019, ***, wegen folgender Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967:
„Zeit: 19.08.2019, 19:20 Uhr
Fahrzeug: ***, Zugmaschine und Anhänger
Tatbeschreibung:
1. Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gem. § 4 Abs. 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 18,75 Meter um 0,7 Meter überschritten wurde. Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gem. Paragraph 4, Absatz 7, a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 18,75 Meter um 0,7 Meter überschritten wurde.
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge für Kraftfahrzeuge und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger und Gelenkkraftfahrzeuge von 12 Meter um 3,1 m überschritten wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG zu 1. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG
zu 2. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 6 Ziffer 3 lit a KFG zu 2. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3 Litera a, KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1. € 50,00 10 Stunden § 134 Abs. 1 KFGzu 1. € 50,00 10 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG
zu 2. € 50,00 10 Stunden § 134 Abs. 1 KFGzu 2. € 50,00 10 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00
Gesamtbetrag: € 120,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Wahrnehmungen des Aufsichtsorganes unrichtig seien und die größte zulässige Gesamtlänge nicht überschritten worden wäre. Es läge ausschließlich in der Verantwortung des Lenkers, ob und unter welchen Umständen ein Fahrzeug im Verkehr verwendet wird. Den Zulassungsbesitzer treffe hinsichtlich Überschreitens der Gesamtlänge keine Verantwortung. Es wäre kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und werde die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Meldungslegers sowie der Zeugin C beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt am 08.03.2021 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den Strafverfahren
LVwG-S-217-2020, LVwG-S-218-2020 und LVwG-S-219-2020 ab. Dabei wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen D, E und C.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt am 08.03.2021 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in den Strafverfahren , LVwG-S-217-2020, LVwG-S-218-2020 und LVwG-S-219-2020 ab. Dabei wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen D, E und C.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist am 19.08.2019 gegen 19.20 Uhr im Gemeindegebiet ***, ca. 150 m nach der Kreuzung der *** mit der *** in Richtung *** als Lenker mit der Zugmaschine *** samt 1-Achssattelanhänger mit 2-Achsdolly unterwegs gewesen. Ebenso ist C an dieser Örtlichkeit, nämlich mit der Zugmaschine mit dem Kennzeichen *** und einem Dreiachs-Sattelanhänger mit Einachs-Dolly als Lenkerin unterwegs gewesen, diese beiden Fahrzeuge gehören dem Beschwerdeführer. Die Gesamtlänge des Fahrzeuggespannes, welches Frau C gelenkt hat, hat eine Länge von 18,75 m um 0,70 m überschritten.
Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass die Überschreitung um 0,70 m lediglich dadurch zu Stande gekommen wäre, dass am hinteren Ende des Anhängers eine Vorrichtung zum Zurückhalten von Strohballen herausgeklappt gewesen ist und beim Hineinklappen und Ablegen auf der Ladefläche die erlaubte Gesamtlänge von 18,75 m eingehalten worden wäre.
Er vermeint weiters, dass aufgrund der Beweglichkeit dieser ca. 0,70 m langen Rückhaltevorrichtung am Ende des Anhängers kein Überschreiten der zulässigen Gesamtlänge hervorgerufen werden könne, da eine Überschreitung bei Verwendung einer Langgutfuhrengefahrentafel, wie im gegenständlichen Fall auch von ihm vorgenommen, nicht gegeben wäre.
Dem ist die unter Wahrheitserinnerung getätigte Aussage des Zeugen D entgegenzuhalten. Er ist ein besonders geschultes Organ für die Durchführung von Schwerverkehrskontrollen. Der Zeuge führt in der Verhandlung am 08.03.2021 aus, dass er mit einem Kollegen Längenmessungen durchgeführt habe, welche die Überschreitungen ergeben hätte. Diese Feststellung wird auch durch die Aussage des Zeugen E, welcher bei der Messung anwesend gewesen ist, bestätigt.
Auch der Umstand, dass der Rückhaltevorrichtungsteil beweglich am hinteren Ende des Anhängers montiert ist, kann nicht helfen. Das Argument in der Verhandlung, dass im Zeitpunkt der Messung dieser Teil herausgeklappt war und in hineingeklapptem Zustand die Gesamtlänge eingehalten wird, kann nicht helfen, weil damit vom Beschwerdeführer die Längenüberschreitung zugegeben wird. Die Messung ist vom hintersten Punkt des Anhängers weg vorzunehmen.
Das Verwenden einer Langgutfuhrentafel hilft nicht, da diese nur für eine über den Anhänger hinausragende Ladung dient. Der Anhänger ist in seiner Gesamtlänge, also mit herausgeklapptem beweglichen Hinterteil, zu messen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des KFG 1967 lauten auszugsweise:
„§ 4. Allgemeines…
…
...
...
...
...“
Zum Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 09.12.2019 wird festgehalten, dass die Tatanlastung nicht dem § 44a VStG entspricht. Nach dieser Gesetzesstelle, nämlich dessen Z 1, ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.Zum Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 09.12.2019 wird festgehalten, dass die Tatanlastung nicht dem Paragraph 44 a, VStG entspricht. Nach dieser Gesetzesstelle, nämlich dessen Ziffer eins,, ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
Der Beschuldigte muss in die Lage versetzt sein, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH vom 03.10.1985, 85/02/0053). Der Beschuldigte muss in die Lage versetzt sein, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH vom 03.10.1985, 85/02/0053).
Die Umschreibung der Tat ist unvollständig, wenn danach (auch in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides) eine Zuordnung des Tatverhaltens zu mehreren Tatbeständen möglich ist (vgl. VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0208).Die Umschreibung der Tat ist unvollständig, wenn danach (auch in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides) eine Zuordnung des Tatverhaltens zu mehreren Tatbeständen möglich ist vergleiche VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0208).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 17.09.2014, 2011/17/0210).Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumption der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche VwGH vom 17.09.2014, 2011/17/0210).
Es kann dem Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht klar entnommen werden, bei welchem Fahrzeug die Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge von 12 m angelastet wird. Auch in der Begründung des Straferkenntnisses finden sich keine näheren Angaben zu diesem Spruchpunkt, und welches Fahrzeug gemeint ist. Es könnte dies einerseits das Zugfahrzeug sein, andererseits der Anhänger. Es fehlt der angelasteten Tathandlung eine ausreichende Umschreibung.
Auch die Formulierung im Spruchpunkt 2. „Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges“ hilft nicht weiter, sind doch sowohl Zugmaschine als auch Anhänger unter der Rubrik „Fahrzeug“ genannt. Im Übrigen deutet die Formulierung darauf hin, dass das zugelassene Zugfahrzeug gemeint ist, doch steht dem die Aussage des Zeugen D sowie der Umstand entgegen, dass das Zugfahrzeug eine Länge von 12 m offenkundig nicht erreicht.
Es ist daher die für eine Bestrafung ausreichende Sicherheit für das Vorliegen der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht gegeben.
Das Straferkenntnis war daher in diesem Punkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren „in dubio“ einzustellen.
Angemerkt wird aber, dass der gegenständliche Anhänger durch die Verwendung des Dolly eine Abänderung erfahren hat, wodurch nicht mehr vom Vorliegen eines Sattelanhängers auszugehen ist, sondern von einem Anhängewagen. Der Umbau ist erforderlich, um an einen Traktor angehängt werden zu können. Damit wird der ursprüngliche Sattelanhänger auch einem anderen als dem eigentlichen Verwendungszeck zugeführt.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 25 KFG 1967 ist ein an eine Nachläuferachse (=Dolly) angekuppelter Sattelanhänger als Anhängewagen zu werten. Es sind daher auch nicht die Bestimmungen für das Abmessen der Länge eines Sattelanhängers (mit dem Königszapfen) heranzuziehen, sondern hat die Messung vom hinteren Ende des Sattelaufliegers bis zum beim Zugfahrzeug angekoppelten Deichselende zu erfolgen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, KFG 1967 ist ein an eine Nachläuferachse (=Dolly) angekuppelter Sattelanhänger als Anhängewagen zu werten. Es sind daher auch nicht die Bestimmungen für das Abmessen der Länge eines Sattelanhängers (mit dem Königszapfen) heranzuziehen, sondern hat die Messung vom hinteren Ende des Sattelaufliegers bis zum beim Zugfahrzeug angekoppelten Deichselende zu erfolgen.
Weiters angemerkt wird, dass der Hinweis der Rechtsvertretung auf die Internetseite „agrarheute“ sich offensichtlich auf die deutsche Rechtslage (Fahrzeug-Zulassungsverordnung, weiters im Artikel bei Führerscheinklassen: Fahrerlaubnis-Verordnung) bezieht.
Die Verwaltungsübertretung in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist jedoch, wie oben ausgeführt, erwiesen.
Daher fallen betreffend diesen Spruchpunkt 20 % des verhängten Strafbetrages, das sind € 10,--, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an. Der Beschwerdeführer hat daher insgesamt € 70,-- zu bezahlen.
Bei der Strafbemessung wurde, wie im angefochtenen Straferkenntnis, von 1.100,-- Nettoeinkommen, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen sowie vom Fehlen von Erschwerungs- und Milderungsgründen ausgegangen, weiters wurde das Verschulden mit Fahrlässigkeit gewertet. Das Verschulden wird als im Bereich der Fahrlässigkeit liegend gewürdigt, da die Überschreitung der Gesamtlänge in Spruchpunkt 1. nicht sehr groß ist (70 cm).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Anhänger; Gesamtlänge; Tatvorwurf; Tatumschreibung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.217.001.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021