Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.03.2021Norm
GewO 1994 §29Rechtssatz
Der genauen Bezeichnung des Gewerbes kommt gemäß § 339 Abs 2 iVm § 29 erster Satz GewO für den Berechtigungsumfang eines Gewerbes entscheidende Bedeutung zu. Ist das Gewerbe nicht genau bezeichnet, ist gemäß § 340 Abs 3 GewO mit Untersagung vorzugehen. Hinsichtlich der Prüfung der gewerberechtlichen Voraussetzungen kommt ausschließlich dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung, wie sie erstattet wurde, Bedeutung zu (Stolzlechner ua, GewO4, § 339 GewO, Rz 6).Der genauen Bezeichnung des Gewerbes kommt gemäß Paragraph 339, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, erster Satz GewO für den Berechtigungsumfang eines Gewerbes entscheidende Bedeutung zu. Ist das Gewerbe nicht genau bezeichnet, ist gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO mit Untersagung vorzugehen. Hinsichtlich der Prüfung der gewerberechtlichen Voraussetzungen kommt ausschließlich dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung, wie sie erstattet wurde, Bedeutung zu (Stolzlechner ua, GewO4, Paragraph 339, GewO, Rz 6).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung; Gewerbeanmeldung; gewerberechtliche Voraussetzungen; Bezeichnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.315.001.2021Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021