Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2021Norm
GewO 1994 §29Rechtssatz
Der Behörde ist eine Änderung der in der Gewerbeanmeldung enthaltenen Bezeichnung des Gewerbes untersagt. Hierbei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen und kommt eine Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG in Ansehung des Wortlautes der Gewerbeanmeldung schon begrifflich ebenso wenig in Betracht wie – wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung – ein Nachreichen von Unterlagen. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes kann auch in einem Mängelbehebungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG nicht verbessert werden und führt zur Untersagung der Gewerbeausübung mit Bescheid (Stolzlechner ua, GewO4, § 340 GewO, Rz 8 f).Der Behörde ist eine Änderung der in der Gewerbeanmeldung enthaltenen Bezeichnung des Gewerbes untersagt. Hierbei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen und kommt eine Manuduktionspflicht im Sinne des Paragraph 13 a, AVG in Ansehung des Wortlautes der Gewerbeanmeldung schon begrifflich ebenso wenig in Betracht wie – wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung – ein Nachreichen von Unterlagen. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes kann auch in einem Mängelbehebungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht verbessert werden und führt zur Untersagung der Gewerbeausübung mit Bescheid (Stolzlechner ua, GewO4, Paragraph 340, GewO, Rz 8 f).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung; Gewerbeanmeldung; gewerberechtliche Voraussetzungen; Bezeichnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.315.001.2021Zuletzt aktualisiert am
07.05.2021