TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/15 LVwG-AV-315/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2021
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Entscheidungsdatum

15.03.2021

Norm

GewO 1994 §29
GewO 1994 §94 Z13
GewO 1994 §339 Abs3
GewO 1994 §340
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 339 heute
  2. GewO 1994 § 339 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 339 gültig von 06.06.2024 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024
  4. GewO 1994 § 339 gültig von 18.07.2017 bis 05.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 339 gültig von 27.03.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  6. GewO 1994 § 339 gültig von 01.01.2007 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  7. GewO 1994 § 339 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 339 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 339 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 340 heute
  2. GewO 1994 § 340 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 340 gültig von 30.06.2015 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  4. GewO 1994 § 340 gültig von 27.03.2015 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  5. GewO 1994 § 340 gültig von 27.02.2008 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 340 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 340 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  9. GewO 1994 § 340 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des A, vertreten durch B KG, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 12.01.2021, Zl. ***, betreffend Gewerbeanmeldung, zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 1.12.2002 bei der nicht zuständigen Bezirkshauptmannschaft Mödling für den Standort ***, ***, das Gewerbe „Reinigung“ angemeldet; diese Anmeldung wurde zuständigkeitshalber dem Magistrat der Stadt St. Pölten am 2.12.2020 weitergeleitet. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 4.12.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Gewerbewortlaut zu präzisieren, zumal eine Abgrenzung zwischen dem freien Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ und dem reglementierten Gewerbe „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)“ zu erfolgen hätte. Darüber hinaus hat die Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen gefehlt. Letzteres wurde vom Beschwerdeführer am 7.12.2020 nachgereicht, jedoch der Gewerbewortlaut nicht weiter präzisiert, weshalb seitens des Magistrats der Stadt St. Pölten neuerlich mit Schreiben vom 15.12.2020 unter Setzung einer Frist bis 21.12.2020 gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Aufforderung erging, den Gewerbewortlaut zu präzisieren. Mit der innerhalb der gesetzten Frist zuletzt (von mehreren) eingelangten Berichtigung beantragte der Beschwerdeführer das reglementierte Gewerbe „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“.A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 1.12.2002 bei der nicht zuständigen Bezirkshauptmannschaft Mödling für den Standort ***, ***, das Gewerbe „Reinigung“ angemeldet; diese Anmeldung wurde zuständigkeitshalber dem Magistrat der Stadt St. Pölten am 2.12.2020 weitergeleitet. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 4.12.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Gewerbewortlaut zu präzisieren, zumal eine Abgrenzung zwischen dem freien Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ und dem reglementierten Gewerbe „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)“ zu erfolgen hätte. Darüber hinaus hat die Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen gefehlt. Letzteres wurde vom Beschwerdeführer am 7.12.2020 nachgereicht, jedoch der Gewerbewortlaut nicht weiter präzisiert, weshalb seitens des Magistrats der Stadt St. Pölten neuerlich mit Schreiben vom 15.12.2020 unter Setzung einer Frist bis 21.12.2020 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Aufforderung erging, den Gewerbewortlaut zu präzisieren. Mit der innerhalb der gesetzten Frist zuletzt (von mehreren) eingelangten Berichtigung beantragte der Beschwerdeführer das reglementierte Gewerbe „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.1.2021, Zl. ***, stellte der Magistrat der Stadt St. Pölten gemäß § 339 Abs. 2 Z 2 iVm § 340 Gewerbeordnung 1994 (GewO) fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 2.12.2020 angemeldeten Gewerbes „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)“ nicht vorliegen würden und die Ausübung dieses Gewerbes zu untersagen sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.1.2021, Zl. ***, stellte der Magistrat der Stadt St. Pölten gemäß Paragraph 339, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 340, Gewerbeordnung 1994 (GewO) fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des am 2.12.2020 angemeldeten Gewerbes „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)“ nicht vorliegen würden und die Ausübung dieses Gewerbes zu untersagen sei.

Nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 339 Abs. 3 Z 2 GewO und § 340 Abs. 1 GewO) begründete die belangte Behörde die Untersagung der Ausübung damit, dass die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung zu den reglementierten Gewerben gemäß § 94 Z 13 GewO zählt, wobei Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben der Nachweis der Befähigung sei und dieser Nachweis der Gewerbeanmeldung anzuschließen sei; dies wäre jedoch trotz wiederholter Aufforderung nicht erfolgt.Nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften (Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 2, GewO und Paragraph 340, Absatz eins, GewO) begründete die belangte Behörde die Untersagung der Ausübung damit, dass die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung zu den reglementierten Gewerben gemäß Paragraph 94, Ziffer 13, GewO zählt, wobei Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben der Nachweis der Befähigung sei und dieser Nachweis der Gewerbeanmeldung anzuschließen sei; dies wäre jedoch trotz wiederholter Aufforderung nicht erfolgt.

2.
Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäß vorgebracht, er hätte bedauerlicherweise den Firmenwortlaut nicht richtig angegeben und wurde der neue Gewerbewortlaut bekannt gegeben.

3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere in die Gewerbeanmeldung samt angeschlossener Unterlagen, die Verbesserungsaufforderungen sowie die Schreiben des Beschwerdeführers.

4.
Feststellungen:

Der am *** geborene Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger mit Daueraufenthaltsberechtigung im Inland bis 15.03.2030.

Der Beschwerdeführer hat bei seinem Antrag auf Erteilung einer Gewebeberechtigung den zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)“ notwendigen Befähigungsnachweis seinem Antrag nicht angeschlossen.

Das freie Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ wurde vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht angemeldet.

5.
Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Inhalts des Aktes des Magistrats der Stadt St. Pölten zu Zahl ***, insbesondere auf Grund der Einsicht in die Gewerbeanmeldung samt angeschlossener Unterlagen.

6.
Rechtslage:

Folgende rechtliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

§ 94 Z 13 GewO:Paragraph 94, Ziffer 13, GewO:

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

13.      Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)

§ 339 Abs. 3 GewO:Paragraph 339, Absatz 3, GewO:

§ 339. Paragraph 339,

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

1.
Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2.
falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers undfalls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
3.
ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß Paragraph 365 g, einholt.

§ 340 Abs. 1 und 3 GewO:Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO:

§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.Paragraph 340, (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.(3) Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

7.
Erwägungen:

§ 340 Ab 1 GewO legt der Behörde die Pflicht zur Prüfung auf, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder im betreffenden Standort vorliegen, wobei ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung entscheidend ist (Stolzlechner u.a., GewO4, § 340 GewO, Rz 5). Der Behörde ist es eine Änderung der in der Gewerbeanmeldung enthaltenen Bezeichnung des Gewerbes untersagt. Hierbei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen und kommt eine Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG in Ansehung des Wortlautes der Gewerbeanmeldung schon begrifflich ebenso wenig in Betracht wie – wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung – ein Nachreichen von Unterlagen. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes kann auch in einem Mängelbehebungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG nicht verbessert werden und führt zur Untersagung der Gewerbeausübung mit Bescheid. (Stolzlechner, aaO, Rz 8 f)Paragraph 340, Ab 1 GewO legt der Behörde die Pflicht zur Prüfung auf, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder im betreffenden Standort vorliegen, wobei ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung entscheidend ist (Stolzlechner u.a., GewO4, Paragraph 340, GewO, Rz 5). Der Behörde ist es eine Änderung der in der Gewerbeanmeldung enthaltenen Bezeichnung des Gewerbes untersagt. Hierbei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen und kommt eine Manuduktionspflicht im Sinne des Paragraph 13 a, AVG in Ansehung des Wortlautes der Gewerbeanmeldung schon begrifflich ebenso wenig in Betracht wie – wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung – ein Nachreichen von Unterlagen. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes kann auch in einem Mängelbehebungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht verbessert werden und führt zur Untersagung der Gewerbeausübung mit Bescheid. (Stolzlechner, aaO, Rz 8 f)

Das Gesetz fordert im Sinne des Genauigkeitsgebots eine genaue Bezeichnung des Gewerbes. Es hängt vom Zweck gesetzlichen Vorschriften und vom allgemeinen Sprachgebrauch des Berufskreises ab, ob die Unschärfe eines Begriffs noch erträglich ist oder nicht. Der genauen Bezeichnung des Gewerbes kommt gemäß § 339 Abs. 2 iVm § 29 erster Satz GewO für den Berechtigungsumfang eines Gewerbes entscheidende Bedeutung zu. Ist das Gewerbe nicht genau bezeichnet, ist gemäß § 340 Abs. 3 GewO mit Untersatzung vorzugehen. Hinsichtlich der Prüfung der gewerberechtlichen Voraussetzungen kommt ausschließlich dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung, wie sie erstattet wurde, Bedeutung zu. (Stolzlechner, aaO, § 339, Rz 6)Das Gesetz fordert im Sinne des Genauigkeitsgebots eine genaue Bezeichnung des Gewerbes. Es hängt vom Zweck gesetzlichen Vorschriften und vom allgemeinen Sprachgebrauch des Berufskreises ab, ob die Unschärfe eines Begriffs noch erträglich ist oder nicht. Der genauen Bezeichnung des Gewerbes kommt gemäß Paragraph 339, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 29, erster Satz GewO für den Berechtigungsumfang eines Gewerbes entscheidende Bedeutung zu. Ist das Gewerbe nicht genau bezeichnet, ist gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO mit Untersatzung vorzugehen. Hinsichtlich der Prüfung der gewerberechtlichen Voraussetzungen kommt ausschließlich dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung, wie sie erstattet wurde, Bedeutung zu. (Stolzlechner, aaO, Paragraph 339,, Rz 6)

Das Genauigkeitsgebot wird vom Gewerbeanmelder nur erfüllt, wenn er das anzumeldende Gewerbe so bestimmt bezeichnet, dass durch die verbale Umschreibung Zweifel über Inhalt und Gegenstand des anzumeldenden Gewerbes ausgeschlossen sind. Die gewählte Bezeichnung des Gewerbes muss die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lassen. Reglementierte Gewerbe sind entsprechend dem Gesetzeswortlaut des § 94 GewO zu bezeichnen.Das Genauigkeitsgebot wird vom Gewerbeanmelder nur erfüllt, wenn er das anzumeldende Gewerbe so bestimmt bezeichnet, dass durch die verbale Umschreibung Zweifel über Inhalt und Gegenstand des anzumeldenden Gewerbes ausgeschlossen sind. Die gewählte Bezeichnung des Gewerbes muss die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lassen. Reglementierte Gewerbe sind entsprechend dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 94, GewO zu bezeichnen.

Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 GewO verhindert das Wirksamwerden der Gewerbeanmeldung. Es liegt nämlich erst ab dem Tag, an dem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind, eine Gewerbeanmeldung vor (Stolzlechner, § 340, Rz 22). Die Unterlassung der Beibringung von Belegen, die den in § 339 Abs. 3 GewO 1994 geforderten Nachweisen diesen, kann nicht als Formgebrechen iS des § 13 Abs. 3 AVG qualifiziert werden. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vor, hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (Stolzlechner, aaO, Rz 31).Das Fehlen von Unterlagen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 2, GewO verhindert das Wirksamwerden der Gewerbeanmeldung. Es liegt nämlich erst ab dem Tag, an dem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind, eine Gewerbeanmeldung vor (Stolzlechner, Paragraph 340,, Rz 22). Die Unterlassung der Beibringung von Belegen, die den in Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994 geforderten Nachweisen diesen, kann nicht als Formgebrechen iS des Paragraph 13, Absatz 3, AVG qualifiziert werden. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht vor, hat die Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (Stolzlechner, aaO, Rz 31).

8.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, zumal die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhalts gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 24 (Stand 31.3.2018, rdb.at), Rz 22) und weil der Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig ermittelt und zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuell und vollständig war (Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 24 (Stand 31.3.2018, rdb.at), Rz 23), konnte ohne Durchführung einer öffentliche mündlichen Verhandlung entschieden werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, zumal die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhalts gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 24, (Stand 31.3.2018, rdb.at), Rz 22) und weil der Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig ermittelt und zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuell und vollständig war (Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 24, (Stand 31.3.2018, rdb.at), Rz 23), konnte ohne Durchführung einer öffentliche mündlichen Verhandlung entschieden werden.

9.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10.      Weiters ergeht der Hinweis, dass die Bekanntgabe des Beschwerdeführers (in der Beschwerde) hinsichtlich des neuen Gewerbewortlautes als neuer Antrag auf Anmeldung eines Gewerbes gewertet und daher dieser gemäß § 6 AVG dem zuständigen Magistrat der Stadt St. Pölten zur Erledigung übermittelt wird. 10. Weiters ergeht der Hinweis, dass die Bekanntgabe des Beschwerdeführers (in der Beschwerde) hinsichtlich des neuen Gewerbewortlautes als neuer Antrag auf Anmeldung eines Gewerbes gewertet und daher dieser gemäß Paragraph 6, AVG dem zuständigen Magistrat der Stadt St. Pölten zur Erledigung übermittelt wird.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung; Gewerbeanmeldung; gewerberechtliche Voraussetzungen; Bezeichnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.315.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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