RS Lvwg 2021/3/16 LVwG-AV-801/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

16.03.2021

Norm

BAO §184 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10

Rechtssatz

Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in § 184 Abs 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus (vgl die Nachweise bei Ritz, BAO6, § 184 Tz 6).Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in Paragraph 184, Absatz eins, BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips vergleiche VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus vergleiche die Nachweise bei Ritz, BAO6, Paragraph 184, Tz 6).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Schätzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.801.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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