Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.03.2021Rechtssatz
Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in § 184 Abs 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus (vgl die Nachweise bei Ritz, BAO6, § 184 Tz 6).Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in Paragraph 184, Absatz eins, BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips vergleiche VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus vergleiche die Nachweise bei Ritz, BAO6, Paragraph 184, Tz 6).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Schätzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.801.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021