RS Lvwg 2021/3/16 LVwG-AV-801/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2021
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

16.03.2021

Norm

BAO §184 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10

Rechtssatz

Ziel der Schätzung (§ 184 Abs 1 BAO) ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl VwGH 2012/13/0097, 2012/13/0068).Ziel der Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, BAO) ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben vergleiche VwGH 2012/13/0097, 2012/13/0068).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Schätzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.801.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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