Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
16.03.2021Rechtssatz
Ziel der Schätzung (§ 184 Abs 1 BAO) ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl VwGH 2012/13/0097, 2012/13/0068).Ziel der Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, BAO) ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben vergleiche VwGH 2012/13/0097, 2012/13/0068).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenfestsetzung; Schätzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.801.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021