RS Vwgh 2005/1/18 2004/05/0120

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
BauG Bgld 1997 §18 Abs9;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bgld 1991;
B-VG Art101 Abs1;
GdO Bgld 1965 §51 Abs4;
GdO Bgld 2003 §58 Abs4;

Rechtssatz

Der Übergang der Entscheidungszuständigkeit tritt nunmehr (seit der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158/1998), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 73 AVG hiefür vorliegen, mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der zuständigen Oberbehörde ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/03/0228). Im Beschwerdefall ist trotz des an den Landeshauptmann gerichteten Antrages zur Entscheidung davon auszugehen, dass der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers an die zuständige Landesregierung gerichtet war, zumal der diesbezügliche Schriftsatz an das Amt der Burgenländischen Landesregierung adressiert war und die Behörden seit der erwähnten AVG-Novelle BGBl. I 158/1998 auch im Verfahren nach § 73 Abs. 2 AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen im Sinne der Anordnung des § 6 Abs. 1 AVG wahrzunehmen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/03/0228).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050120.X01

Im RIS seit

16.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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