Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.03.2021Norm
GewO 1994 §18 Abs1Rechtssatz
Den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden, bilden die den Befähigungsnachweis gem § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (vgl VwGH Ro 2014/04/0032).Den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden, bilden die den Befähigungsnachweis gem Paragraph 18, Absatz eins, GewO festlegenden Vorschriften vergleiche VwGH Ro 2014/04/0032).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Friseure und Perückenmacher; reglementiertes Gewerbe; individuelle Befähigung; Gleichwertigkeit; Befähigungsnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.361.001.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021