TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/19 LVwG-AV-361/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2021
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Entscheidungsdatum

19.03.2021

Norm

GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §18 Abs2
GewO 1994 §19
  1. GewO 1994 § 18 heute
  2. GewO 1994 § 18 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 18 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 18 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. GewO 1994 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 18 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 18 heute
  2. GewO 1994 § 18 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 18 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 18 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. GewO 1994 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 18 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 19 heute
  2. GewO 1994 § 19 gültig ab 22.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  3. GewO 1994 § 19 gültig von 14.09.2012 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 19 gültig von 01.08.2002 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 19 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 19 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 30. Jänner 2021, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-
gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Am 9. Juli 2020 hat A, wohnhaft in ***, *** die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ beantragt. Am 7. Dezember 2020 wurde der Gewerbewortlaut eingeschränkt auf „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 30. Jänner 2021, ***, wurde gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass bei ihm die individuelle Befähigung für die Ausübung dieses reglementierten Gewerbes in der eingeschränkten Form nicht vorliegt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 30. Jänner 2021, ***, wurde gemäß Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass bei ihm die individuelle Befähigung für die Ausübung dieses reglementierten Gewerbes in der eingeschränkten Form nicht vorliegt.

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass aus dem von ihm vorgelegten Zertifikat vom 7. Oktober 2013 über einen achtwöchigen Kurs für diesen Fachbereich keine Angaben über den Schulungsinhalt hervorgingen, womit dieses Zertifikat nicht geeignet sei, einen entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen. Aufgrund des Fehlens von Unterlagen über eine Ausbildung im Ausmaß der Meisterprüfungsordnung oder im Ausmaß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zugangsvoraussetzungen zum Friseur- und Perückenmachergewerbe hätten die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung dieses Gewerbes trotz des beigebrachten Privatgutachtens eines allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht nachgewiesen werden können. Zudem liege ein negatives Gutachten der Landesinnung der Friseure der Wirtschaftskammer Niederösterreich vor.

Dagegen hat A, wohnhaft in ***, ***, fristgerecht Beschwerde (von ihm als Einspruch bezeichnet) erhoben und sinngemäß die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass seine individuelle Befähigung für das gegenständliche Gewerbe festgestellt werden möge. Dazu wurde vorgebracht, dass er eine Prüfung beim Sachverständigen B positiv absolviert habe, wobei alle im Friseurgewerbe unter Einschränkung auf das Herrenfach anfallenden Arbeiten Prüfungsgenstand gewesen seien. Diesbezüglich war der Beschwerde das Prüfungsprotokoll einer individuellen Berufsbefähigungsprüfung des Frisörgewerbes mit Einschränkung auf die Sparte Herrenfriseur, ausgenommen Haarfärbung und Permanentwelle betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer vom 10.11.2020 angeschlossen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt

Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hatte Bezirkshauptmannschaft Krems die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter anderem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Krems zur Zahl ***, insbesondere in das Prüfungsprotokoll einer individuellen Berufsbefähigungsprüfung des Frisörgewerbes mit Einschränkung auf die Sparte Herrenfriseur, ausgenommen Haarfärbung und Permanentwelle betreffend die Prüfung des nunmehrigen Beschwerdeführers durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen B.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

Der nunmehrigen Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 9. Juli 2020 die Feststellung der individuellen Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ im Standort ***, *** beantragt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 13. November 2020, ***, wurde gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass bei ihm die individuelle Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorliegt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 13. November 2020, ***, wurde gemäß Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass bei ihm die individuelle Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorliegt.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 hat der nunmehrige Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung auf das reglementierte Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ im Standort ***, *** beantragt.

Im Jahr 2013 hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen achtwöchigen „Hairdressing Course“ im Irak absolviert. Was der Ausbildungsgegenstand bzw. Schulungsinhalt dieses Kurses war, kann nicht festgestellt werden.

Vom 30.3.2017 bis 6.11.2017 war er bei der Firma C, ***, *** beschäftigt.

Vom 5.7.2018 bis 30.11.2018 war er bei der Firma D, ***, ***, beschäftigt.

In der Zeit vom 24.7.2019 bis zumindest 30.6.2020 war er bei der Firma E, ***, *** beschäftigt.

Alle drei genannten Firmen haben ihm sehr gute betriebswirtschaftliche Kenntnisse im Bereich Friseur und Perückenmacher für Damen und Herren attestiert, wobei er die Tätigkeiten im Bereich Friseur und Perückenmacher selbständig und zur vollsten Zufriedenheit erledigt hat.

Seit 1. März 2020 ist der Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) im Standort ***, ***, ***. Gewerberechtliche Geschäftsführerin ist F.

Eine Arbeitsprobe inklusive Fachgespräch bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der Friseure, wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht abgelegt.

Am 3. November 2020 hat er eine Prüfung zum Nachweis der individuellen Berufsbefähigung des Friseurgewerbes mit Einschränkung auf die Sparte Herrenfriseur, ausgenommen Haarfärbung und Permanentwelle beim gerichtlich beeideten Sachverständigen für Haut und Haare und für das Friseurgewerbe im allgemeinen B, ***, *** absolviert.

Inhalt der Prüfung waren praktische Kenntnisse des Friseurhandwerks in der Sparte Herrenfriseur und Grundkenntnisse der gesetzlichen branchenbezogenen Hygienevorschriften und Fachwissen über Salonführung.

Die Prüfung bestand aus einem praktischen Teil sowie einen Fachgespräch, wobei folgende Themenbereiche abgedeckt wurden: Finanzfragen, Abgabenfristen, Steuersätze, Lohnnebenkosten, Preiskalkulation, Mitarbeiterführung, Meldefristen, Warenlagerung, Rechnungslegung, Marketing - Werbung, Gemeinkosten, Reklamationsabwicklung, Funktionen/Kammern der gewerblichen Wirtschaft – Arbeiterkammer – Gewerkschaft - Innung, Kündigung - Entlassung, Hygiene, Ausschließungsgründe von einer Friseurbehandlung, Sicherheitsvorkehrungen, Evaluierung, Materialkunde, Hilfsmittel sowie Werkzeugkunde.

Farbkunde bzw. Fachchemie waren nicht Prüfungsgegenstand.

Herr B kommt zum Ergebnis, dass nach positiver Absolvierung aller im Friseurgewerbe unter Einschränkung auf das Lernfach anfallenden Arbeiten keinerlei Einwand im Fachkönnen und Wissen des nunmehrigen Beschwerdeführers erfolgen könne. Herr A habe mit Sicherheit alle für die Friseursparte Herrenbedienung notwendigen fachlichen und theoretischen Kenntnisse.

Die Meisterprüfung oder die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) wurde nicht abgelegt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere auf den von nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Dienstzeugnissen, woraus sich die jeweiligen Dienstzeiten sowie die Beurteilung ergeben. Weiter liegt im vorgelegten Verwaltungsakt das „Certificate of Completion“ vom 7.10.2013 inne, wonach A einen achtwöchigen „Hairdressing Course“ absolviert hat. Da aus diesem Zertifikat nicht hervorgeht, was Ausbildungsgegenstand bzw. Inhalt dieses Kurses war, eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen.

Die Feststellungen betreffend die von nunmehrigen Beschwerdeführer absolvierte individuelle Berufsbefähigungsprüfung des Friseurgewerbes mit Einschränkung auf die Sparte Herrenfriseur, ausgenommen Haarfärbung und Permanentwelle beruht auf dem vorgelegten Prüfungsprotokoll vom 10.11.2020, dem der Arbeitsablauf der Prüfung sowie der Inhalt des Fachgesprächs und eine fotografische Dokumentation angeschlossen sind.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 5, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

§ 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 18, GewO 1994 lautet auszugsweise:

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht(2) Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht

1.
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2.
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3.
Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4.
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5.
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6.
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7.
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8.
Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9.
Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10.
Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11.
Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1.
als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2.
als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3.
in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

…

§ 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet:

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 94 Z. 22 handelt es sich beim Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ um ein reglementiertes Gewerbe. Gemäß Paragraph 94, Ziffer 22, handelt es sich beim Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ um ein reglementiertes Gewerbe.

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) lautet:

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

       1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

       2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder

       3. Zeugnisse über

          a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und

          b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder

       4. Zeugnisse über

          a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

          b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder

       5. Zeugnisse über

          a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

          b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 7. Dezember 2020 den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ gestellt. Beim Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z. 22 Gewerbeordnung 1994, sodass dafür gemäß § 5 GewO 1994 ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die für dieses Gewerbe vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung erfüllt. Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) sind in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) geregelt.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 7. Dezember 2020 den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ gestellt. Beim Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 22, Gewerbeordnung 1994, sodass dafür gemäß Paragraph 5, GewO 1994 ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die für dieses Gewerbe vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung erfüllt. Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) sind in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) geregelt.

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 6.4.2005, 2004/04/0047, auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2013, § 19, Rz. 6).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 6.4.2005, 2004/04/0047, auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten vor vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2013, Paragraph 19,, Rz. 6).

Gemäß der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des gegenständlichen Gewerbes entweder durch die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder durch eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter oder durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) in Verbindung mit einer ununterbrochenen mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter erbracht. Dazu wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer weder die Meisterprüfung noch die Lehrabschlussprüfung abgelegt hat und auch keine einschlägige dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter nachgewiesen hat, ist er doch erst seit 1.3.2020, somit seit ca. einem Jahr, Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“.

Er hat unselbständige Tätigkeiten im Ausmaß von insgesamt knapp 24 Monaten als Friseur in den Firmen C, D und E nachgewiesen. Zusätzlich hat er einen achtwöchigen „Hairdressing Course“ im Irak absolviert, wobei der Ausbildungsgegenstand nicht festgestellt werden konnte. Damit wird der Nachweis der fachlichen Qualifikation im Sinne der die Zugangsvoraussetzungen zum gegenständlichen Gewerbe regelnden Friseure- und Perückenmacher-Verordnung bei weitem nicht erbracht.

Auch durch die vom nunmehrigen Beschwerdeführer abgelegte individuelle Berufsbefähigungsprüfung beim gerichtlich beeideten Sachverständigen B wurde nicht der Nachweis erbracht, dass er über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes in der eingeschränkten Form verfügt: Zwar hat er eine individuelle Berufsbefähigungsprüfung für das Friseurgewerbe mit Einschränkung auf die Sparte Herrenfriseur positiv absolviert, jedoch sind gemäß dem Prüfungsprotokoll die Bereiche Haarfärbung und Permanentwelle ausgenommen. Dementsprechend wurden im Fachgespräch die Bereiche Fachchemie bzw. Farbkunde nicht abgefragt. Im Hinblick darauf, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrnfriseur“ beantragt hat, ohne dass Haarfärbung und Permanentwelle ausgenommen sein sollen, wird durch diese individuelle Berufsbefähigungsprüfung jedenfalls nicht der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes im vollen Umfang erbracht.

Damit hat der Beschwerdeführer durch die übermittelten Unterlagen keine ausreichenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen glaubhaft gemacht, welche äquivalent zu den in der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung genannten Zugangsvoraussetzungen angesehen werden können. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des gegenständlichen Gewerbes selbst in eingeschränkter Form ist daher nicht gegeben, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Friseure und Perückenmacher; reglementiertes Gewerbe; individuelle Befähigung; Gleichwertigkeit; Befähigungsnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.361.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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