RS Vwgh 2005/1/18 2003/05/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauO Wr §70;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0044 E 24. April 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Im Fall einer übergangenen Partei besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung (Hinweis E 25.1.1983, 82/05/0124). Das Recht auf Parteiengehör ist nämlich auch dann gewährleistet, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens iSd § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Übergangene ParteiBaurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050152.X05

Im RIS seit

16.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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