Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.03.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kann nicht erwartet werden, aus Anlass einer polizeilichen Amtshandlung und innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeit eine alle Aspekte umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) voraussichtlich nicht möglich wäre. § 37a Abs 1 Z 2 lit a VStG verlangt nur einen geringen Grad an Wahrscheinlichkeit. Nach dieser Bestimmung ist es bereits ausreichend, wenn die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) erheblich erschwert sein könnte.Vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kann nicht erwartet werden, aus Anlass einer polizeilichen Amtshandlung und innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeit eine alle Aspekte umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) voraussichtlich nicht möglich wäre. Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VStG verlangt nur einen geringen Grad an Wahrscheinlichkeit. Nach dieser Bestimmung ist es bereits ausreichend, wenn die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) erheblich erschwert sein könnte.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Verkehrskontrolle; vorläufige Sicherheitsleistung; Sofortmaßnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.29.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021