Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.03.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Da Verfahren mit Auslandsbezug in der Regel einen erheblich höheren finanziellen und zeitlichen Aufwand erfordern als andere Verfahren, wird eine erhebliche Erschwernis bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland praktisch immer im Bereich des Möglichen liegen und kann nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Verkehrskontrolle; vorläufige Sicherheitsleistung; Sofortmaßnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.29.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021